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Fragenübersicht Habt Ihr in Eurem Betrieb im Bezug zu Corona Betriebsvereinbarungen abgeschlossen?
Anfang-209 - 28 / 28 Meinungen
8
23.03.2020 21:42 Uhr
Nein. Wir haben ja eine BV über alternierende Telearbeit. Da wurden befristet ein paar Zugangsvoraussetzungen außer Kraft gesetzt. Und wer Win10 auf seinem privaten PC hat, kann auch über den jetzt Homeoffice machen, wenn er kein Laptop ergatttert. Es ist aber ein Datum vereinbart, ab dem die Regelungen wieder so gelten, wie sie vereinbart sind.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 23.03.2020 21:52 Uhr. Frühere Versionen ansehen
23.03.2020 21:57 Uhr
Mal angenommen der BR hätte der Vereinbarung zugestimmt. Ist die Betriebsvereinbarung dann trotzdem rechtskräftig, wenn diese die Personlichkeitsrechte unterlaufen und was, wenn die MA diesen nicht nachkommen?
23.03.2020 22:03 Uhr
Zitat:
Mal angenommen der BR hätte der Vereinbarung zugestimmt


Welcher?


Zitat:
Ist die Betriebsvereinbarung dann trotzdem rechtskräftig, wenn diese die Personlichkeitsrechte unterlaufen


Dann ist das erst mal schlechte BR-Arbeit, denn der BR ist zur Ãœberwachung der zugunsten von Arbeitnehmern geltenden Gesetze da.

Meistens wird so ne Salvatorische Klausel an den Schluss gemacht, dass nicht die ganze Vereinbarung hinfällig ist, wenn Teile davon sich als ungültig rausstellen sollten. Wenn natürlich der wichtigste Teil der Vereinbarung ungültig ist, ist das dumm.

Zitat:
und was, wenn die MA diesen nicht nachkommen?


Ich würde dem jedenfalls nicht nicht nachkommen, ohne vorher mal einen Anwalt für Arbeitsrecht um Rat gefragt zu haben, wie ich mich am besten verhalte.
23.03.2020 22:07 Uhr
Zitat:
Zitat:
- Fortführung der BR-Arbeit


Ein wichtiger Aspekt. Ich empfehle immer Folgendes:

Trotz des Präsenzgebotes bei Sitzungen kann man dann Telefonabfragen für Beschlüsse benutzen, wenn man eine Nichtanfechtungserklärung des Arbeitgebers erwirkt. Dies lässt sich in Form einer Regelungsabrede für die Sondersituationen, die sich aus der Pandemie ergeben erwirken. Ist zwar rechtlich noch nicht durchentschieden und eine Grauzone, hilft in der Praxis aber als "Krücke".


Nur mal aus Interesse: kann ich nicht die Einigungsstelle nutzen, um Entscheidungen durchzusetzen, indem ich auch erfolglose Anträge immer die Einigungsstelle anrufe, damit die Kosten in die Höhe treibe, bis der AG nachgibt? Ist das möglich?
23.03.2020 22:13 Uhr
Zitat:
Nur mal aus Interesse: kann ich nicht die Einigungsstelle nutzen, um Entscheidungen durchzusetzen, indem ich auch erfolglose Anträge immer die Einigungsstelle anrufe, damit die Kosten in die Höhe treibe, bis der AG nachgibt? Ist das möglich?


Wenn der BR etwas regeln will und der Arbeitgeber nicht oder wenn beide zwar etwas regeln wollen, aber nicht übereinkommen, dann kannst du die Einigungsstelle anrufen. Du solltest aber vorher versucht haben zu verhandeln. Und wenn die Verhandlungen gescheitert sind, können sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Allerdings muss es sich schon um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand handeln, sonst ist die Einigungsstelle nicht zuständig. Will heißen: wegen jeder Nickeligkeit, die schön wäre, aber nicht der Mitbestimmung unterliegt, kann die Einigugnsstelle nicht angerufen werden.
23.03.2020 22:13 Uhr
Zitat:
Welcher?


Unter Betriebsrat verstehe ich den (BR-)Körper.

Zitat:
Dann ist das erst mal schlechte BR-Arbeit, denn der BR ist zur Ãœberwachung der zugunsten von Arbeitnehmern geltenden Gesetze da.


Da fallen mir en masse Beispiele ein, wo der BR eben nicht die Beschäftigten vertritt, sondern Arbeitgeberpolitik macht, eben weil sie Privilegien haben, die beim Ausscheiden aus dem BR wegfallen würden. Und ein BR weiß selbst wie hart ein Arbeiterleben im Gegensatz zum BR ist.
23.03.2020 22:17 Uhr
Zitat:
Zitat:
Nur mal aus Interesse: kann ich nicht die Einigungsstelle nutzen, um Entscheidungen durchzusetzen, indem ich auch erfolglose Anträge immer die Einigungsstelle anrufe, damit die Kosten in die Höhe treibe, bis der AG nachgibt? Ist das möglich?


Wenn der BR etwas regeln will und der Arbeitgeber nicht oder wenn beide zwar etwas regeln wollen, aber nicht übereinkommen, dann kannst du die Einigungsstelle anrufen. Du solltest aber vorher versucht haben zu verhandeln. Und wenn die Verhandlungen gescheitert sind, können sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Allerdings muss es sich schon um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand handeln, sonst ist die Einigungsstelle nicht zuständig. Will heißen: wegen jeder Nickeligkeit, die schön wäre, aber nicht der Mitbestimmung unterliegt, kann die Einigugnsstelle nicht angerufen werden.


Das habe ich vorrausgesetzt.
23.03.2020 23:51 Uhr
Zitat:

Unter Betriebsrat verstehe ich den (BR-)Körper.


Das war mir schon klar. Es ging darum, welcher Vereinbarung er zugestimmt hat.
23.03.2020 23:58 Uhr
Zitat:
Da fallen mir en masse Beispiele ein, wo der BR eben nicht die Beschäftigten vertritt, sondern Arbeitgeberpolitik macht, eben weil sie Privilegien haben, die beim Ausscheiden aus dem BR wegfallen würden.


Also mehr "Privilegien" als diesen besonderen Kündigungsschutz bis 1 Jahr nach Ausscheiden aus dem BR-Gremium sollten sie eigentlich nicht haben. Und auch der ist nichts wert, wenn ein Betriebsrat goldene Löffel klaut, sondern er ist in seiner Tätigkeit als BR geschützt.

Das Andere ist wiederum, dass ein BR um die Möglichkeiten der Technik nicht herum kommt. Also sowas wie Führung von Personalakten in SAP, Zeiterfassung, digitale Personalakte usw. Oder auch Leistungsmessung und so'n Gedöns für Zahlenfetischisten, die meinen, sonst würden die Kollegen nicht arbeiten. Dem kann er ein BR sich faktisch nicht wirklich verweigern, er kann das aber bestmöglich eindämmen, indem er vom Prinzip her nichts an Datensammlung zulässt und dann die absolut notwendigen Daten in der Vereinbarung wieder freigibt. Bei uns ist dann in zig Anlagen geregelt, was erlaubt ist. Vergnügungssteuerpflichtig ist sowas nicht.
24.03.2020 10:19 Uhr
Betriebsvereinbarungen enthalten (zumindest die, die ich mit meinen betreuten Gremien abschließe) immer eine salvatorische Klausel, nach der Bestimmungen, die gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder gegen einen gültigen Tarifvertrag verstoßen zwar unwirksam sind, aber durch sinnentsprechende, bzw. dem Willen der Betriebspartner nahekommende gesetzliche Regelungen ersetzt werden.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, z.B. aus dem Passus: Corona-Infektionen sind dem Arbeitgeber anzuzeigen - sind daher selbst bei Niederlegung in einer BV ungültig und führen zu keinen Folgen. Der Rest der BV behält dann natürlich - sofern rechtskonform seine Gültigkeit.

Ein Mitarbeiter (sofern er das natürlich weiß) braucht sich an einen rechtswidrig in eine BV übernommenen Passus nicht zu halten und muss keine arbeitsrechtlichen Folgen fürchten.
24.03.2020 10:24 Uhr
Da in Zeiten von Corona Betriebsversammlungen wohl kaum durchzuführen sind, empfehle ich Betriebsräten über Aushänge, Flyer, elektronische Wege (z.B. Intranet) abgeschlossene Betriebsvereinbarungen zur derzeitigen Pandemie zu veröffentlichen und zu kommentieren. Oft ist die Öffentlichkeitsarbeit der Betriebsräte nur rudimentär ausgeprägt. Das gilt es gerade in der derzeitigen Krise zu optimieren und Mittel und Wege zu finden auch die eigene Form, Art und Weise des Umgehens mit der Lage an die Mitarbeiter zu bringen. Sonst wäre die Belegschaft einseitig auf die Arbeitgebersicht angewiesen, was

a) Ein Defizit für die Betriebsratsarbeit darstellt

b) Die Kompetenz des Gremiums in ein eventuell zweifelhaftes Licht rückt

c) Die Arbeitnehmer in gewissen Aspekten verunsichern könnte und ggf. Rechte unbeachtet lässt
24.03.2020 10:30 Uhr
Zitat:
braucht sich an einen rechtswidrig in eine BV übernommenen Passus nicht zu halten und muss keine arbeitsrechtlichen Folgen fürchten.


Leider ist es natürlich so, dass mancher Arbeitgeber - nicht immer boshaft, manchmal auch aus Unwissenheit - trotzdem arbeitsrechtliche Sanktionen tätigt - bis hin zur Kündigung. Ohne Betriebsrat würde die Klärung dann erst vor Gericht erfolgen, in Betrieben mit Kollektivvertretung kann der Betriebsrat im Rahmen der Hörung (§102/103 BetrVG) oder bei Beschwerden der Arbeitnehmer schon vorher korrigierend eingreifen.
24.03.2020 10:46 Uhr
Zitat:
braucht sich an einen rechtswidrig in eine BV übernommenen Passus nicht zu halten und muss keine arbeitsrechtlichen Folgen fürchten.


Die BV wird ja zunächst unter der Annahme geschlossen, sie sei inhaltlich ok.

Wenn ein Mitarbeiter davon abweicht, dann hat er im Falle einer Sanktion durch den AG die Aufgabe nachzuweisen oder von einem Gericht nachweisen zu lassen, dass die BV einen rechtswidrigen Passus enthält, der unwirksam ist.

Der risikoärmere Weg für den MA wäre, wenn er ohne eigene Betroffenheit versucht, feststellen zu lassen, dass der Passus rechtswidrig ist und danach entsprechend agiert.
24.03.2020 10:52 Uhr
Zitat:
Der risikoärmere Weg für den MA wäre, wenn er ohne eigene Betroffenheit versucht, feststellen zu lassen, dass der Passus rechtswidrig ist und danach entsprechend agiert.


Der Weg birgt natürlich auch Risiken. Wer den Rechtsweg über das Arbeitsgericht beschreitet "vergiftet regelmäßig den Brunnen" des Arbeitsverhältnisses.
Zudem sind Feststellungsklagen mit höheren Kosten verbunden, als der Kündigungsschutzprozess. Zu beachten ist hier, dass anders als im Zivilrecht jede Partei ihre eigenen Kosten trägt - auch im Obsiegensfall.

Empfehlenswert ist daher der "Umweg" über §84 BetrVG (Beschwerderecht), da dann die Klärungsklage (Feststellungsklage) durch den Betriebsrat im Beschlussverfahren durchgeführt werden kann und so dem individuellen Arbeitnehmer Geldbeutel und Nerven geschont werden und das Binnenverhältnis Arbeitnehmer-Arbeitgeber nicht negativ berührt wird.
24.03.2020 20:38 Uhr
Zitat:
Da in Zeiten von Corona Betriebsversammlungen wohl kaum durchzuführen sind, empfehle ich Betriebsräten über Aushänge, Flyer, elektronische Wege (z.B. Intranet) abgeschlossene Betriebsvereinbarungen zur derzeitigen Pandemie zu veröffentlichen und zu kommentieren. Oft ist die Öffentlichkeitsarbeit der Betriebsräte nur rudimentär ausgeprägt. Das gilt es gerade in der derzeitigen Krise zu optimieren und Mittel und Wege zu finden auch die eigene Form, Art und Weise des Umgehens mit der Lage an die Mitarbeiter zu bringen. Sonst wäre die Belegschaft einseitig auf die Arbeitgebersicht angewiesen, was

a) Ein Defizit für die Betriebsratsarbeit darstellt

b) Die Kompetenz des Gremiums in ein eventuell zweifelhaftes Licht rückt

c) Die Arbeitnehmer in gewissen Aspekten verunsichern könnte und ggf. Rechte unbeachtet lässt


Wir haben das gerade bei uns. Eigentlich hätten wir Freitag vorletzter Woche Betriebsversammlung haben sollen. Die ist natürlich ausgefallen. Der BR produziert jetzt einen Podcast, um die wichtigsten Themen doch noch zu präsentieren. Der soll diese Woche Freitag dann abrufbar sein.
29.03.2020 11:37 Uhr
Das mit dem Podcast hat übrigens prima geklappt. Ich finde die Möglichkeit, die Hälfte der 4 Betriebsversammlungen im Jahr durch einen Podcast o.ä. ersetzen zu dürfen sollte ins BVerfG aufgenommen werden.
29.03.2020 11:43 Uhr
Bei uns im Betrieb wurde konkret vereinbart:
> Homeoffice
> für den Rest der Belegschaft, die nicht ins Homeoffice können: Einteilung in vier Gruppen, die sich real nicht mehr begegnen können/sollen. Dafür wurden die vorhandenen räumlichen und baulichen Möglichkeiten genutzt.

Ich bin im Homeoffice und darf vorerst körperlich nicht am Arbeitsplatz erscheinen.
29.03.2020 14:57 Uhr
Ich bin Lehrer. Hier gab es entsprechende Erlasse und Verordnungen des zuständigen Ministeriums, die nur in gesetzlich vorgeschriebenen Bereichen mit dem Personalrat besprochen wurden.

Wesentlicher Punkt dabei war, daß Betreuung von Schülern, bei denen ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf bzw. Betrieb arbeitet, Anspruch darauf hat, daß die Kinder auch am Wochenende und während der Ferien betreut werden.

Hier gibt es z.T. weitreichende Forderungen des Personalrates, wie z.B. das Stellen von Schutzkleidung für die Kollegen.

Das ist ein Punkt, den ich z.B. angesichts der Knappheit dieser Artikel im medizinischen Bereich für absolut überflüssig halte.
29.03.2020 15:09 Uhr
wir sind zwei mitarbeiter einer Vollzeit einer Teilzeit

da braucht es nicht groß betriebsvereinbarungen im schriftlichen Sinn

wir erledigen bis auf weiteres alle Sachen von zu Hause aus

Das geht bei uns prima
29.03.2020 16:49 Uhr
Zitat:
wir sind zwei mitarbeiter einer Vollzeit einer Teilzeit

da braucht es nicht groß betriebsvereinbarungen im schriftlichen Sinn


Just for Info:

Betriebsvereinbarungen gibt es nur, wo Betriebspartner existieren. Das sind Arbeitgeber und Betriebsrat. Diese schließen Verträge über bestimmte Rahmenbedingungen des betrieblichen Alltags - diese sind für deutsche Betriebe mit Kollektivvertretung vor allem in §87 BetrVG geregelt.

Betriebe unter 5 Mitarbeitern sind nicht betriebsratsfähig und somit können dort schon rein formal keine Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   LPP
  Volk, Sonstige
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