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Fragenübersicht Ist die CKP nicht eigentlich formal verfassungsfeindlich und müßte daher bei dol2day gelöscht werden?
Anfang-2041 - 60 / 86 Meinungen+20Ende
40
31.08.2012 10:25 Uhr
Zitat:
Du meinst, ich könnte vernunftbegabt sein?!?


Vernunftbegabt wohl ziemlich sicher. Was du aus dem Talent machst, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Zitat:
Das ist die eigentlich interessante Fragestellung bei diesem Thema.


Dann mach eine Umfrage daraus ...

Zitat:
Ist doch längst geklärt: nein, ist es nicht, solange es eine parlamentarische Demokratie ist.


Nein, das ist nicht wirklich geklärt. Denn das Parlament (alleine) könnte keine neue Verfassung einführen.
31.08.2012 10:31 Uhr
@Pomerius:

Nein, aber dass eine Irre-gerechte Antwort in jedem Fall so aussieht, wie von WMB beschrieben, bestreite ich.
31.08.2012 10:37 Uhr
Zitat:
Denn das Parlament (alleine) könnte keine neue Verfassung einführen.


Ja, man braucht den Bundesrat noch dazu mit 2/3-Mehrheit.

Wir erleben alle Nase lang Verfassungsänderungen.
31.08.2012 10:40 Uhr
@Ralf

Zitat:
Wir erleben alle Nase lang Verfassungsänderungen.


Die Abschaffung eines GG-Artikels, der duch Ewigkeitsklausel geschützt ist, ginge nur über die Einführung einer neuen Verfassung. In dem Punkt hatte Pomerius durchaus recht. Aber dabei handelt es sich eben gerade nicht um eine schnöde "Verfassungsänderung".
31.08.2012 10:41 Uhr
Zitat:
Die Abschaffung eines GG-Artikels, der duch Ewigkeitsklausel geschützt ist, ginge nur über die Einführung einer neuen Verfassung. In dem Punkt hatte Pomerius durchaus recht. Aber dabei handelt es sich eben gerade nicht um eine schnöde "Verfassungsänderung".


Nur steht nirgends im Grundgesetz, dass Bundestag und Bundesrat nicht zur Einführung einer neuen Verfassung berechtigt sind. Die anderslautende Präambel wurde ja 1990 geändert.
31.08.2012 10:44 Uhr
Zitat:

Nur steht nirgends im Grundgesetz, dass Bundestag und Bundesrat nicht zur Einführung einer neuen Verfassung berechtigt sind. Die anderslautende Präambel wurde ja 1990 geändert.


Eben. Eine Neufassung ist auch nichts anderes als eine Verfassungsänderung in groß.

Noch nie hat zudem ein Abschaffungsverbot irgendeine Verfassung der Welt vor der Abschaffung bewahrt, wenn die Zeit reif ist.

Die Neufassung der deutschen Verfassung ist sowieso alle paar Jahre Sommerlochthema, derzeit neu aufgelegt wegen EU-Tralala.
31.08.2012 10:52 Uhr
@Djilas

Bundestag und Bundesrat haben aber keine verfassungsgebenden Befugnisse und ich glaube kaum, dass das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich anderer Meinung wäre.
31.08.2012 11:04 Uhr
Zitat:
Bundestag und Bundesrat haben aber keine verfassungsgebenden Befugnisse


Natürlich haben sie die, sonst könnten sie nicht alle Nase lang Verfassung machen.

Zudem ist das eine rein technische Frage. Das Ansinnen der CKP in Nachfolge der PKP wird nicht durch Offenlassung technischer Details verfassungswidrig.
31.08.2012 11:08 Uhr
@Ralf

Zitat:
Natürlich haben sie die, sonst könnten sie nicht alle Nase lang Verfassung machen.


Änderungen oder Streichungen von nicht an die Ewigkeitsklausel gebundenen Grundgesetzartikeln einerseits und "Verfassung machen" im Sinne verfassungsgebender Befugnisse anderseits sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.
31.08.2012 11:09 Uhr
Zitat:
@Djilas

Bundestag und Bundesrat haben aber keine verfassungsgebenden Befugnisse und ich glaube kaum, dass das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich anderer Meinung wäre.


Eine Volksabstimmung ist im GG gar nicht vorgesehen.
31.08.2012 11:09 Uhr
Zitat:
sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.


Wo steht das denn? Eine Neufassung ist eine Änderung.
31.08.2012 11:12 Uhr
Zitat:
Eine Neufassung ist eine Änderung.


Ja, und ein Apfel ist eine Birne.
31.08.2012 11:12 Uhr
@ Irre
Zitat:
Die Abschaffung eines GG-Artikels, der duch Ewigkeitsklausel geschützt ist, ginge nur über die Einführung einer neuen Verfassung. In dem Punkt hatte Pomerius durchaus recht.

Hey, eine Meinungsänderung Deinerseits aufgrund eines Beitrages meinerseits. Ich bin gerührt.

Zitat:
Nein, das ist nicht wirklich geklärt. Denn das Parlament (alleine) könnte keine neue Verfassung einführen.

Hmm? Wir haben uns doch eben geeinigt: über Art. 146 GG geht das. Und das ist ein verfassungskonformer Weg, kein verfassungsfeindlicher.
31.08.2012 11:17 Uhr
@ Ralf
Zitat:
Eben. Eine Neufassung ist auch nichts anderes als eine Verfassungsänderung in groß.

Die Frage ist - wie immer in Verfassungsfragen - umstritten und es gibt mit Folter-Horst mindestens einen Staatsrechtler, der Dir zustimmen würde: http://www.zeit.de/2011/43/P-Europa-Verfassung/seite-1

Ich halte diese Auslegung des Art. 146 GG aber für abwegig. Hier wird eine Volksabstimmung verlangt, kein erneutes repräsentatives Gehampel.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 31.08.2012 13:22 Uhr. Frühere Versionen ansehen
31.08.2012 11:17 Uhr
Zitat:
Hey, eine Meinungsänderung Deinerseits aufgrund eines Beitrages meinerseits. Ich bin gerührt.


Ja. Ich hoffe nur, dass das jetzt nicht dein Weltbild aus den Angeln hebt?! ;-)

Zitat:
Hmm? Wir haben uns doch eben geeinigt: über Art. 146 GG geht das. Und das ist ein verfassungskonformer Weg, kein verfassungsfeindlicher.


Das ist meines Wissens unter Staatsrechtlern relativ umstritten, inwiefern eine auf diesem Wege neu konstituierte Verfassung den bisherigen Ewigkeitsklauseln des GG widersprechen bzw. die Staatsform der Republik außer Kraft setzen dürfte.
31.08.2012 11:18 Uhr
@ Djilas
Zitat:
Eine Volksabstimmung ist im GG gar nicht vorgesehen.

Schau mal in Art. 20 Abs. 2 Satz 2.
31.08.2012 11:21 Uhr
@ Irre
Zitat:
Ja. Ich hoffe nur, dass das jetzt nicht dein Weltbild aus den Angeln hebt?! ;-)

Nein. Ich bin kein Dogmatiker.

Zitat:
Das ist meines Wissens unter Staatsrechtlern relativ umstritten, inwiefern eine auf diesem Wege neu konstituierte Verfassung den bisherigen Ewigkeitsklauseln des GG widersprechen bzw. die Staatsform der Republik außer Kraft setzen dürfte.

Schon klar, keine Meinung ist abwegig genug, als daß sie nicht einen Verteter fände. Aber hier geht's jetzt mal um Meinung und Deinung und soweit waren wir uns doch schon einig, daß das GG nicht die grundsätzliche Verfassungsgebungskompetenz des Volkes einschränken kann. Oder machst Du gerade einen Rückzieher?
31.08.2012 11:28 Uhr
Zitat:
Schau mal in Art. 20 Abs. 2 Satz 2.


An anderer Stelle wird genau ausgeführt, was unter Abstimmungen zu verstehen ist und eine Volksabstimmung auf Bundesebene wird nicht erwähnt.
31.08.2012 11:28 Uhr
Zitat:
Aber hier geht's jetzt mal um Meinung und Deinung und soweit waren wir uns doch schon einig, daß das GG nicht die grundsätzliche Verfassungsgebungskompetenz des Volkes einschränken kann. Oder machst Du gerade einen Rückzieher?


Nein, ich beziehe mich nur auf Art. 20, Abs. 1:

"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."

...sowie die dazugehörige Erläuterung:

"Absatz 1 enthält Staatszielbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies sind die Demokratie, das Sozialstaatsprinzip, die Bundesstaatlichkeit und das republikanische Prinzip."


Und darauf dann bezugnehmend auf Art. 20, Abs. 4:

"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."


Das Ganze berührt jetzt also im Prinzip die Frage, ob ein Gedankengut nur deshalb bzw. nur dann nicht mehr als verfassungsfeindlich anzusehen wäre, nur weil es an einem bestimmten Tag X möglicherweise 50% + X der Bevölkerung in einer Abstimmung zum Ausdruck brächte?!
31.08.2012 11:33 Uhr
@ Djilas
Zitat:
An anderer Stelle wird genau ausgeführt, was unter Abstimmungen zu verstehen ist und eine Volksabstimmung auf Bundesebene wird nicht erwähnt.

Du meinst Art. 29. Dort wirst Du das Wort "Volksabstimmung" nicht finden.

Zum Thema gibt es im wesentlichen zwei Meinungen: die eine sagt, daß man für Volksabstimmungen auf Bundesebene lediglich ein entsprechendes Ausführungsgesetz bräuchte. Die andere sagt, daß man das GG vorher ändern müßte. Für ausgeschlossen hält Volksabstimmungen niemand.
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