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Fragenübersicht In welchen der beiden größten deutschsprachigen Staaten siehst Du die Rechte des Bundespräsidenten besser geregelt?
1 - 20 / 22 Meinungen+20Ende
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22.06.2020 11:38 Uhr
Freue mich schon auf interessante Beiträge. Wenn das halbwegs angenommen wird, würde ich dann auch noch andere Bereiche gerne vergleichen.

Inspiration kam übrigens von einem Amtsinhaber hier bei dol2day
22.06.2020 11:40 Uhr
Eine interessante Differenz fängt schon bei der Wahl an.

In Österreich ist dies eine Volkswahl und hier wählt die Bundesversammlung.

Das war in Österreich lediglich bis 1929 so. Danach wurde dies geändert. Lediglich aufgrund einer Einigung 1931 und wegen der Situation 1945 wurde noch einmal im Konsens die alte Regelung in Kraft gesetzt.

22.06.2020 11:45 Uhr
Zitat:
Eine interessante Differenz fängt schon bei der Wahl an.

In Österreich ist dies eine Volkswahl und hier wählt die Bundesversammlung.

Das war in Österreich lediglich bis 1929 so. Danach wurde dies geändert. Lediglich aufgrund einer Einigung 1931 und wegen der Situation 1945 wurde noch einmal im Konsens die alte Regelung in Kraft gesetzt.



Die Wahl durch die Bundesversammlung in Deutschland ist verfassungsarchitektonisch auch ziemlich sinnvoll. Man hat sonst neben dem Bundestag ein zweites direkt legitimiertes Bundesorgan und damit demokratietheoretisch ein Konkurrenzproblem. Im Zweifel würde eine Umstellung auch eine Kompetenzerweiterung bedeuten und das führt schlussendlich zu einer noch verschärfteren Konkurrenz. Das System der Bundesversammlung finde ich deshalb ganz gut
22.06.2020 11:46 Uhr
Wenn ich mir so einen Überblick verschafft habe, so sind auch die Eingriffsrechte und Möglichkeiten in Österreich wohl realverfassungstechnisch größer als in Deutschland.

Wobei die Rechte in Bezug auf die Regierung hier wohl auch mit anderen noch zu diskutierenden Punkten überschneiden.

Auch die Möglichkeiten einer Parlamentsauflösung sind wohl in Österreich umfassender als in Deutschland - seitens des BP.

In Österreich ernennt der Bundespräsident den Bundeskanzler. Das Parlament kann hier mittels Misstrauensantrag agieren. In Deutschland muss der vorgeschlagene erst gewählt werden.

Wobei in den meisten Fällen, wohl jemand mit Regierungsmehrheit ernannt werden wird.
22.06.2020 11:51 Uhr
Zitat:
Wenn ich mir so einen Überblick verschafft habe, so sind auch die Eingriffsrechte und Möglichkeiten in Österreich wohl realverfassungstechnisch größer als in Deutschland.


Die Befugnisse des Bundespräsidenten in Deutschland sind minimal, sogar geringer, als das GG teilweise nahelegt:

- Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis nach Art. 59 Abs. 1 GG liegt zwar beim Bundespräsidenten, tatsächlich handelt es sich aber um ein Kooperationsverhältnis mit der Exekutive des Bundes, bei der die auswärtige Gewalt liegt

- Art. 60 Abs. 1 GG ist eine reine Formvorschrift

- Art. 82 sieht die Ausfertigungspflicht des Bundespräsidenten vor, es hat sich aber über die Jahrzehnte inzwischen durchgesetzt, dass damit kein materielles Prüfungsrecht verbunden ist sondern nur das ordnungsgemäße Gesetzgebungsverfahren zu prüfen ist; nur bei Fällen evidenten Verfassungsverstoßes soll hier etwas anders gelten

- Art. 39 Abs. 3 enthält das Recht des Bundespräsidenten, den Bundestag einzuberufen - allerdings ohne Festlegung einer Tagesordnung

- Primär zuständig ist der Bundespräsident für Hymne, Staatssymbole und Ehrzeichen

- Der einzig sehr umfangreiche Kompetenzbereich liegt im Bereich parlamentarischen Ausnahmerechts, also des Misstrauensvotums und der Vertrauensfrage, hier liegt die Einschränkung aber darin, dass der Präsident nicht aus eigener Kraft entsprechende Entwicklungen in Gang setzen kann
22.06.2020 11:55 Uhr
Das Funktionsverbot ist wohl ident.

Die Beamtenernennung und diese Abläufe, dürften wohl auch nicht sehr auseinandergehen.

Der deutsche Bundespräsident darf keine unehelichen Kinder zu ehelichen erklären oder?

Ein besonderes Recht des österreichischen Bundespräsident, welches die österreichische Bundesverfassung ausführt, darf er wohl auch nicht:

Artikel 29.

(1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.

Sprich den Bundestag auflösen.
22.06.2020 11:56 Uhr
Zitat:
- Art. 82 sieht die Ausfertigungspflicht des Bundespräsidenten vor, es hat sich aber über die Jahrzehnte inzwischen durchgesetzt, dass damit kein materielles Prüfungsrecht verbunden ist sondern nur das ordnungsgemäße Gesetzgebungsverfahren zu prüfen ist; nur bei Fällen evidenten Verfassungsverstoßes soll hier etwas anders gelten


Die Verfassung gibt auch hier mehr her als gelebt wird. Hier wird auch mehr formal als andersweitig geprüft.
22.06.2020 12:01 Uhr
PS: Du kannst Dich wohl nicht daran erinnern, weil Du 1994 wohl noch zu jung warst, aber Thomas Klestil forderte beim EU-Vertrag seine Rechte laut Verfassung ein.

Zitat:
Artikel 65.

(1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab. Er kann anlässlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.


Er wollte dies so verstanden haben, dass er den Vertrag unterschreibt. Dies war für ihn eine wichtige Geste.

Zitat:
Und er förderte die Beitrittsverhandlungen Österreichs mit der EU. Dass er bei der feierlichen Vertragsunterzeichnung auf Korfu ins Bild drängte, sorgte für erste Irritationen des rot-schwarzen Koalitionskabinetts. Dabei benahm sich Kanzler Vranitzky wie ein wahrer Herr. Klestil hingegen war dabei, die verfassungsmäßige Stellung des Präsidenten so zu strapazieren, dass ihm automatisch Gegner erwachsen mussten.


https://www.diepresse.com/1263096/die-ara-klestil-ndash-vor-zwanzig-jahren-begann-sie
22.06.2020 12:12 Uhr
Die Rolle des deutschen Bundespräsidenten ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Amtes in der Weimarer Republik zu verstehen. Auf keinen Fall wollten die Mütter und Väter des Grundgesetz wieder einen Ersatzkaiser als Oberhaupt des Staates, der in die Politik der (von ihm abhängigen) Regierung hineinregieren kann. Im Prinzip war der Reichspräsident der Weimarer Republik mit mehr Befugnissen ausgestattet als es der Deutsche Kaiser vor 1918 war.

So reduzierte man das Amt des Bundespräsidenten auf eine Art Staatsnotar mit eingeschränkten Verfassungsrechten. Bisher gab es auch keinen Bedarf, diese Rolle in Deutschland neu zu fassen. In Deutschland ist so die parlamentarische Demokratie wesentlich konsequenter ausgestaltet worden als dies etwa in Österreich der Fall ist.
22.06.2020 12:15 Uhr
Zitat:
PS: Du kannst Dich wohl nicht daran erinnern, weil Du 1994 wohl noch zu jung warst, aber Thomas Klestil forderte beim EU-Vertrag seine Rechte laut Verfassung ein.

Zitat:
Artikel 65.

(1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab. Er kann anlässlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.


Er wollte dies so verstanden haben, dass er den Vertrag unterschreibt. Dies war für ihn eine wichtige Geste.

Zitat:
Und er förderte die Beitrittsverhandlungen Österreichs mit der EU. Dass er bei der feierlichen Vertragsunterzeichnung auf Korfu ins Bild drängte, sorgte für erste Irritationen des rot-schwarzen Koalitionskabinetts. Dabei benahm sich Kanzler Vranitzky wie ein wahrer Herr. Klestil hingegen war dabei, die verfassungsmäßige Stellung des Präsidenten so zu strapazieren, dass ihm automatisch Gegner erwachsen mussten.


https://www.diepresse.com/1263096/die-ara-klestil-ndash-vor-zwanzig-jahren-begann-sie


Acht mal haben Präsidenten in Deutschland Gesetze gekippt, die Übersicht ist ganz gut: https://bit.ly/2zRBZak
22.06.2020 12:45 Uhr
Zitat:
Der deutsche Bundespräsident darf keine unehelichen Kinder zu ehelichen erklären oder?


Habt ihr das aus der Monarchie mitgenommen?

Ich halte das generell für ein ziemlich unnützes Recht, ganz besonders bei einem Staatspräsidenten.
22.06.2020 12:55 Uhr
Ich habe noch was zu Österreich gefunden, falls es jemanden interessierT:

https://www.bundespraesident.at/aktuelles/detail/aufgaben-und-rechte


1. Außenvertretung

Vertretung der Republik nach außen
Abschluss von Staatsverträgen
Anordnung zur Erfüllung von Staatsverträgen im Verordnungsweg
Gesandtschafts- und Konsularrecht

2. Bundesgesetzgebung

Einberufung des Nationalrates
Beendigung der Tagungen des Nationalrates
Auflösung des Nationalrates
Einberufung der Bundesversammlung
Festsetzung der Zahl der von jedem Bundesland in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
Anordnung von Volksabstimmungen über Gesetzesbeschlüsse
Anordnung von Volksbefragungen
Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze

3. Bundesregierung

Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
Angelobung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und Ausfertigung der Bestallungsurkunden
Entlassung und Enthebung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
Ãœbertragung der sachlichen Leitung von Agenden des Bundeskanzleramtes an eigene Bundesministerinnen und Bundesminister
Bestellung der einstweiligen Bundesregierung bzw. einer/eines einstweiligen Bundesministerin/Bundesministers

4. Bundesländer

Angelobung der Landeshauptmänner und Landeshauptfrauen
Auflösung der Landtage

5. Krisenkompetenzen

Verlegung des Sitzes der obersten Bundesorgane von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse
Berufung des Nationalrates von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse
Notverordnungsrecht

6. Bundesheer

Oberbefehl über das Bundesheer
Verfügungsrecht über das Bundesheer
Ernennung der Offizierinnen und Offiziere

7. Verwaltung

Ernennung der Bundesbeamtinnen und -beamten und Bundesfunktionärinnen und -funktionäre
Verleihung von Amtstiteln an die Bundesbeamtinnen und -beamten und Bundesfunktionärinnen und -funktionäre
zahlreiche einzelne Ernennungsbefugnissen in diversen Bundesgesetzen

8. Gerichtsbarkeit

Ernennung der ordentlichen Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Richterinnen und Richter an den öffentlichen Gerichten des Bundes
Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes
Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes
Begnadigung und Verfahrensniederschlagung in Einzelfällen bei gerichtlich strafbaren Handlungen:
Nichteinleitung oder Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens (Niederschlagung)
Milderung und Umwandlung gerichtlich verhängter Strafen
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister
Vorzeitige Tilgung
Hemmung des gerichtlich angeordneten Strafvollzugs
Nachsicht von Rechtsfolgen
Ehelicherklärung unehelicher Kinder

9. Sonstige „notarielle“ Funktionen

Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten des Rechnungshofes
Angelobung der Mitglieder der Volksanwaltschaft

10. Gewährung von Ehrenrechten

Verleihung von Ehrenzeichen, darunter des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie des Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
Schaffung und Verleihung von Berufstiteln
Genehmigung von Promotiones sub auspiciis Praesidentis rei publicae und Verleihung eines Ehrenringes an die Promovierten
Verleihung des nächsthöheren Amtstitels bzw. der nächsthöheren Verwendungsbezeichnung an Beamtinnen und Beamte anlässlich des Übertrittes in den Ruhestand

22.06.2020 14:58 Uhr
Jede kleinteilige Diskussion läuft am Ende darauf hinaus, dass der Bundespräsident in Österreich zumindest theoretisch noch funktional sinnvoll ist, in Deutschland ist er hingegen primär für wichtigtuerische Reden zuständig. Auf letzteres kann ich verzichten, bestenfalls nicht zugunsten eines stärkeren Präsidenten, sondern zugunsten der Abschaffung des Amtes.
22.06.2020 15:00 Uhr
Zitat:
Jede kleinteilige Diskussion läuft am Ende darauf hinaus, dass der Bundespräsident in Österreich zumindest theoretisch noch funktional sinnvoll ist, in Deutschland ist er hingegen primär für wichtigtuerische Reden zuständig. Auf letzteres kann ich verzichten, bestenfalls nicht zugunsten eines stärkeren Präsidenten, sondern zugunsten der Abschaffung des Amtes.


Also eine Fusion von Kanzler und Präsident ala USA?
22.06.2020 15:05 Uhr
Zitat:
Zitat:
Jede kleinteilige Diskussion läuft am Ende darauf hinaus, dass der Bundespräsident in Österreich zumindest theoretisch noch funktional sinnvoll ist, in Deutschland ist er hingegen primär für wichtigtuerische Reden zuständig. Auf letzteres kann ich verzichten, bestenfalls nicht zugunsten eines stärkeren Präsidenten, sondern zugunsten der Abschaffung des Amtes.


Also eine Fusion von Kanzler und Präsident ala USA?

Was hat das mit dem US-Präsidenten zu tun? Der Kanzler repräsentiert auch, im Wesentlichen würden sich seine Aufgaben nicht ändern, wenn der sinnlose Grüßaugust wegfällt. Ggfls müsste man sehen, wer dann künftig andere sinnlose Grüßauguste wie z.B. englische Könige bei Staatsbesuchen bespaßt.
22.06.2020 15:08 Uhr
@August XXIX

Die Kompetenzen von Staatsoberhaupt und Regierungschef zu vereinigen, wäre dann quasi eine Präsidialdemokratie.

Deswegen mal diesen Staat als Beispiel gewählt.
22.06.2020 15:17 Uhr
Zitat:
@August XXIX

Die Kompetenzen von Staatsoberhaupt und Regierungschef zu vereinigen, wäre dann quasi eine Präsidialdemokratie.

Deswegen mal diesen Staat als Beispiel gewählt.

Schon verstanden. Ist trotzdem nicht sinnvoll, weil der US-Präsident ganz andere Kompetenzen hat als Kanzler und Präsident zusammen.

Im Übrigen kann man auch ganz auf ein formales Staatsoberhaupt verzichten. Das ist sowas von 19. Jahrhundert und die Leute würden es in der Praxis nicht mal merken, wenn der Oberkasper aus dem Grundgesetz gestrichen würde.
22.06.2020 16:11 Uhr
Zitat:
as ist sowas von 19. Jahrhundert und die Leute würden es in der Praxis nicht mal merken,


Hmn... Ernennung von Bundesbeamten, Verleihung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik, Akkreditierung ausländischer Botschafter, Annahme von Petitionen, Auflösung des Bundestags, formale Prüfung und Zeichnung von Gesetzen...

Der Bundespräsident hat nicht viele Befugnisse. Das heißt aber nicht, dass er keine Aufgaben hätte. Außerdem wirkt das Amt ausgleichend auf der Gesamtgefüge der Verfassungsorgane.
22.06.2020 16:16 Uhr
Ich lese mich jetzt nicht in österreichisches Verfassungsrecht ein, aber aus der Verfassungswirklichkeit scheint mir der österreichische Bundespräsident mit etwas mehr Kompetenzen ausgestattet zu sein. So etwas wie mit Haider 2000 ist in Deutschland schwer vorstellbar.

Also ich sehe das eher positiv, wenn der Bundespräsident (in engen Grenzen) nicht nur repräsentative, sondern auch inhaltliche Kontrollaufgaben hat.
22.06.2020 16:36 Uhr
Zitat:
Ich lese mich jetzt nicht in österreichisches Verfassungsrecht ein


Schön gesagt! Ich tu's dir gleich.
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