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Tübingens Oberbürgermeister hat vor, mit Bezug auf den § 176 Bau-Gesetzbuch Eigentümer von nicht bebauten Grundstücken daran "zu erinnern", dass sie nach diesem Paragraphen ein PFlicht zum Bauen haben - was sagst Du dazu? |
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09.04.2019 10:03 Uhr |
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Zitat:Ich finde ja, auch wenn das schon wieder unpopulär ist, dass ich als Besitzer selbst entscheiden dürfen sollte, was ich wann mit meinem Besitz tue.
Du meinst wohl Eigentum, nicht Besitz.
So funktioniert das in D nicht, und hat noch nie funktioniert. Auch als Eigentümer kannst du mit deinem Eigentum nicht tun und lassen, was du willst, sondern musst dich an die gesetzlichen Regelungen halten.
Das hier ist ein völlig anderer Fall als das populistische Gedöns von Habeck und Co., da es hier eine konkrete Rechtsnorm gibt (im Unterschied zu Art 14 oder 15 GG, bei denen überhaupt nicht klar ist, ob sie im konkreten Berliner Fall überhaupt anwendbar sind). |
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09.04.2019 10:04 Uhr |
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Zitat:Zitat:Häufig wird beim Erwerb eines Grundstücks im Vertrag festgelegt, dass es innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen ist.
BTW - Ist das ein baden-württembergisches Ding, das es in anderen Bundesländern nicht gibt?
Ich kenne es nämlich überhaupt nicht anders, als dass eine Kommune neues Bauland erschließt und in den Verträgen direkt festlegt, dass das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen ist.
Solche Fristen werden im Bebauungsplan festgelegt, der von den zuständigen Baubehörden vor ort in einem klar geregelten Prozess erstellt wird. Bevor ein Bebauungsplan rechtskräftig wird, müssen zum Beispiel die Träger öffentlicher belange gehört werden. Das sind zum Beispiel Naturschutzbehörden oder ähnliches.
Die Gemeinde kann in einem solchen Bebauungplan dann eine Satzung erlassen, in der sie regelt, wie gebaut wird - zum Beispiel Farbe der Dächer / Abstand zum Nachbar.
Es gibt auch Satzungen, die enthalten, dass kinderreiche Familien bevorzugt werden beim Kaufpreis.
Ich kenne einige Beispiele, die dann auch festlegen, dass der Käufer der Fläche innerhalb einer Frist den bauantrag stellen und dann bauen muss. damit vermeiden Gemeinden Brachflächen in den Baugebieten.
Baureifes Land ist, wie schon gesagt, das Land, für das ein Bebauungsplan als Rahmen feststeht und ein Eigentümer jederzeit den Bauantrag für sein konkretes Haus stellen kann. |
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09.04.2019 10:04 Uhr |
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Zitat:Zitat:Häufig wird beim Erwerb eines Grundstücks im Vertrag festgelegt, dass es innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen ist.
BTW - Ist das ein baden-württembergisches Ding, das es in anderen Bundesländern nicht gibt?
Ich kenne es nämlich überhaupt nicht anders, als dass eine Kommune neues Bauland erschließt und in den Verträgen direkt festlegt, dass das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen ist.
So wie ich das verstanden habe, geht es hier um Grundstücke, die seit Generationen immer weiter vererbt werden und evtl. auch erst nach dem möglicherweise hundert Jahre zurückliegenden Ersterwerb zu Bauerwartungsland erklärt wurden. |
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09.04.2019 10:06 Uhr |
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Es gibt einen einfachen Grundsatz: "Eigentum verpflichtet". Das bezieht sich eben nicht nur auf die Verkehrssicherheit. |
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09.04.2019 10:08 Uhr |
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Zitat:Du meinst wohl Eigentum, nicht Besitz.
Ja, Ihr dürft alle aufhören, Korinthen zu kacken, war ja wohl klar ersichtlich, was ich meinte :)
Zitat:Wenn du dich aber beim Erwerb des Besitzes zu bestimmten Dingen verpflichtest, dann gilt das natürlich.
Klar, wenn ich was unterschreibe, wo drinsteht, dass ich bis dann und dann das und das zu tun habe, muss ich mich dran halten, schon klar. |
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09.04.2019 22:28 Uhr |
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@ Botsaris
Das ist richtig. Aber Herrn Palmers Vorstoß - und um den geht es ja hier - tangiert den Enteignungspassus ja gar nicht. :-) |
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09.04.2019 23:02 Uhr |
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Finde ich gut wenn man Recht und Gesetz anwendet.
§ 176 Baugebot ist doch recht klar und eindeutig.
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09.04.2019 23:15 Uhr |
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Zitat:Zitat:§ 176 Baugebot ist doch recht klar und eindeutig.
Nein. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, die zudem noch im Absatz 3 wieder eingeschränkt wird, wenn es dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
Wie man hier eine "eindeutige" Regelung erkennen will ist mir schleierhaft.
Sicher handelt es sich um eine kann Bestimmung.
Tübingen kann das beschliessen und Basta.
Dann müssen sie es mal nachweisen das es ihnen wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
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GRUENE |
IDL |
SII, KSP |
FPi |
CKP, KDP |
UNION |
NIP |
LPP |
Volk, Sonstige |
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