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Ist Holocaust-Leugnung für Dich eine "Meinungsäußerung", die man ertragen muss, weil sie von der Meinungsfreiheit gedeckt ist? |
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12.12.2019 10:00 Uhr |
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P.S.: Ist Kreuzeiche eigentlich mit dem angekündigten Abbrennen des Servers aufgrund der Benutzung von gescheitert?
Falls ja - was offensichtlich ist - wie konnte das geschehen? |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 12.12.2019 10:00 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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12.12.2019 10:14 Uhr |
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Zitat:Zitat:Die Leugnung des Holocaust ist eine Lüge.
Unterkomplexe Argumentation. Ob es eine Lüge ist, ist nur individuell entscheidbar. Denn die Beantwortung dieser Frage ist u.a. vom tatsächlichen Kenntnisstand des Sagenden abhängig. Und überhaupt, Lügen i.d.S. sind allerorten. Ob man nun den Massenmord an den Armeniern leugnet, Globuli als medizinisch wirksame Erzeugnisse vertickt oder vor dem "Finanzweltjudentum" bibbert. Das Feld der Unwahrheit ist weit und nicht mit den Mitteln von Verboten zu rekultivieren.
@Quoyle
Nun Ist aber Holocausleugnung eine Straftat, bei der folgendes normiert ist:
Zitat:§ 130 Abs. 3 StGB
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Das bedingt also auch einen Vorsatz. Und da geht es nicht um Wissen oder Nichtwissen. Sondern die Leugnung geschieht im vollen Bewußtsein der Verbrechen des NS und mit dem Ziel, genau diese Verbrechen wegzudiskutieren und sozusagen Märchen anstelle historischer Fakten zu setzen.
Es geht bei diesen Leuten nicht darum, dass sie die historischen Fakten nicht kennen, sondern sie wollen sie nicht kennen. Und sie würden sich auch von einem Zeugen aus dem ehemaligen Sonderkommando von Auschwitz nicht davon abbringen lassen. Das ist hier der Punkt.
Es gibt hier also keine erkenntnistheoretische Unschuldsvermutung.
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 12.12.2019 10:16 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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12.12.2019 10:27 Uhr |
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Ich bin keine Juristin. Aber beim Verfassungsblog schreiben Leute, die Juristen sind.
https://verfassungsblog.de/holocaust-meinungsfreiheit-und-sonderrechtsverbot-bverfg-erklaert-%C2%A7-130-iii-stgb-fuer-verfassungsgemaess/
Und die sagen, dass die Rechtslage so schwarz-weiß, wie manche hier behaupten, nicht ist.
Zitat:Nach wie vor gilt allerdings auch, dass auch solche Tatsachenbehauptungen durchaus trotzdem in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gelangen können – nämlich in Verbindung mit Werturteilen. Davon geht auch die Kammer hier aus (vgl. Rn. 21, 30-36). Die Bestrafung der Holocaust-Leugnung unterliegt dann den üblichen grundrechtlichen Anforderungen, verstößt also genau dann gegen die Meinungsfreiheit, wenn der Eingriff in den Schutzbereich nicht gerechtfertigt ist, etwa weil er unverhältnismäßig ist (s. die entsprechende Prüfung Rn. 30-36).
Erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen gelangen (erstens) dann in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wenn sie so mit Werturteilen verbunden sind, dass sie sich von diesen nicht ohne Sinnverfälschung trennen lassen (Rn. 21) (sog. gemischte Äußerung) – auch wenn dafür, wie die Kammer betont, nicht schon jede beliebige Verknüpfung genügt (vgl. Rn. 28).
...
Die Kammer geht (zweitens) noch von einer weiteren Möglichkeit der schutzbereichseröffnenden Verbindung zwischen erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen und Werturteilen aus. Sie nimmt an, dass die Beschwerdeführerin sich auch „insoweit auf ihre Meinungsfreiheit […] berufen kann“, als sie die Leugnung „auf eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt“ (Rn. 30). Erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen unterfallen danach dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit auch dann, wenn sie sich „auf eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen“ stützen – was sehr häufig der Fall sein wird.
Und schließlich kann auch die Holocaust-Leugnung womöglich (drittens) als Voraussetzung für Werturteile dem Schutzbereich unterfallen. Die Kammer wiederholt zwar die bekannte Formel, dass erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen (als solche) „nichts“ zur Meinungsbildung beitragen können (Rn. 20), was dem zuwiderzulaufen scheint. Dieses Spannungsverhältnis findet sich jedoch so auch schon in der Senatsentscheidung zur Holocaust-Leugnung, die – was nicht selten übersehen wird – gleichwohl von der Möglichkeit einer Schutzbereichseröffnung ausging (vgl. BVerfGE 90, 241 [247, 250-254], bes. 250: „Aber auch wenn man die Äußerung […] als Voraussetzung für die Meinungsbildung […] ansieht, halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand. Die untersagte Äußerung genießt dann zwar den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Doch ist ihre Einschränkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“).
So oder so: ‚Holocaustleugnen ist keine Meinung‘ gibt die Verfassungsrechtslage jedenfalls nur sehr vereinfacht wieder. Das Leugnen ist zwar als solches keine Meinung, kann aber in Verbindung mit Meinungen trotzdem von der Meinungsfreiheit geschützt sein (was nach den beiden Kammerentscheidungen jedenfalls der Fall ist in gemischten Äußerungen und soweit sich das Leugnen auf eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt).
Fettung von mir.
Es werden diesem Artikel auch Beipiele zitiert, in denen Urteile ordentlicher Gerichte vom BVerfG wieder kassiert wurden. |
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12.12.2019 10:34 Uhr |
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Wenn Juristen zu stark theoretisieren - wozu sie gerade an der Uni neigen, oder eben bei den höheren Gerichten - dann kommt so ein Klump dabei raus.
Mal ganz abgesehen davon, dass das Lesen solcher "Abhandlungen" wirklich kein Genuss ist.
Ich halte weiterhin die oft nebulösen Formulierungen von Juristen für einen endlosen Kreislauf der Selbstarbeitsbeschaffung und der Existenzsicherung.
Erwarte niemals Klarheit von einem Juristen, denn:
"Nie hat ein Dichter die Natur so frei ausgelegt, wie ein Jurist Wahrheit und Wirklichkeit" |
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12.12.2019 10:37 Uhr |
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@ Vansen
Also zumindest ich habe nicht behauptet, dass Holocaustleugnung keine Meinung ist. Ich habe hier gerade eher den Eindruck, dass Gefühltes und unterschiedliche Begriffsverständnisse ganz stark vermischt und durcheinander gebracht werden (wobei ich dich nicht damit meine).
Ganz so einfach macht es sich auch die Rechtsprechung mit der Norm nicht, weil sie - juristisch - problembehaftet ist. Sie ist genau so problembehaftet wie jede strafrechtliche Norm, in der es um die Behandlung von Tatsachenbehauptungen geht. Ähnliche Probleme gibt es bei den Beleidigungsdelikten fast ganz genau so.
Ein Vorsatz setzt - anders wie hier teilweise gesagt - im ersten Grad immer das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Tatbestandes voraus. D.h. beim Leugnen ist es grundsätzlich erforderlich, dass das WISSEN und Wollen sich auch auf die UNWAHRHEIT der Tatsachenbehauptung (Holocaust) bezieht. Jetzt reicht zwar auch der Eventualvorsatz aus, also das billigende in Kauf nehmen - aber im Kern ist damit schon umrissen, dass es immer irgendeine Form des Wissenselements braucht.
Und dass mit subjektiven Elementen das Dafür- oder Dagegenhaltens gemischte Tatsachenbehauptungen grundsätzlich etwas anders behandelt werden als bloße, unwahre Tatsachenbehauptung ist auch nichts, was der § 130 für sich alleine beansprucht, sondern eher eine Grundlinie der Rechtsprechung ist.
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12.12.2019 10:40 Uhr |
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@Quoyle
Nun könnte man natürlich auf die Strafrechtsbestimmungen zur Holocaustleugnung entgegen:
"Definieren Sie doch bitte einmal, was Sie unter Holocaust verstehen? Und tun Sie das bitte doch vergleichend vor dem Hintergrund an all den sonstigen Menschheitsverbrechen, beispielsweise an den Armeniern."
Das kann man natürlich machen und das ist ja auch das überhaupt nicht wertfreie Ziel aller Holocaustleugner und -relativierer. Dass nämlich die Verbrechen des NS, begangen von all den Einsatzgruppen im Osten oder in den Lagern in Polen, sich irgendwie einreihen in ein Ensemble probelmatischer und nicht ganz schöner Ereignisse, die sich dann wiederum alle einkassieren und letztlich im Sumpf allgemeiner Gleichsetzungen begraben lassen.
Selbst wenn man hier sozusagen ohne miese Intention an das Thema "Holocaust" rangeht, wie du das offenbar tun möchtest, also gewissermaßen clean und cool und "wertfrei" mit den Begriffen und Fakten Volleyball, Basketball oder Tellernummer wie im Zirkus spielen, muss ich jedenfalls dazu sagen, dass es dem Thema, dem Ereignis des Holocaust nicht gerecht wird und nicht dazu passt.
Egal, was die Türken mit den Armeniern gemacht haben - es ist historischer Fakt, also erforschbare und belegte Tatsache, was das NS-Regime und der NS-Staat und mit ihm eigentlich mehr oder weniger die ganzen damaligen Deutschen mit den Juden gemacht haben: durchgeplante Vernichtung und Entrechtung, angefangen von demütigenden gesetzlichen Bestimmungen und endend mit Zyklon B und Erschießungen an Massengräbern. Genau das zu leugnen und zu verharmlosen - das ist strafbar und wird halt auch juristisch sanktioniert. Das ist gewissermaßen Ausdruck der Forderung, dass sich sowas nicht wiederholen darf.
Und deshalb gehört der Haverbeck eins auf die Finger. Während mir gewisse epistemologischen Erwägungen in Anbetracht real erwiesener und dokumentierter Verbrechen ziemlich egal sind. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 12.12.2019 10:46 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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12.12.2019 10:53 Uhr |
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Zitat:Zitat:Gerade bei Normen die sich ganz stark auch am Rande des Politischen bewegen ist m.M.n. eine juristisch saubere und präzise Argumentation unerlässlich. Man kann es sonst gleich sein lassen und es ganz in die politische Ebene ziehen - dann darf es aber auch bitte kein Recht sein.
Ich gehe da konform. Dennoch fragte ich mich auch häufig während der Seminare, ob gewisse Unklarheiten in der Formulierung doch nicht eher vom Geiste des Selbsterhaltes geprägt sind...
Normativ klares, juristischen Arbeiten und Diskutieren braucht Zeit und einen klaren Geist. Sich darauf einzulassen, ist schon schwierig. Da kann ich mir vorstellen, dass manches Seminar komisch ist. Geht mir bei manchen Veranstaltungen auch so. |
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12.12.2019 12:11 Uhr |
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Manche leugnen den Holocaust, manche die unbefleckte Empfängnis, manche die Mondlandung, manche die Verlogenheit der Massenmedien oder Thors Kampf mit der Midgardschlange.
Ich behaupte weiterhin, daß Meinungs- und Glaubensfreiheit wichtiger für die Demokratie sind, als die Gefühle bzw. Befindlichkeiten von ein paar Millionen Menschen und die historische Wahrheit. |
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