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Fragenübersicht Tübingens Oberbürgermeister hat vor, mit Bezug auf den § 176 Bau-Gesetzbuch Eigentümer von nicht bebauten Grundstücken daran "zu erinnern", dass sie nach diesem Paragraphen ein PFlicht zum Bauen haben - was sagst Du dazu?
Anfang-2021 - 31 / 31 Meinungen
20
09.04.2019 10:08 Uhr
Zitat:
Du meinst wohl Eigentum, nicht Besitz.

Ja, Ihr dürft alle aufhören, Korinthen zu kacken, war ja wohl klar ersichtlich, was ich meinte :)

Zitat:
Wenn du dich aber beim Erwerb des Besitzes zu bestimmten Dingen verpflichtest, dann gilt das natürlich.

Klar, wenn ich was unterschreibe, wo drinsteht, dass ich bis dann und dann das und das zu tun habe, muss ich mich dran halten, schon klar.
09.04.2019 10:08 Uhr
Zitat:
So wie ich das verstanden habe, geht es hier um Grundstücke, die seit Generationen immer weiter vererbt werden und evtl. auch erst nach dem möglicherweise hundert Jahre zurückliegenden Ersterwerb zu Bauerwartungsland erklärt wurden.


In meiner Heimatgemeinde haben einige Landwirte, die Flächen im Baugebiet besessen haben, gerade soviele Grundstücke verkauft, wie sie brauchten, um die Erschließungsumlage zu bezahlen. die anderen Grundstücke bleiben liegen. "für schlechte Zeiten". Ergebnis war, dass 20% der Flächen unbebaut blieben, als die Gemeinde den nächsten Bauabschnitt begann. Was für eine Verschwendung von Ressourcen.
09.04.2019 10:18 Uhr
Zitat:

So wie ich das verstanden habe, geht es hier um Grundstücke, die seit Generationen immer weiter vererbt werden und evtl. auch erst nach dem möglicherweise hundert Jahre zurückliegenden Ersterwerb zu Bauerwartungsland erklärt wurden.


Wenn ich diesen Paragraphen richtig lese, dann kann auch nachträglich ein Bebauungsplan beschlossen werden, der dann auch für diese Grundstücke gilt.

Aber das werden dann wohl die Gerichte entscheiden...
09.04.2019 10:19 Uhr
Zitat:
Was für eine Verschwendung von Ressourcen.


Eben.

Und da Tübingen auch zu den "Wohnungsnotstands-Gebieten" gehört, dürfte das Interesse an bezahlbarem Wohnraum sehr viel größer sein, als die Absicht des heutigen Eigentümers, in Zukunft höhere Verkaufserlöse erzielen zu können.
09.04.2019 22:22 Uhr
@ Kaffeetasse

Zitat:
Ich finde ja, auch wenn das schon wieder unpopulär ist, dass ich als Besitzer selbst entscheiden dürfen sollte, was ich wann mit meinem Besitz tue.


Eigentum verpflichtet.
Auch das steht im Grundgesetz.
09.04.2019 22:24 Uhr
Zitat:
Auch das steht im Grundgesetz.


Man sollte den entsprechenden Artikel vielleicht mal zu Ende lesen, insbesondere auch den Gesetzesvorbehalt.
09.04.2019 22:28 Uhr
@ Botsaris

Das ist richtig. Aber Herrn Palmers Vorstoß - und um den geht es ja hier - tangiert den Enteignungspassus ja gar nicht. :-)
09.04.2019 23:02 Uhr
Finde ich gut wenn man Recht und Gesetz anwendet.
§ 176 Baugebot ist doch recht klar und eindeutig.
09.04.2019 23:07 Uhr
Zitat:
§ 176 Baugebot ist doch recht klar und eindeutig.


Nein. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die zudem noch im Absatz 3 wieder eingeschränkt wird, wenn es dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

Wie man hier eine "eindeutige" Regelung erkennen will ist mir schleierhaft.
09.04.2019 23:15 Uhr
Zitat:
Zitat:
§ 176 Baugebot ist doch recht klar und eindeutig.


Nein. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die zudem noch im Absatz 3 wieder eingeschränkt wird, wenn es dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

Wie man hier eine "eindeutige" Regelung erkennen will ist mir schleierhaft.


Sicher handelt es sich um eine kann Bestimmung.
Tübingen kann das beschliessen und Basta.

Dann müssen sie es mal nachweisen das es ihnen wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
10.04.2019 00:00 Uhr
Finde ich gut.

Zitat:
Ich finde ja, auch wenn das schon wieder unpopulär ist, dass ich als Besitzer selbst entscheiden dürfen sollte, was ich wann mit meinem Besitz tue.


Es handelt sich nicht um Besitz sondern um Eigentum. Und Eigentum verpflichtet nun mal. Und nicht etwa zu nichts.

Es muss sich ja niemand Bauland zulegen.
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