In dieser Kategorie existieren keine Unterbereiche.
Unterkategorie vorschlagen
Hinweis für Gäste
Um an den Umfragen teilnehmen zu können, musst Du angemeldet sein.
Hier geht es zur Anmeldung.
Noch kein Mitglied? Starte hier!.
Anfang-59846 - 9850 / 15328 Abstimmungen+5Ende
Abgelaufene Abstimmungen
Von:  Denunziata  01.12.2020 14:50 Uhr
Vertreiben die rhetorischen Entgleisungen Wähler der AfD?
2020 ist für die deutsche AfD ein Seuchenjahr. Auch ohne Corona. Weil sich einige wie „pubertierende Schuljungen“ verhalten, „rumprollen“ und „rumkrakeelen“. Immer neue rhetorische Entgleisungen verscheuchen immer mehr Wähler. Bisherige Erfolge der Partei sind „gefährdet wie nie“. Diese schonungslose Analyse stammt nicht vom politischen Gegner, sondern von Jörg Meuthen. Der Mann ist AfD-Co-Parteichef.

(Die Presse vom 1.12.20202)
 Ja41,7%  (5)
 Nein16,7%  (2)
 Diskussion25,0%  (3)
 Bimbes16,7%  (2)
 
Diskutieren im ForumDiskutieren [17]   |   Ergebnis verfolgenFavoriten   |  Rezensionen verfolgenRezensionen
Von:  Denunziata  01.12.2020 13:58 Uhr
Ist die "dritte Welle" für Tschechien schon fast vorprogrammiert?
ür die regierungskritische „Hospodarske noviny“ dagegen stellt die Regierung wirtschaftliche Erwägungen über gesundheitspolitische. Die Regierung wolle den Einkaufszentren in der Vorweihnachtszeit satte Gewinne einräumen und den Kunden damit leidlich schöne Weihnachten bereiten. Wenn jedoch alles schlecht laufe, könne dies das Land schon vor Weihnachten wieder in die Lage bringen, dass man eigentlich alles wieder dichtmachen müsste. „Das wird aber in der Praxis nicht so werden, weil es einen Tsunami der Unzufriedenheit auslösen würde.“ Also werde man dann nach Weihnachten wieder schließen. Was das alles mit „gesundem Menschenverstand“ zu tun habe, auf den sich die Regierung berufe, bleibe deren Rätsel.

(Quelle die Presse vom 01.12.2020)
 Ja16,7%  (2)
 Nein33,3%  (4)
 Diskussion16,7%  (2)
 Bimbes33,3%  (4)
 
Diskutieren im ForumDiskutieren [2]   |   Ergebnis verfolgenFavoriten   |  Rezensionen verfolgenRezensionen
Von:  ratio legis  01.12.2020 11:55 Uhr
Sohn von NRW-MInisterpräsident Laschet vermittelte Auftrag zur Herstellung von Schutzmasken. Ging hier alles mit rechten Dingen zu?
NRW-Ministerpräsident Armin Laschet hat drei erwachsene Kinder. Einer seiner beiden Söhne heißt Joe Laschet - und ist als Modeblogger tätig. In seinem Beruf arbeitet er unter anderem eng mit dem Modeunternehmen "van Laack" zusammen. Der aufmerksame Beobachter wird erkannt haben, dass diese Marke auf Deutschlands Straßen und in den Geschäften gewaltigen Auftrieb erfahren hat: Denn früh ist das Unternehmen in die Herstellung von Communitymasken eingestiegen, die - aus Sicht des Umfragestellers - ein bisschen wie hilfsweise umgenähte Herrenunterhosen aussehen.

Doch darum soll es heute gar nicht gehen. Denn passiert ist auch etwas anderes: Auch in NRW herrschte zu Beginn der Coronapandemie große Not mit Blick auf die Beschaffung von Masken. Das wusste auch der Chef von van Laack - und forderte Joe Laschet deshalb auf, seine Handynummer an Vater Armin weiterzugeben. Falls Not am Mann sei, werde man helfen, versprach van Laack. Und offensichtlich rannte man bei Papa Armin offene Türen ein - denn nach kurzen Gesprächen kam es zur Vergabe eines ersten Auftrages im Wert von knapp unter 40 Millionen EUR. Vergeben wurde der Auftrag ohne vorherige Ausschreibung, begründet wurde dies mit einer im Vergaberecht vorgesehen Ausnahme für unvorhergesehene Ereignisse.

Während die Opposition "Influener-Marketing in der Staatskanzlei" wittert, sieht diese keinen Konflikt: Die Lage sei anfänglich so schwierig gewesen, dass man auf jeden Lieferanten hätte zurückgreifen müssen - und nur van Laack sei so schnell handlungsfähig gewesen.

Link zur FAZ:
https://t1p.de/ky1v
 Ja0,0%  (0)
 eher ja0,0%  (0)
 eher nein28,6%  (4)
 Nein7,1%  (1)
 Diskussion28,6%  (4)
 Bimbes35,7%  (5)
 
Diskutieren im ForumDiskutieren [18]   |   Ergebnis verfolgenFavoriten   |  Rezensionen verfolgenRezensionen
Von:  J_Rabin  01.12.2020 08:42 Uhr
Findest du es in der aktuellen Situation glücklich bzw. Von Fingerspitzengefühl geprägt wenn nun eine Debatte über die Finanzierbarkeit der Corona-Hilfen für angeschlagene Branchen geführt wird?
Bisher war weitgehend Konsens wenn der Staat gewisse Branchen wie Restaurants oder Tourismusbranche nicht arbeiten lässt muss gibt es gewisse Kompensationszahlungen geben, um eine Insolvenzwelle zumindestens abzumildern. Nun stellen gleich mehrere Politiker das Konzept in Frage. Armin Laschet argumentiert der Staat Kann das auf Dauer nicht bezahlen es müssen neue Konzepte her. Unions-Franktionschef Ralph Brinkhaus will die finanziellen Lasten gerne stärker auf die Länder abwälzen und erntete damit viel Gegenwind. Sicher sind natürlich Staatliche Gelder nicht endlos aber die Frage ist welche Konsequenzen zieht man aus der Situation

 Ich finde es gut das diese Diskussion geführt wird, entsprechende Branchen können nicht dauerhaft erwarten das man sie entschädigt 14,3%  (2)
 Ich bin für eine aktuelle Diskussion aber es sollte dabei nicht der Eindruck entstehen das die Solidarität des Staates in Frage gestellt wird0,0%  (0)
 Ich finde die Diskussion über alle Themen wichtig aber hier im Gründe überflüssig. Wenn der Staat dementsprechend in die Gewerbefreiheit eingreift muss er das wirtschaftliche Ãœberleben dieser Branchen auch sichern0,0%  (0)
 Ich finde das Thema sehr spannend, habe mir dazu noch kein abschließenes Meinungsbild machen können 7,1%  (1)
 Diese Branchen, zumal die mit guten Hygieneauflagen zu schließen war der Grundfehler14,3%  (2)
 Diskussion 42,9%  (6)
 Bimbes/Andere Meinung 21,4%  (3)
 
Diskutieren im ForumDiskutieren [7]   |   Ergebnis verfolgenFavoriten   |  Rezensionen verfolgenRezensionen
Von:  ratio legis  30.11.2020 19:15 Uhr
Bundesgerichtshof: Politische Meinungsäußerungen in Urteilen sind nicht vom Umfang der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt. Wie bewertest du dies?
Gerichtsurteile zu lesen, kann manchmal nicht nur aus juristischen, sondern aus allgemein belustigenden Gründen unterhaltsam sein: Denn manch Amtsrichter blüht in seinen Rechtssprüchen erst so richtig auf, spickt Urteile mit Spitzen oder Randbemerkungen.

Doch auch dies hat Grenzen, ist der verfassungsrechtlich besonders geschützte Aufgabenkreis des Richters doch darauf beschränkt, Recht zu sprechen: So stellte das beim BGH angesiedelte Dienstgericht des Bundes fest, dass dezidiert politische Meinungsäußerungen in Rechtssprüchen von Richtern nicht von der richterlichen Unabhängigkeit geschützt sind. Folge: Die für die Dienstaufsicht zuständige Behörde - meist der Präsident des Gerichts, an dem der betroffene Richter rechtsprechend tätig ist bzw. der OLG- oder LG-Präsident in seinem Bezirk - kann derartige Äußerungen in Urteilen untersagen.

Konkret ging es um ein Strafverfahren gegen eine Frau aus Sachsen, die wegen Volksverhetzung angeklagt war. Der Richter sprach die Angeklagte frei, denn ihre Äußerung sei nicht geeignet gewesen, den Rechtsfrieden zu stören.

Dieser Rechtsspruch wurde juristisch begründet, den Anforderungen an ein Urteil wurde damit genüge getan.

Doch der Richter ging weiter, machte allgemeine politische Anmerkungen: Er schrieb, dass die Entscheidung der Bundeskanzlerin, „eine bisher nicht bekannte Anzahl von Flüchtlingen unkontrolliert ins Land zu lassen“, viel mehr geeignet sei, „den öffentlichen Frieden zu stören, als der Facebook-Kommentar der Angeklagten“.

Hierzu führte das oberste Dienstgericht maßstäblich in den Randziffern 25 und 26 des Urteil aus:

"25:
Mit Blick auf Formulierungen in Entscheidungsgründen gilt danach:
Eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht ausnahmsweise lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, das heißt dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit
entrückt sind, dass für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1
GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann
(vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1
[juris Rn. 8 m.w.N.]). Insoweit ist es zwar nicht unmöglich, auch bei richterlichen Entscheidungen in der Ausdruckweise ein Formelement zu sehen, das sich vielfach vom Inhalt abheben lässt, und auf der Grundlage
dieser Unterscheidung "verbale Exzesse" dem äußeren Ordnungsbereich
mit der Folge zuzuweisen, dass sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, NJW 1978, 824 unter II
3 a [juris Rn. 26 m.w.N.]). Ihre Grenze findet eine solche Differenzierung
aber, wo die Ausdrucksweise oder eine Formulierung Eingang in den sachlichen Inhalt der Entscheidung gefunden hat. Diese Voraussetzung liegt
nicht erst dann vor, wenn die fragliche Passage der Entscheidung zur
Rechtfertigung ihres Ergebnisses unerlässlich ist, es genügt, dass sie die
Entscheidung mitbestimmt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91,
DRiZ 1991, 410 unter 2 a [juris Rn. 10 m.w.N.]). In einem solchen Fall sind
Maßnahmen der Dienstaufsicht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften
Amtsausübung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R)
2/77 aaO). Im Zweifelsfall ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1
[juris Rn. 8 m.w.N.]).

26:
Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des
Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass etwa richterliche Äußerungen, die sich in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder
Kollegen erschöpfen und mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl.
BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27;
vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21). Dies gilt
auch in Fällen, in denen die Urteilsgründe politische Statements oder Meinungsäußerungen des Richters enthalten, die mit der Urteilsbegründung
inhaltlich nichts zu tun haben; der Richter verlässt den Kernbereich der
richterlichen Tätigkeit, wenn er ein Urteil gleichsam zur Verbreitung seiner
politischen Auffassung zweckentfremdet (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl.
§ 26 Rn. 30; vgl. auch Schmidt-Räntsch, Dienstaufsicht über Richter 1985
S. 150 ff.)."


Mit Blick auf den konkreten Sachverhalt erkannte das Gericht, dass es zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob der öffentliche Frieden durch die Äußerung der Angeklagten gestört sein, völlig unerheblich sei, ob Handlungen der Bundeskanzlerin ihrerseits den öffentlichen Frieden gefährdeten. Solche Äußerungen, die außerhalb der materiellen Urteilsfindung stünden, seien der Dienstaufsicht zugänglich - ergo: Richterinnen und Richter können unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit nicht uferlos zu Themen Stellung beziehen, die für die Entscheidung der Rechtsfrage unerheblich sind.

Das Urteil RiZ(R) 4/20 kann hier nachgelesen werden:
https://t1p.de/x8e6

Einen Bericht der FAZ zum Urteil findet ihr hier:
https://t1p.de/nycj

 Positiv18,2%  (2)
 eher positiv36,4%  (4)
 eher negativ9,1%  (1)
 Negativ9,1%  (1)
 Diskussion18,2%  (2)
 Bimbes9,1%  (1)
 
Diskutieren im ForumDiskutieren [6]   |   Ergebnis verfolgenFavoriten   |  Rezensionen verfolgenRezensionen
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   LPP
  Volk, Sonstige
» Starte Deine eigene Abstimmung in dieser Kategorie und verdiene 500 Bimbes! «
Anfang-59846 - 9850 / 15328 Abstimmungen+5Ende