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Fragenübersicht Habt Ihr in Eurem Betrieb im Bezug zu Corona Betriebsvereinbarungen abgeschlossen?
1 - 20 / 28 Meinungen+20Ende
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23.03.2020 20:22 Uhr
Bis jetzt drei Stück:

- Kurzarbeit
- HomeOffice
- Fortführung der BR-Arbeit
23.03.2020 20:22 Uhr
Nein.
Die Regelungen, die jetzt greifen, zB zum mobilen Arbeiten, gibt es schon länger. Nur die Ausweitung auf alle Mitarbeiter, bei denen das möglich ist, gab es bisher nicht.
23.03.2020 20:22 Uhr
In der Regel ziehen in Sachen "Corona-Pandemie" tatsächlich Arbeitgeber und Betriebsrat an einem Strang. Insbesondere Vereinbarungen über Home-Office und betrieblichen Gesundheitsschutz (Minimierung der Ansteckungsrisiken mit den entsprechenden Vorkehrungen und Verhaltensregeln) lassen sich problemlos durchbringen.
23.03.2020 20:28 Uhr
Zitat:
- Fortführung der BR-Arbeit


Ein wichtiger Aspekt. Ich empfehle immer Folgendes:

Trotz des Präsenzgebotes bei Sitzungen kann man dann Telefonabfragen für Beschlüsse benutzen, wenn man eine Nichtanfechtungserklärung des Arbeitgebers erwirkt. Dies lässt sich in Form einer Regelungsabrede für die Sondersituationen, die sich aus der Pandemie ergeben erwirken. Ist zwar rechtlich noch nicht durchentschieden und eine Grauzone, hilft in der Praxis aber als "Krücke".
23.03.2020 20:29 Uhr
Zitat:
Nein.
Die Regelungen, die jetzt greifen, zB zum mobilen Arbeiten, gibt es schon länger. Nur die Ausweitung auf alle Mitarbeiter, bei denen das möglich ist, gab es bisher nicht.


Bei uns ist es ebenso.
23.03.2020 20:40 Uhr
Nein, mein Arbeitgeber muss auch nichts mit seinem Personal vereinbaren. Höchstens mit den Tarifbeschäftigten.
23.03.2020 20:58 Uhr
Wir sind eine kleine Internet-Firma. Wir hatten dazu vorletzte Woche ein Meeting, wo sich jeder geäußert hat, alle im Sinne "wird schon nicht so schlimm werden, aber wenn doch, würd ich vielleicht gerne Home-Office machen, rechne aber nicht damit". Dann gabs eine Rundmail und ein Yammer-Post vom Chef, alles zusammengefaßt und geschrieben daß es jedem offen steht, ins Home-Office zu wechseln. Inzwischen arbeitet fast die Hälfte von uns im Home-Office.
23.03.2020 21:00 Uhr
Zitat:
- Kurzarbeit
- HomeOffice
- Fortführung der BR-Arbeit


das ist bei uns genauso! :-)
23.03.2020 21:42 Uhr
Nein. Wir haben ja eine BV über alternierende Telearbeit. Da wurden befristet ein paar Zugangsvoraussetzungen außer Kraft gesetzt. Und wer Win10 auf seinem privaten PC hat, kann auch über den jetzt Homeoffice machen, wenn er kein Laptop ergatttert. Es ist aber ein Datum vereinbart, ab dem die Regelungen wieder so gelten, wie sie vereinbart sind.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 23.03.2020 21:52 Uhr. Frühere Versionen ansehen
23.03.2020 21:57 Uhr
Mal angenommen der BR hätte der Vereinbarung zugestimmt. Ist die Betriebsvereinbarung dann trotzdem rechtskräftig, wenn diese die Personlichkeitsrechte unterlaufen und was, wenn die MA diesen nicht nachkommen?
23.03.2020 22:03 Uhr
Zitat:
Mal angenommen der BR hätte der Vereinbarung zugestimmt


Welcher?


Zitat:
Ist die Betriebsvereinbarung dann trotzdem rechtskräftig, wenn diese die Personlichkeitsrechte unterlaufen


Dann ist das erst mal schlechte BR-Arbeit, denn der BR ist zur Ãœberwachung der zugunsten von Arbeitnehmern geltenden Gesetze da.

Meistens wird so ne Salvatorische Klausel an den Schluss gemacht, dass nicht die ganze Vereinbarung hinfällig ist, wenn Teile davon sich als ungültig rausstellen sollten. Wenn natürlich der wichtigste Teil der Vereinbarung ungültig ist, ist das dumm.

Zitat:
und was, wenn die MA diesen nicht nachkommen?


Ich würde dem jedenfalls nicht nicht nachkommen, ohne vorher mal einen Anwalt für Arbeitsrecht um Rat gefragt zu haben, wie ich mich am besten verhalte.
23.03.2020 22:07 Uhr
Zitat:
Zitat:
- Fortführung der BR-Arbeit


Ein wichtiger Aspekt. Ich empfehle immer Folgendes:

Trotz des Präsenzgebotes bei Sitzungen kann man dann Telefonabfragen für Beschlüsse benutzen, wenn man eine Nichtanfechtungserklärung des Arbeitgebers erwirkt. Dies lässt sich in Form einer Regelungsabrede für die Sondersituationen, die sich aus der Pandemie ergeben erwirken. Ist zwar rechtlich noch nicht durchentschieden und eine Grauzone, hilft in der Praxis aber als "Krücke".


Nur mal aus Interesse: kann ich nicht die Einigungsstelle nutzen, um Entscheidungen durchzusetzen, indem ich auch erfolglose Anträge immer die Einigungsstelle anrufe, damit die Kosten in die Höhe treibe, bis der AG nachgibt? Ist das möglich?
23.03.2020 22:13 Uhr
Zitat:
Nur mal aus Interesse: kann ich nicht die Einigungsstelle nutzen, um Entscheidungen durchzusetzen, indem ich auch erfolglose Anträge immer die Einigungsstelle anrufe, damit die Kosten in die Höhe treibe, bis der AG nachgibt? Ist das möglich?


Wenn der BR etwas regeln will und der Arbeitgeber nicht oder wenn beide zwar etwas regeln wollen, aber nicht übereinkommen, dann kannst du die Einigungsstelle anrufen. Du solltest aber vorher versucht haben zu verhandeln. Und wenn die Verhandlungen gescheitert sind, können sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Allerdings muss es sich schon um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand handeln, sonst ist die Einigungsstelle nicht zuständig. Will heißen: wegen jeder Nickeligkeit, die schön wäre, aber nicht der Mitbestimmung unterliegt, kann die Einigugnsstelle nicht angerufen werden.
23.03.2020 22:13 Uhr
Zitat:
Welcher?


Unter Betriebsrat verstehe ich den (BR-)Körper.

Zitat:
Dann ist das erst mal schlechte BR-Arbeit, denn der BR ist zur Ãœberwachung der zugunsten von Arbeitnehmern geltenden Gesetze da.


Da fallen mir en masse Beispiele ein, wo der BR eben nicht die Beschäftigten vertritt, sondern Arbeitgeberpolitik macht, eben weil sie Privilegien haben, die beim Ausscheiden aus dem BR wegfallen würden. Und ein BR weiß selbst wie hart ein Arbeiterleben im Gegensatz zum BR ist.
23.03.2020 22:17 Uhr
Zitat:
Zitat:
Nur mal aus Interesse: kann ich nicht die Einigungsstelle nutzen, um Entscheidungen durchzusetzen, indem ich auch erfolglose Anträge immer die Einigungsstelle anrufe, damit die Kosten in die Höhe treibe, bis der AG nachgibt? Ist das möglich?


Wenn der BR etwas regeln will und der Arbeitgeber nicht oder wenn beide zwar etwas regeln wollen, aber nicht übereinkommen, dann kannst du die Einigungsstelle anrufen. Du solltest aber vorher versucht haben zu verhandeln. Und wenn die Verhandlungen gescheitert sind, können sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Allerdings muss es sich schon um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand handeln, sonst ist die Einigungsstelle nicht zuständig. Will heißen: wegen jeder Nickeligkeit, die schön wäre, aber nicht der Mitbestimmung unterliegt, kann die Einigugnsstelle nicht angerufen werden.


Das habe ich vorrausgesetzt.
23.03.2020 23:51 Uhr
Zitat:

Unter Betriebsrat verstehe ich den (BR-)Körper.


Das war mir schon klar. Es ging darum, welcher Vereinbarung er zugestimmt hat.
23.03.2020 23:58 Uhr
Zitat:
Da fallen mir en masse Beispiele ein, wo der BR eben nicht die Beschäftigten vertritt, sondern Arbeitgeberpolitik macht, eben weil sie Privilegien haben, die beim Ausscheiden aus dem BR wegfallen würden.


Also mehr "Privilegien" als diesen besonderen Kündigungsschutz bis 1 Jahr nach Ausscheiden aus dem BR-Gremium sollten sie eigentlich nicht haben. Und auch der ist nichts wert, wenn ein Betriebsrat goldene Löffel klaut, sondern er ist in seiner Tätigkeit als BR geschützt.

Das Andere ist wiederum, dass ein BR um die Möglichkeiten der Technik nicht herum kommt. Also sowas wie Führung von Personalakten in SAP, Zeiterfassung, digitale Personalakte usw. Oder auch Leistungsmessung und so'n Gedöns für Zahlenfetischisten, die meinen, sonst würden die Kollegen nicht arbeiten. Dem kann er ein BR sich faktisch nicht wirklich verweigern, er kann das aber bestmöglich eindämmen, indem er vom Prinzip her nichts an Datensammlung zulässt und dann die absolut notwendigen Daten in der Vereinbarung wieder freigibt. Bei uns ist dann in zig Anlagen geregelt, was erlaubt ist. Vergnügungssteuerpflichtig ist sowas nicht.
24.03.2020 10:19 Uhr
Betriebsvereinbarungen enthalten (zumindest die, die ich mit meinen betreuten Gremien abschließe) immer eine salvatorische Klausel, nach der Bestimmungen, die gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder gegen einen gültigen Tarifvertrag verstoßen zwar unwirksam sind, aber durch sinnentsprechende, bzw. dem Willen der Betriebspartner nahekommende gesetzliche Regelungen ersetzt werden.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, z.B. aus dem Passus: Corona-Infektionen sind dem Arbeitgeber anzuzeigen - sind daher selbst bei Niederlegung in einer BV ungültig und führen zu keinen Folgen. Der Rest der BV behält dann natürlich - sofern rechtskonform seine Gültigkeit.

Ein Mitarbeiter (sofern er das natürlich weiß) braucht sich an einen rechtswidrig in eine BV übernommenen Passus nicht zu halten und muss keine arbeitsrechtlichen Folgen fürchten.
24.03.2020 10:24 Uhr
Da in Zeiten von Corona Betriebsversammlungen wohl kaum durchzuführen sind, empfehle ich Betriebsräten über Aushänge, Flyer, elektronische Wege (z.B. Intranet) abgeschlossene Betriebsvereinbarungen zur derzeitigen Pandemie zu veröffentlichen und zu kommentieren. Oft ist die Öffentlichkeitsarbeit der Betriebsräte nur rudimentär ausgeprägt. Das gilt es gerade in der derzeitigen Krise zu optimieren und Mittel und Wege zu finden auch die eigene Form, Art und Weise des Umgehens mit der Lage an die Mitarbeiter zu bringen. Sonst wäre die Belegschaft einseitig auf die Arbeitgebersicht angewiesen, was

a) Ein Defizit für die Betriebsratsarbeit darstellt

b) Die Kompetenz des Gremiums in ein eventuell zweifelhaftes Licht rückt

c) Die Arbeitnehmer in gewissen Aspekten verunsichern könnte und ggf. Rechte unbeachtet lässt
24.03.2020 10:30 Uhr
Zitat:
braucht sich an einen rechtswidrig in eine BV übernommenen Passus nicht zu halten und muss keine arbeitsrechtlichen Folgen fürchten.


Leider ist es natürlich so, dass mancher Arbeitgeber - nicht immer boshaft, manchmal auch aus Unwissenheit - trotzdem arbeitsrechtliche Sanktionen tätigt - bis hin zur Kündigung. Ohne Betriebsrat würde die Klärung dann erst vor Gericht erfolgen, in Betrieben mit Kollektivvertretung kann der Betriebsrat im Rahmen der Hörung (§102/103 BetrVG) oder bei Beschwerden der Arbeitnehmer schon vorher korrigierend eingreifen.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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