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Siehst Du eine Gefahr nach bundesdeutschen Recht für Auslandsurlauber in Zeiten von Corona in Hinblick auf die Arbeitsplatzsicherheit? |
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29.06.2020 15:02 Uhr |
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Da hätte ich zuerst mal eine Frage:
Wie verletzt man die Sorgfaltspflicht, indem man sich im Ausland aufhält?
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29.06.2020 15:05 Uhr |
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Wenn man sich während eines Auslandsaufenthaltes ansteckt und deshalb krank ist, dann ist man eben krank.
Der Arbeitgeber zahlt die nächsten 6 Wochen den gewohnten Lohn.
Sollte man allerdings im Ausland in Quarantäne müssen und man kann nach dem Urlaub den Job nicht wieder aufnehmen, dann greift §616 BGB. |
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29.06.2020 15:06 Uhr |
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@Kreuzeiche
Nicht in formaljuristischen Sinne, aber wenn ich ins Ausland fahre und mich in einen Coronahotspot begebe, so gefährde ich meine Gesundheit und lasse meine Pflichten zum sorgfältigen Umgang und zum Erhalt der Arbeitskraft doch vermissen.
Frage und Diskussion ist immer wieder. Ist das ein Grund für eine Entlassung. |
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29.06.2020 15:11 Uhr |
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@Ratio legis
Du bist der Jurist. Kann ein Mitarbeiter gekündigt werden, wenn er sich in ein Gebiet begibt, welches als Coronagebiet bekannt ist.
Sei es Urlaub in der Lombardei, sei es Urlaub auch im Inland in NRW oder wenn morgen Mariazell ein Hotspot wäre und ich ginge dorthin pilgern im Urlaub.
Sei es in einem Pestgebiet oder was auch immer.
Kann der Chef sagen, Du hast den Erholungszweck des Urlaubs nicht eingehalten und Deine Arbeitskraft, die Du dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen hast, mutwillig beschädigt und daher kündige ich Dich jetzt.
Auf das läuft die Umfrage ja hinaus. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 29.06.2020 15:13 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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29.06.2020 15:17 Uhr |
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Zitat:Du bist der Jurist. Kann ein Mitarbeiter gekündigt werden, wenn er sich in ein Gebiet begibt, welches als Coronagebiet bekannt ist.
Wegen des privaten Verreisens in Risikogebiete? Nein. Das ist kein Kündigungsgrund. Gegebenenfalls kann im Erkrankungsfall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen, wenn - ich glaube das ist der Maßstab des BAG - der Arbeitnehmer sich grob fahrlässig einer Erkrankungsgefahr ausgesetzt hat. Würde heißen, dass sich der Betroffene einer Erkrankungsgefahr ausgesetzt hat, obwohl jedem verständig denkenden Menschen die Gefahr sich ohne jeden gedanklichen Zwischenschritt nahezu aufdrängen muss. Zur Einordnung: Das ist ein sehr weit oben angesiedelter Risikomaßstab, danach kommt nur noch der Vorsatz. Wird also nicht so häufig der Fall sein. Näheres kann Anteros sagen, der kennt sich da weitaus besser aus.
Zitat:Sei es Urlaub in der Lombardei, sei es Urlaub auch im Inland in NRW.
Sei es in einem Pestgebiet oder was auch immer.
Wenn ein entsprechendes Gebiet z.B. von dem Staat des Belegenheitsortes des Arbeitgebers als Risikogebiet eingestuft wird, kann das z.B. ein Indiz dafür sein, dass eine Reise in ein solches Gebiet grob fahrlässig ist. Betone: Indiz, also kein Beweis, sondern nicht mehr als ein Hinweis.
Zitat:Kann der Chef sagen, Du hast den Erholungszweck des Urlaubs nicht eingehalten und Deine Arbeitskraft, die Du dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen hast, mutwillig beschädigt und daher kündige ich Dich jetzt.
Nein. Das ist wiederum erstmal eine Frage der Entgeltfortzahlung. Da müsste man schon ziemlich atypische Fälle konstruieren, um so weit zu kommen.
Aber wie gesagt, Anteros, übernehmen Sie...und natürlich Kreuzi, pardon |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 29.06.2020 15:18 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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29.06.2020 15:18 Uhr |
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@Autriche
Zitat:und Deine Arbeitskraft, die Du dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen hast, mutwillig beschädigt und daher kündige ich Dich jetzt.
Arbeitsrechtlich muss zwischen verschiedenen Vertragstypen und -konstellationen unterschieden werden. Im Normalfall ist es so, dass flapsig formuliert Arbeitsleistung gegen Entgelt getauscht wird. Ja, es gibt auch noch eine Reihe vertraglicher Nebenpflichten. Aber die Hauptpflicht eines Arbeitnehmers ist es halt, die jeweilige Arbeit abzuliefern. Wenn man dies krankheitsbedingt nicht kann (egal, warum man krank ist), gibt es Lohnfortzahlung. Unter Umständen kann eine sehr langwierige Krankheit auch zu Entlassungen führen.
Aber es gibt weder eine Rechtspflicht, sich gesundheitsförderlich zu verhalten, noch ist es rechtlich relevant, wodurch eine Krankheit ausgelöst wurde. |
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29.06.2020 15:22 Uhr |
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@ Autriche es ist eigentlich im Grundsatz relativ einfach einzuordnen: Arbeit ist Arbeit, Freizeit ist Freizeit. Erholungsurlaub ist Freizeit.
Jetzt gibt es natürlich Ausnahmen. Neben- und Sorgfaltspflichten wurden hier schon angesprochen. Das sind aber immer nur sekundäre Pflichten aus einem Vertrag, daraus lässt sich schon die Bedeutung für eine mögliche Vertragsauflösung ableiten.
Auch hier natürlich wieder Ausnahmen. Du kannst allerlei interessante Nebenpflichten vereinbaren, die auch ins Privatleben reingehen. Wohlverhaltensklauseln im Profisport als ein Beispiel...es ist aber besser erstmal vom Grundsatz und nicht von der Ausnahme her zu denken. |
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29.06.2020 15:31 Uhr |
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Dann haben wir ja jetzt 2 konkrete Punkte die das österreichische Arbeitsministerium genannt hat.
Könnte eine hohe Reisewarnung ein Grund bei Infektion sein, dass man seinen Job verliert?
Darf einem der Chef kündigen, wenn er erfährt, dass man im Urlaub Party in Massen gefeiert hat?
Bzw, wenn er erfährt, dass man die Landesregeln missachtet hat? |
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29.06.2020 15:37 Uhr |
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@Kreuzeiche
Deswegen habe ich auch in dieser Umfrage zum bundesdeutschen Recht gefragt. Versuche hin und wieder auch über die Grenzen zu schauen und zu vergleichen.
Das kann ja nicht schaden, wenn man über den Tellerrand vom Walserberg - rüber nach Freilassing blickt |
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29.06.2020 15:52 Uhr |
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Mit demselben Argument könnte man sagen, dass Motorradfahrer, Bungee-Jumper usw. irgendwelche Sorgfaltspflichten verwechseln. |
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29.06.2020 17:27 Uhr |
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@Lifthrasir
Natürlich liest sich das von dir Zitierte anders als das zuvor hier geschrieben. Der Text von Anwalt.de antwortet ja auch auf eine ganz eine andere Frage:
Dort geht es augenscheinlich darum, ob der Arbeitgeber den Lohn zahlen muss, während ein Arbeitnehmer in Quarantäne ist und Autriche frug, ob er ihn rausschmeißen kann. |
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29.06.2020 20:31 Uhr |
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Zitat:@Kreuzeiche
Nicht in formaljuristischen Sinne, aber wenn ich ins Ausland fahre und mich in einen Coronahotspot begebe, so gefährde ich meine Gesundheit und lasse meine Pflichten zum sorgfältigen Umgang und zum Erhalt der Arbeitskraft doch vermissen.
Frage und Diskussion ist immer wieder. Ist das ein Grund für eine Entlassung.
Ich bin zwar nicht der angesprochene, aber nur mal angenommen ich führe in einen Corona-Hotspot und würde mich infizieren, dann würden sich ja mehrere Fragen stellen, wie
- konnte ich das wissen oder gab es z.B. gar keine Reisewarnung das Reiseziel betreffend
- war das Ziel bei Reiseantritt Corona-Hotspot oder wurde es z.B. erst während meines Aufenthalts dazu (so ne Art Gütersloh im Ausland, obwohl: ist Westfalen nicht Ausland? )
- habe ich mit meinem Verhalten eine Ansteckung eher provoziert oder habe ich mich vorbildlich verhalten und alle Regeln beachtet?
Will sagen: im Prinzip ist es so, wie Kreuzeiche es beschrieben hat.
Und wie wollte mir mein Arbeitgeber eigentlich beweisen, dass ich mich leichtsinnig am Urlaubsort verhalten hätte, wenn wir mal annähmen, ich täte das? Vielleicht hab ich auch nur mit nem Tönnies-Spanien-Mitarbeiter ein paar Bier getrunken ohne zu wissen, wo der arbeitet. Ich muss ja nicht erst von Gesprächspartnern erfragen, wo sie arbeiten, um festzustellen, ob ich mit ihnen sprechen darf. Nicht jede Coronainfektion ist in abgeschlossenen überfüllten Discos ertanzt.
Für Österreicher kann das natürlich anders sein. Der österreichische Geheimdienst ÖIA ist bekanntlich in Urlaubszielen omnipräsent und flüstert alles an österreichische Arbeitgeber. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 29.06.2020 20:44 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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