Leitfaden Bimbesökonomie

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Der Leitfaden Bimbesökonomie reguliert die dol2day-interne Mikroökonomie. Die aktuelle Fassung trat am 30.11.2013 in Kraft.

A) Allgemeine Bestimmungen

  1. Jeder Account hat ein Bimbes-Konto, von dem aus Überweisungen auf andere Bimbes-Konten möglich sind.
  2. Bei einer Inaktivierung wird der Kontostand auf Null zurückgesetzt.
  3. Die Regierung kann eine prozentuale Steuer auf Bimbeseinnahmen erheben, die wöchentlich erhoben wird. Es können minimal 0% und maximal 100% Steuer auf das Bimbes-Einkommen erhoben werden.
  4. Neben einem einfachen Steuersatz für alle Doler kann auch eine progressive Besteuerung festgelegt werden. In diesem Fall können neben dem Grundsteuersatz weitere Steuersätze ab bestimmter Einkommenshöhen festgelegt werden, die jedoch für die nächsthöhere Einkommensstufe jeweils mindestens so hoch sein müssen wie für die vorangegangene Einkommensstufe.
  5. Das Bimbeskonto des Regierungsaccounts @Info dient als Staatskasse. Sein vollständiger Transaktionsverlauf ist für jedes Mitglied einsehbar.
  6. Zur Bezeichnung der Währung Bimbes wird im Folgenden das Kürzel B$ verwendet.

B) Steuerrichtlinie

  1. Grundsätzliches
    1. Als Einkommen gilt die Summe aller aktivitätsbezogenen Einnahmen eines Mitglieds.
    2. Veranlagungszeitraum ist die Kalenderwoche.
    3. Steuergelder werden automatisch eingezogen und der Staatskasse gutgeschrieben.
  2. Einkommensteuer
    1. Besteuerungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, das dem Einkommen gemäß Abschnitt 1) abzüglich eines Steuerfreibetrages von B$ 1000 entspricht.
    2. Beträgt die Besteuerungsgrundlage gemäß Punkt a) B$ 0 (null) oder ist sie negativ, so fällt keine Steuer an.
    3. Ein progressiver Steuertarif wird angewandt.
    4. Der Eingangssteuersatz, der auf die 1. Einheit der Besteuerungsgrundlage anfällt, beträgt 5%.
    5. Der Spitzensteuersatz, der auf die 9000. sowie jede folgende Einheit der Besteuerungsgrundlage anfällt, beträgt 45%.

D) Bonifikationsrichtlinie

1. Jury

a. Jedes Mitglied, das als Juror in einem Schiedsgerichtsverfahren auftritt, erhält nach erfolgter Abstimmung eine Aufwandspauschale in Höhe von B$ 500.

2. Regierung

a. Regierungsmitgliedern steht ein wöchentliches Gehalt zu. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem bekleideten Amt:

  • Kanzler: B$ 5000
  • Vizekanzler: B$ 4000
  • Minister: B$ 4000
  • Staatssekretär/Mitarbeiter: B$ 3000

b. Doppelte Bezüge sind ausgeschlossen. Bekleidet ein Regierungsmitglied mehrere Ämter, so steht ihm ein Gehalt entsprechend der ranghöchsten wahrgenommenen Funktion zu. Die Ranghöhe ergibt sich aus der absteigenden Reihenfolge der Auflistung gemäß Punkt a).

c. Gehälter werden nach Ablauf einer Amtswoche ausgezahlt. Als Amtswoche gilt eine Kalenderwoche, über deren vollständige Dauer ein Regierungsmitglied seine Funktion ausgeübt hat.

d. Jedes Regierungsmitglied kann zeitweise oder grundsätzlich auf sein Gehalt verzichten. Der Verzicht auf einen Teil des wöchentlichen Gehalts ist ausgeschlossen.


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