Doliszitordnung

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Die Doliszitordnung ist das Regelwerk, das bei der Durchführung von Dolisziten beachtet werden muss. Sie ist Teil des dol2day-Gesetzbuches.

Die Doliszitordnung in ihrer aktuellen Form wurde durch ein Doliszit vom 23.04.2008 beschlossen. Link zum Doliszit

Du findest die aktuell gültige Version unter: Leitfaden Doliszit


alte Fassung (gültig bis 23.04.2008)

§ 1 Allgemeines

(1) Doliszite dienen zur verbindlichen Entscheidung über Beschlüsse der Community, Mitgliederbefragungen zur unverbindlichen Feststellung der Meinung der Mehrheit der Doler zu einem bestimmten Thema.

(2) Als Doliszit bzw. als Fragestellung für ein Doliszit ist nur zulässig, was im Allgemeinen als Beschluss für Dol2day jedoch nicht als offizielle Stellungnahme der Community zu einem aktuellen politischen Thema (Meinungsdoliszit) verstanden werden kann. Doliszite können vom Kanzler, einem von ihm zu diesem Zweck ernannten Stellvertreter (im Folgenden "Stellvertreter") und von der Redaktion gestartet werden. (Geändert nach Basisdoliszit vom 07.09.2003)

(3) Doliszite dürfen nicht für Misstrauensvoten eingesetzt werden.

(4) Mitgliederbefragungen können, im Gegensatz zu Dolisziten, jederzeit und mit offener Frage- und Antwortstellung gestellt werden. Dazu berechtigt sind der Kanzler, sein Stellvertreter und die Redaktion.

(5) Doliszite und Mitgliederbefragungen werden als normale Umfragen in einer gesonderten Kategorie gestellt. Sie werden vom Kanzler, seinem Stellvertreter oder der Redaktion gestartet.

(6) Teilnahmeberechtigt an Dolisziten oder Mitgliederbefragungen sind ausschließlich Doler, die zum Zeitpunkt des Beginns der Abstimmung die Bedingungen des aktiven Wahlrechts bei Dol Kanzlerwahlen erfüllen.

(7) Der Inhalt von Dolisziten, Mitgliederbefragung und Resolutionen muss der freiheitlich demokratischen Grundordnung entsprechen und darf nicht gegen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Regeln der Doliquette verstoßen.

§ 2 Initiativrecht

(1) Antragsberechtigt für Doliszite und Mitgliederbefragungen sind die Redaktion, die Regierung, sowie Parteien und Gruppen bestimmter Größe. Dabei werden nur Doler gezählt, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß §3(1) die Anforderungen des aktiven Wahlrechts erfüllen.

(2) Gruppen von Dolern müssen sich in einer für diesen Zweck gegründeten Initiative zusammenfinden. Parteien oder Initiativen führen eine interne Abstimmung mit einer Laufzeit maximal von 21 Tagen durch. Die Zahl der Unterstützer muss die Zahl der übrigen Teilnehmer übersteigen und mindestens 10% der Anzahl der Teilnehmer der letzten Kanzlerwahlen betragen. Eine Abstimmung in mehreren Initiativen oder Parteien, um Stimmen aufzusummieren, ist nicht möglich.

(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag zurückziehen, falls die zweite Ankündigungsrundmail noch nicht versendet wurde. Dies ist vom Antragsteller im Kanzleramt bekannt zu geben und von der Regierung innerhalb der nächsten Tage der Community per Rundmail mitzuteilen.

(4) Antragssteller im Sinne von (3) sind bei Regierungsdolisziten der Kanzler, bei Parteien oder Initiativen der Vorstand bzw. die Administratoren.

§ 3 Form

(1) Anträge auf Doliszite oder Mitgliederbefragungen von Parteien oder Gruppen sind mit Nachweis der geforderten Unterstützer dem Kanzler oder seinem Stellvertreter durch eine Dolmail formell anzuzeigen und im Kanzleramtsforum der Öffentlichkeit vorzustellen. Doliszite der Regierung oder der Redaktion veröffentlicht der Kanzler, sein Stellvertreter oder die Redaktion im Kanzleramtsforum.

(2) Ein Antrag enthält den zu beschließenden Text, einen Verweis auf den Antragsteller sowie wahlweise ein Plädoyer der Antragsteller.

(3) Doliszite enthalten im Hintergrund der Fragestellung einen Verweis auf den vollständigen Text sowie auf eine vorhergehende oder laufende Diskussion über das Doliszit. Die Abstimmungen über Doliszite enthalten die Antwortmöglichkeiten "Ja, ich stimme dem Doliszitvorschlag zu" und "Nein, ich lehne den Doliszitvorschlag ab".

(4) Doliszite oder Mitgliederbefragungen werden ausschließlich durch die Funktionsaccounts "Redaktion" oder "@Info" gestartet. Sollte dieses aus technischen Gründen nicht möglich sein, kann die Redaktion einen Ersatzaccount benennen. (5)Doliszite werden mit der Mehrheit der Doliszitteilnehmer entschieden.

§ 4 Ablauf

(1) Regierung und Redaktion prüfen Anträge zu Dolisziten oder Mitgliederbefragungen von Gruppen und Parteien auf Gültigkeit, Übereinstimmung mit den Regeln und formale Richtigkeit. Dieser Vorgang darf 21 Tage nicht überschreiten.

(2) Die Redaktion kann jeden Antrag ablehnen.

(3) Erfüllt der Antrag die Bedingungen aus §4 (1) und §4 (2), müssen der Kanzler, sein Stellvertreter oder die Redaktion das Doliszit oder die Mitgliederbefragung unter Einhaltung der Formalia und Fristen eröffnen.

(4) Die Regierung kann Doliszit-Anträgen von Parteien und Gruppen einen Gegenentwurf beifügen. In diesem Fall werden die beiden Entwürfe zur Auswahl gestellt, sowie die Antwortmöglichkeit: "Ich lehne beide Anträge ab" eingefügt.

(5) Erreicht bei einem Doliszit nach §4 (4) ein Entwurf die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gilt er als angenommen. Erreicht kein Entwurf die absolute Mehrheit, beide zusammen aber mehr Stimmen als die Option "Ich lehne beide Anträge ab", ist eine zweite Abstimmung über den Entwurf, der mehr Stimmen erhalten hat, nach § 3 (3) durchzuführen. Erreichen beide Entwürfe die gleiche Stimmenzahl und beide zusammen mehr Stimmen als die Option "Ich lehne beide Anträge ab", wird der Regierung die Möglichkeit gegeben, ihren Entwurf nachzubessern und binnen 14 Tagen eine erneutes Doliszit nach §4 (4) zu starten.

(6) Ein Doliszit muss mindestens vier und höchstens 14 Tage vor Beginn der Abstimmung mit gleichzeitiger Veröffentlichung des gesamten Doliszittextes im Kanzleramtsforum, an geeigneter Stelle zur öffentlichen Diskussion gestellt und per Rundmail an alle Doler angekündigt werden. Sollte der Inhalt des Doliszites nach der ersten Ankündigung geändert worden sein, so muß dies, samt dem kompletten geänderten Text, per Rundmail und im Kanzleramt bekannt gegeben werden. Das Doliszit darf frühestens zwei Tagen nach Bekanntgabe der Änderung gestartet werden, dafür verlängert sich die maximale Diskussionszeit entsprechend. Die Frist von vier Tagen nach der ersten Ankündigung bis zum Start des Doliszites ist auf jeden Fall einzuhalten. Änderungen dürfen ausschließlich der Antragsteller und die Redaktion vornehmen, bei Basisdolisziten sind Änderungen jedoch nicht möglich. Der Start der Abstimmung muss mit einer erneuten Rundmail an alle Doler bekannt gegeben werden. Zwischen dieser Rundmail und dem Abstimmungsbeginn dürfen maximal zwölf Stunden liegen.

(7) Ein Doliszit dauert sieben Tage. Die Redaktion kann begründet die Dauer eines Doliszites verändern. Änderungen der Dauer eines Doliszites sind in der Doliszitankündigungs-Rundmail anzuzeigen. Das Ergebnis wird erst nach Ende der Abstimmung angezeigt.

(8) Soweit der Doliszittext nicht anderes vorsieht oder die technische Umsetzung eines Beschlusses oder von Teilen daraus notwendig ist, ist ein angenommenes Doliszit mit dem Ende der Abstimmung gültig. Der Kanzler, sein Stellvertreter oder die Redaktion veröffentlichen das Doliszitergebnis durch eine Rundmail an alle Doler, Regeländerungen werden in das Dol-Gesetzbuch eingetragen.


Änderungen/Zusätze

  • Doliszit vom 6.08.2002, Kanzlerin JuliaCure
  • Geändert per Doliszit vom 3.11.2003, Kanzler Fifi
  • Ergänzt durch die Redaktion am 20.11.2003
  • Geändert per Doliszit vom 24.12.2003, Kanzler marillion
  • Vollständig geändert per Doliszit vom 23.04.2008, Kanzlerin Leguan, siehe Leitfaden Doliszit
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