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Fragenübersicht In welchen der beiden größten deutschsprachigen Staaten siehst Du die Rechte der "ersten Kammer" (Nationalrat/Bundestag) besser geregelt?
1 - 10 / 10 Meinungen
26.06.2020 09:40 Uhr
Mich würden ein paar formelle Abläufe interessieren:

- Präsidiumsbesetzung
- Untersuchungsauschüsse
- Minderheitenrechte

Es wird ja wohl hier einige Kundige geben, die dazu dann eine nette Diskussion anregen könnten.

Wer auch andere Themen anschneiden möchte, kann das gerne.

Parlament und Gesetzgebung. Anzahl der Abgeordneten, Regierungsvorlagen, wie das bei euch funktioniert z.b
26.06.2020 09:54 Uhr
Zitat:
Anzahl der Abgeordneten


Unglaublich viele ;-)

Ist halt dem Wahlsystem geschuldet. Die eine Hälfte sind direkt in den Wahlkreis gewähle Abgeordnete. Die andere Hälfte sind Abgeordnete, die über die Landeslisten in den Bundestag kommen.

Da Überhangmandate seit einiger Zeit ausgeglichen werden müssen, kommen zu den o.g. Mandaten noch viele Überhang- und Ausgleichmandate.

Wenn eine Partei z.B. in einem Bundesland alle Wahlkreise gewinnt (das sind dann 50 % der Sitze für das Bundesland), aber nur 30 % der Zweitstimmen holt, wäre das Ergebnis für das Bundesland verzerrt, so dass so lange Mandate hinzugefügt werden, bis der Anteil der Wahlkreismandate dieser Partei bei ca. 30 % liegt.
26.06.2020 09:56 Uhr
@J.Bercow

Ich meinte, wie viele Abgeordnete bei euch ein Gesetz initieren können.

Ich wollte nicht nachschlagen und google martern, sondern hier die Diskussion starten.

War missverständlich trotz des Einbaus im Satz. Gebe ich zu.

Bei uns können 5 Abgeordnete einen Antrag einbringen.

Die Ausschüsse des Nationalrates können das z.b.






Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 26.06.2020 09:57 Uhr. Frühere Versionen ansehen
26.06.2020 10:22 Uhr
@ Autriche § 76 der GOBT, Vorlagen i.S.d. § 75 (u.a. Gesetzesentwürfe): Eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Abgeordneten
26.06.2020 10:24 Uhr
Also aktuell 36.

26.06.2020 10:25 Uhr
Die Problematik in beiden Parlamenten ist wohl jene, dass die meisten Gesetze wohl aus der Regierung kommen und das Parlament wohl mehr eine Abstimmungsmaschine der Regierung ist als ein gelebter Körper, der an der Gesetzesmaschine mitwirkt.

Zumindest ist das eine immer wieder geäußerte Kritik, welche aus den Reihen des Parlaments kommt.
26.06.2020 10:25 Uhr
Zitat:
Also aktuell 36.



Das wird die Größenordnung sein, allerdings gehört zur Wahrheit auch dazu das überfraktionelle, nicht an Opposition oder Mehrheit gebundene Anträge eine Ausnahme sind.
26.06.2020 10:44 Uhr
Zitat:
- Präsidiumsbesetzung


Wahl im Plenum, traditionelles Besetzungsrecht für die größte Fraktion; Bundestagspräsident hat nach den Vorschriften des GG eine eigene Rechtsstellung und hat insbesondere die Polizeigewalt inne, ist Kopf der Verwaltung des deutschen Bundestages (ernennt hierzu aber einen Direktor im Range eines Staatssekretärs); sitzungsleitender Präsident hat im Plenum recht umfangreiche Entscheidungsrechte und nimmt darüber hinaus im Staatsprotokoll eine ranghohe Stellung ein. Weder GG noch GOBT kennen Vorschriften zur Abwahl des Bundestagspräsidenten, was seit Jahrzehnten zum Streit führt, ob er abgewählt werden könnte - in den beiden kritischen Fällen der deutschen Parlamentsgeschichte seit 1949 traten politisch umstrittene BT-Präsidenten aber aus mehr oder weniger freien Stücken zurück, hier ist eine Lücke in der rechtlichen Sphäre, die von Politik ausgefüllt wird.


Zitat:
- Untersuchungsauschüsse


Einberufung durch eine Minderheit des Bundestages, Quorum 1/4, Art. 44 Abs. 1 GG, hier gab es in der letzten Wahlperiode in der GOBT (!) eine abändernde Regelung die das Quorum gesenkt hat, war verfassungsrechtlich äußerst umstritten, aber zweckmäßig. Schärftes Schwert der UAe ist die Anwendung der StPO für den Sitzungsbetrieb, d.h. Zeugen können unter Mithilfe der Polizei geladen und vorgeführt werden, selbst Beugehaft oder Kreuzverhör ist möglich, aber sehr selten (Beugehaft gab es glaube ich ein Mal, nagel mich nicht fest, Kreuzverhör nie). Heißt: Bist du Zeuge im UA, musst du kommen, ob du willst oder nicht. Rechtsstellung der Untersuchungsausschüsse ist seit 2001 nicht mehr durch Innenrecht sondern durch förmliches Gesetz (PUAG) geregelt, das war lange Oppositionsforderung und wurde durch die spezielle und einmalige Situation des vollständigen Parteienwechsels in der Regierung 1998 möglich, sehr empfehlenswert sind dazu die Ausführungen von Mathias Roßbach im PUAG-Kommentar von Waldhoff/Gärditz. Das PUAG regelt recht ausführlich und verbindlich die Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss, dort ergibt sich auch das interessante System von Minder- und Mehrheitsrechten im Untersuchungsausschuss selbst.


Zitat:
- Minderheitenrechte


Der Untersuchungsausschuss ist ein Minderheitenrecht, was die Schärfe angeht sogar das wichtigste. Minderheitenrechte werden bei uns u.a. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG abgeleitet: Rede, Antrag, GO-Antrag, Frage, weitergehend noch Immunität und Indemnität - die Rechte schlagen alle überwiegend auf die Opposition durch. Fragerechte sind sehr ausführlich in der GOBT geregelt, da wird zwischen schriftlicher Frage sowie großer und kleiner Anfrage unterschieden. Merkwort ist "ARAFAT", das sind die sogenannten "ARAFAT"-Rechte der Abgeordneten.

Die Rechtsstellung des Bundestages ist qua GG sehr groß, das liegt daran, dass es das einzig direkt legitmierte Staatsorgan im Bund ist. In der Praxis ist aber trotzdem so, dass der Bundestag zu großen Teilen ein Zustimmungs- und Kontrollorgan in der Gesetzgebung ist, weil der übergroße Teil der Gesetzesinitiativen aus der Exekutive kommen. Ob das gut ist, kann man diskutieren, ich finde es insgesamt richtig, würde den Bundestag in seiner Rechtsstellung aber gerne stärker akzentuieren. Wir sind traditionell ein sehr stark exekutivfixiertes Land.

27.06.2020 07:07 Uhr
Ach gott, vergleichende Systemlehre. Da war doch mal was vor Jahrzehnten in einem Hauptseminar. Ach ja. Ich habe damals behauptet, daß das Wahlsystem wichtiger ist ls das Recht der Parlamente. Und den Bayerischen Senat als zweite Kammer für überflüssig erklärt. Ersteres kam beim Dozenten an, letzteres nicht, doch das Volk war anderer Meinung. Was bleibt: Das Wahlsystem ist entscheidend.
27.06.2020 07:10 Uhr
Wenn Du mit meiner obigen Meinung nicht zufrieden bist. Bundesrecht bricht Landesrecht. Also steht das Grundgesetz sowieso über der österreichischen Regionalverfassung.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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