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Fragenübersicht "Argumente statt Verbote" ist die Forderung der Jungen Liberalen in Bayern. Kannst du dich dem anschließen?
1 - 20 / 33 Meinungen+20Ende
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22.06.2012 06:08 Uhr
Bevor ihr selbst googelt:

130 3. und 4. StGB ist Volksverhetzung

Also jene Artikel die Leugnung, Billigung oder Verherrlichung von Völkermorden im Allgemeinen und dem Nazivölkermord im Besonderen unter Strafe stellen.
22.06.2012 06:10 Uhr
Das hätte mal im Hintergrund stehen sollen
22.06.2012 06:12 Uhr
StGB: § 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html
22.06.2012 06:13 Uhr
Zitat:
§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
22.06.2012 06:14 Uhr
@ Genschman.

Zwei Doofe - Ein Gedanke.
22.06.2012 06:15 Uhr
Zitat:
4. Volksverhetzung
Die Folgen des NS-Regimes und des Zweiten Weltkrieges sind in der Bundesrepublik Deutschland in vieler Hinsicht deutlich sichtbar - eine davon ist das deutsche Recht. In den 90er Jahren wur- de in das deutsche Strafgesetzbuch der § 130 ”Volksverhetzung“ neu eingefügt. Er stellt in den Absätzen 3 und 4 nicht nur die Leugnung, sondern auch die ”Billigung, Verharmlosung, Verherrlichung und Rechtfertigung“ des Holocaustes und der nationalsozialistischen Herrschaft unter
Strafe.

Die Jungen Liberalen tolerieren keine der im § 130 Abs. 3+4 StGB erwähnten Handlungen und
sehen sie als verwerflich an. Dennoch ist für sie ein eng umgrenztes, klares und unpolitisches Strafrecht ein wesentlicher Teil des funktionierenden Rechtsstaates. Gerade die Begriffe ”Billigung“ und ”Verharmlosung“ lassen einen solch weiten Interpretationsspielraum, dass vollkommen unklar ist, wann der Tatbestand des § 130 StGB erfüllt ist. Zudem darf das Strafrecht nicht einzelne Meinungen, so menschenverachtend diese auch sind, herausgreifen und unter Strafe stellen. Durch solch ein Vorgehen wird Gesinnungsstrafrecht geschaffen. Dieses kann auch durch die geschichtliche Relevanz für Deutschland nicht gerechtfertigt werden. Die Jungen Liberalen fordern daher im Sinne eines Rechtsstaates die Streichung des § 130 Abs. 3 und 4 StGB.


http://julis-bayern.de/uploads/media/leitantrag-beschlossen.pdf
22.06.2012 06:17 Uhr
@ tafka T.H.

Zitat:
Zwei Doofe - Ein Gedanke.


Ich war zwar schneller, aber du hast die beiden relevanten Absätze hübsch markiert...
22.06.2012 06:17 Uhr
Ich bin gegen die Streichung dieses Paragrafen - Versicherungsbetrug beispielsweise verhindert man ja auch nicht durch Aufklärung, sondern am ehesten durch Strafandrohung.
22.06.2012 06:18 Uhr
Boahhh... wie ich es über habe, dass Umfragesteller davon Ausgehen, dass sich schon irgendwelche Blöden finden werden, die den Hintergrund schon irgendwann zusammensuchen werden.
22.06.2012 06:20 Uhr
Die JuLis haben in ihrem Beschluss schon mal gleich zwei Ungenauigkeiten:

Zitat:
In den 90er Jahren wur- de in das deutsche Strafgesetzbuch der § 130 ”Volksverhetzung“ neu eingefügt.


Das stimmt nicht. Der § 130 StGB wurde früher eingefügt (hätten die mal nachschauen sollen, vielleicht hätten sie auch daraus noch ein Argument ableiten können).

Zitat:
lassen einen solch weiten Interpretationsspielraum, dass vollkommen unklar ist,


Das stimmt so auch nicht. Vollkommen unklar ist das nicht, da die unbestimmten Rechtsbegriffe auch dieser Norm durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden.

Die JuLis hätten Kommentierungen zu den §§, die sie abschaffen wollen, lesen sollen.
22.06.2012 06:23 Uhr
Ich oute mich mal hier als Antilibertärer.

Die Julis haben insofern Recht als sie sagen, dass man nur eine spezifische Meinung herausgreift.

Deshalb sollte man den Paragraphen ausweiten auf die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung jeglichen Völkermordes.

An den Juden, den Armeniern, den kolonialen, den an den 'Zigeunern'. Ich finde Geschichtsklitterung solcherart unerträglich und ja... gefährlich - indem man zulässt das solche Tiefgreifenden Schandtaten in gewissen Milieus geleugnet und verharmlost werden, verhindert man dass aus ihnen die nötigen Schlüsse gezogen werden.
22.06.2012 06:32 Uhr
Wenn einer die Abschaffung von Verboten fordert, lohnt sich immer der Blick darauf, WELCHE Verbote es denn sein sollen.

Bei den Jungen Liberalen ist z.B. nicht damit zu rechnen, dass sie das Verbot der Enteignung abschaffen wollen.

In diesem Fall geht es den Liberalen offensichtlich darum, ungehemmt Volksverhetzung betreiben zu können...
22.06.2012 06:41 Uhr
Zitat:
In diesem Fall geht es den Liberalen offensichtlich darum, ungehemmt Volksverhetzung betreiben zu können...


Die These ist dann doch 'ein wenig' zu steil.
22.06.2012 06:47 Uhr
Zitat:
Deshalb sollte man den Paragraphen ausweiten auf die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung jeglichen Völkermordes.


So ein Schwachsinn! Und wer definiert etwas als Völkermord?

Prinzipiell halte ich die Forderung für berechtigt.
22.06.2012 07:00 Uhr
Zitat:
So ein Schwachsinn! Und wer definiert etwas als Völkermord?

Prinzipiell halte ich die Forderung für berechtigt.


@ Dijlas.

Einerseits hast du Recht: So wie heutzutage jedes autoritäre Regime die Opposition zu 'Terroristen' deklariert um Publicitypunkte zu kassieren, sehen wir auch eine Inflation des Begriffs 'Völkermord' Jede Gruppe die gegen ihr Regime kämpft versucht bei jeder Kriegshandlung das Etikett 'Völkermord' auf die Sache zu heften.

Das verhindert freilich nicht, dass man Völkermord durchaus treffend definieren könnte.

Zwei Elemente schwebten mir vor. Mord an einer bedeutenden Zahl von Menschen aus ethnischen, rassistischen oder religiösen Motiven.

Das dürfte ziemlich alles ausser 'echten' Völkermorden aussortieren.
22.06.2012 07:07 Uhr
Ich persönlich kann mit dem Gesetz leben, auch als Liberaler. Das Problem mit Argumenten ist in dem Bereich, dass "Volksverhetzung" nicht auf die rationale Ebene zielt, sondern auf ein diffuses Gemisch von irrationalen Ängsten und Vorurteilen. Zudem brauchen Gegenargumente Zeit sich zu entwickeln und Zuhörer/Leser, die sich damit näher beschäftigen wollen. Hierfür ist es zielführend, sich mit Goebbels Ausführungen zur Propaganda zu beschäftigen. Rationale Argumente sind hier in der Defensive gegenüber volksverhetzenden Schlagworten, Phrasen und Propagandasprüchen. Das gehörte mit zum Problem der Demokraten in der Weimarer Republik, v.a. auch der Liberalen, dass sie in der Auseinandersetzung auf rationale Argumentation gesetzt haben. Die Masse will einfache Lösungen und reflektiert Aussagen nicht, erst recht nicht auf einer Metaebene.
22.06.2012 07:25 Uhr
Zitat:
Zwei Elemente schwebten mir vor. Mord an einer bedeutenden Zahl von Menschen aus ethnischen, rassistischen oder religiösen Motiven.

Das dürfte ziemlich alles ausser 'echten' Völkermorden aussortieren.


Prinzipiell gebe ich Dir Recht. Aber ab welcher Größe spricht man von Völkermord? 100, 1000, 10000? Mit welcher Berechtigung?

Und wer kennt schon die Motive von Menschen?
22.06.2012 07:45 Uhr
Ich stimme der Abschaffung zu. Eine gestandene Demokratie muss auch gewisse Spinner aushalten können.
22.06.2012 07:45 Uhr
Die Holocaust-Leugnung m. E. nur in Deutschland, aber nicht in den USA oder in Russland strafbar ist. Daher haben wir hier eine Sippenhaft für das Deutsche Volk, was abgeschafft gehört. Meinungsfreiheit statt Zensurwahn.
22.06.2012 08:21 Uhr

Zitat:
Prinzipiell gebe ich Dir Recht. Aber ab welcher Größe spricht man von Völkermord? 100, 1000, 10000? Mit welcher Berechtigung?

Und wer kennt schon die Motive von Menschen?


Ich persönlich denke, dass zum Beispiel das Massaker von Szrebreniza (ca. 10000 Tote) ein Akt eines Völkermordes war und daher nicht geleugnet oder gerechtfertigt und schon gar nicht bejubelt werden darf.

Das Motiv der 'ethnischen Säuberung' *schauder* und eine bedeutende Zahl toter (Massaker).

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