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"Argumente statt Verbote" ist die Forderung der Jungen Liberalen in Bayern. Kannst du dich dem anschließen? |
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22.06.2012 06:08 Uhr |
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Bevor ihr selbst googelt:
130 3. und 4. StGB ist Volksverhetzung
Also jene Artikel die Leugnung, Billigung oder Verherrlichung von Völkermorden im Allgemeinen und dem Nazivölkermord im Besonderen unter Strafe stellen. |
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22.06.2012 06:10 Uhr |
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Das hätte mal im Hintergrund stehen sollen |
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22.06.2012 06:12 Uhr |
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StGB: § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html |
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22.06.2012 06:13 Uhr |
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Zitat:§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
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22.06.2012 06:14 Uhr |
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@ Genschman.
Zwei Doofe - Ein Gedanke. |
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22.06.2012 06:17 Uhr |
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Ich bin gegen die Streichung dieses Paragrafen - Versicherungsbetrug beispielsweise verhindert man ja auch nicht durch Aufklärung, sondern am ehesten durch Strafandrohung.
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22.06.2012 06:18 Uhr |
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Boahhh... wie ich es über habe, dass Umfragesteller davon Ausgehen, dass sich schon irgendwelche Blöden finden werden, die den Hintergrund schon irgendwann zusammensuchen werden. |
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22.06.2012 06:20 Uhr |
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Die JuLis haben in ihrem Beschluss schon mal gleich zwei Ungenauigkeiten:
Zitat:In den 90er Jahren wur- de in das deutsche Strafgesetzbuch der § 130 ”Volksverhetzung“ neu eingefügt.
Das stimmt nicht. Der § 130 StGB wurde früher eingefügt (hätten die mal nachschauen sollen, vielleicht hätten sie auch daraus noch ein Argument ableiten können).
Zitat:lassen einen solch weiten Interpretationsspielraum, dass vollkommen unklar ist,
Das stimmt so auch nicht. Vollkommen unklar ist das nicht, da die unbestimmten Rechtsbegriffe auch dieser Norm durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden.
Die JuLis hätten Kommentierungen zu den §§, die sie abschaffen wollen, lesen sollen. |
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22.06.2012 06:23 Uhr |
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Ich oute mich mal hier als Antilibertärer.
Die Julis haben insofern Recht als sie sagen, dass man nur eine spezifische Meinung herausgreift.
Deshalb sollte man den Paragraphen ausweiten auf die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung jeglichen Völkermordes.
An den Juden, den Armeniern, den kolonialen, den an den 'Zigeunern'. Ich finde Geschichtsklitterung solcherart unerträglich und ja... gefährlich - indem man zulässt das solche Tiefgreifenden Schandtaten in gewissen Milieus geleugnet und verharmlost werden, verhindert man dass aus ihnen die nötigen Schlüsse gezogen werden. |
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22.06.2012 06:32 Uhr |
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Wenn einer die Abschaffung von Verboten fordert, lohnt sich immer der Blick darauf, WELCHE Verbote es denn sein sollen.
Bei den Jungen Liberalen ist z.B. nicht damit zu rechnen, dass sie das Verbot der Enteignung abschaffen wollen.
In diesem Fall geht es den Liberalen offensichtlich darum, ungehemmt Volksverhetzung betreiben zu können... |
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22.06.2012 07:07 Uhr |
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Ich persönlich kann mit dem Gesetz leben, auch als Liberaler. Das Problem mit Argumenten ist in dem Bereich, dass "Volksverhetzung" nicht auf die rationale Ebene zielt, sondern auf ein diffuses Gemisch von irrationalen Ängsten und Vorurteilen. Zudem brauchen Gegenargumente Zeit sich zu entwickeln und Zuhörer/Leser, die sich damit näher beschäftigen wollen. Hierfür ist es zielführend, sich mit Goebbels Ausführungen zur Propaganda zu beschäftigen. Rationale Argumente sind hier in der Defensive gegenüber volksverhetzenden Schlagworten, Phrasen und Propagandasprüchen. Das gehörte mit zum Problem der Demokraten in der Weimarer Republik, v.a. auch der Liberalen, dass sie in der Auseinandersetzung auf rationale Argumentation gesetzt haben. Die Masse will einfache Lösungen und reflektiert Aussagen nicht, erst recht nicht auf einer Metaebene. |
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22.06.2012 07:45 Uhr |
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Ich stimme der Abschaffung zu. Eine gestandene Demokratie muss auch gewisse Spinner aushalten können. |
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22.06.2012 07:45 Uhr |
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Die Holocaust-Leugnung m. E. nur in Deutschland, aber nicht in den USA oder in Russland strafbar ist. Daher haben wir hier eine Sippenhaft für das Deutsche Volk, was abgeschafft gehört. Meinungsfreiheit statt Zensurwahn. |
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GRUENE |
IDL |
SII, KSP |
FPi |
CKP, KDP |
UNION |
NIP |
LPP |
Volk, Sonstige |
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