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Fragenübersicht Inwiefern ist Dol2day Deiner Meinung nach vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz betroffen?
1 - 15 / 15 Meinungen
04.10.2017 13:46 Uhr
Zitat:
Inwieweit gilt dieses Gesetz aber für dol, wenn es laut § 1 Abs. 1 Satz 1 für Telemediendiensteanbieter gelten soll, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben und diese nach § 1 Abs. 2 von den aus dem Gesetz folgenden Pflichten befreit sind, wenn sie weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer im Inland haben?


Die Antwort steht sogar im Gesetz.. :)

§1
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.


§ 4 Bußgeldvorschriften
§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 6 Übergangsvorschriften

sind auch für dol gültig..
04.10.2017 13:51 Uhr
Zitat:
Zitat:
Inwieweit gilt dieses Gesetz aber für dol, wenn es laut § 1 Abs. 1 Satz 1 für Telemediendiensteanbieter gelten soll, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben und diese nach § 1 Abs. 2 von den aus dem Gesetz folgenden Pflichten befreit sind, wenn sie weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer im Inland haben?


Die Antwort steht sogar im Gesetz.. :)

...

§ 4 Bußgeldvorschriften
§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 6 Übergangsvorschriften

sind auch für dol gültig..


Unter der Voraussetzung, dass dol mit Gewinnerzielungsabsicht (Anwendungsbereich, § 1) betrieben wird.
04.10.2017 13:52 Uhr
Und es ist nicht vermessen anzunehmen daß dieses Gesetz in relativ kurzer Zeit ausgeweitet wird.
Spätestens wenn deutlich wird daß die Netzwerke sich splitten um dem NwdG zu entgehen.
Und das wird definitiv kommen, zumindest im Bereich politischer Diskussionen.

Ich sehe es als zielführend gar nicht erst vermehrt als "lauschiges Plätzchen" für solche Wandervögel in Erscheinung zu treten.

Mehr Mitglieder wär ja schön, allerdings nicht um den Preis als Deppenhorst zu fungieren.
04.10.2017 13:55 Uhr
Zitat:

Unter der Voraussetzung, dass dol mit Gewinnerzielungsabsicht (Anwendungsbereich, § 1) betrieben wird.

Jepp, allerdings ein sehr schwammiger Begriff.
Es reicht eben die, von 3ten, behauptete Absicht um auf diesem Radar zu erscheinen.
04.10.2017 14:11 Uhr
Ich habe schon den Eindruck, dass die Redax hier etwas vorschnell agiert. Vorauseilenden Gehorsam unterstelle ich ihr dabei nicht, dass passt ganz sicher nicht zu rKa .

Wie schon festgesellt, gelten §§ 2 und 3 nicht, da dol wohl - wenn auch knapp - die 2-Millionen-Marke nicht erreicht.

§ 4 verhält sich zu den Bußgeldvorschriften, die in Abs. 1 Ziffn. 1 bis 8 abschließend aufgeführt sind. Ziffern 1 bis 6 beziehen sich auf verstöße gegen die §§ 2 und 3, greifen hier also nicht. Bleiben Ziffern 7 und 8, die auf § 5 verweisen. Danach muss die Redax (wenn man mal eine grundsätzliche Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt), einen Zustellungsbeauftragten und eine empfangsberechtigte Person für Auskunftsersuchen von Strafverfolgungsbehören benennen und auf solche Auskunftsersuchen binnen 48 reagieren. hat beides m.E. nichts den hier verfassten Beiträgen zu tun, die die Redax nun rigider zu löschen gedenkt.

Man kann gegen dieses Gesetz sicher einiges an Argumenten vorbringen. Löschungen bei dol kann man damit aber nicht überzeugend begründen.
04.10.2017 14:13 Uhr
Übrigens wurde meine Gewinnerzielungsabsicht beim Verfassen dieser Umfrage nicht erfüllt, da irgendein Redaxler sie offenbar durchgewunken und mich um meine 500 Bimbes betrogen hat.
04.10.2017 14:21 Uhr
Zitat:
Vorauseilenden Gehorsam unterstelle ich ihr dabei nicht, dass passt ganz sicher nicht zu rKa

Das hat genau nichts mit Gehorsam zu tun. Im Gegenteil. Zumal ich das Zensurgesetz ablehne..

Ich schrieb es heute schon mal:
Ich traue jedem alles zu.
Werd mich nicht im Detail auslassen, aber es gibt durchaus ein paar Leutchen die manch Gelegenheit gerne nutzen würden.

Und wenn es durch die Meldung und die, dadurch vorhersehbare, Umfrage :) , nochmal ins Bewußtsein gerückt wird daß hier kein rechtsfreier Raum ist ist doch alles wunderbar gelaufen.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 04.10.2017 16:10 Uhr. Frühere Versionen ansehen
04.10.2017 16:51 Uhr
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Inwieweit gilt dieses Gesetz aber für dol, wenn es laut § 1 Abs. 1 Satz 1 für Telemediendiensteanbieter gelten soll, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben und diese nach § 1 Abs. 2 von den aus dem Gesetz folgenden Pflichten befreit sind, wenn sie weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer im Inland haben?


Die Antwort steht sogar im Gesetz.. :)

...

§ 4 Bußgeldvorschriften
§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 6 Übergangsvorschriften

sind auch für dol gültig..


Unter der Voraussetzung, dass dol mit Gewinnerzielungsabsicht (Anwendungsbereich, § 1) betrieben wird.


Vielleicht wird es das ja.

04.10.2017 19:07 Uhr
Zitat:
Mehr Mitglieder wär ja schön, allerdings nicht um den Preis als Deppenhorst zu fungieren.


2 Millionen werden es schon nicht werden ;-). Und Strafbares wird ja sowieso gelöscht. Zur Not muß man halt den Moderatorenkreis an die Mitgliederzahl anpassen, sollten es wirklich wesentlich mehr werden (was ich eigentlich nicht glaube).
04.10.2017 19:28 Uhr
Für Dol gilt lediglich (maximal) die Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen sowie einen Ansprechpartner für Behördenanfragen, der eine Anschrift im Inland hat. Das kriegt die Redax hin.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 04.10.2017 19:29 Uhr. Frühere Versionen ansehen
04.10.2017 19:29 Uhr
Ist mir egal.
04.10.2017 19:52 Uhr
Zitat:
Das kriegt die Redax hin.

Sehr optimistisch.
04.10.2017 22:25 Uhr
Zitat:
Sehr optimistisch.


Na ja, laut Impressum habt ihr doch bereits sogar zwei Ansprechpartner ;-)

Wenn ihr absolut sichergehen wollt, einfach bei einem "Ansprechpartner gem. § 5 NetzDG" davor setzen und fertig ist der Lack.
04.10.2017 22:39 Uhr
Zitat:
Wenn ihr absolut sichergehen wollt, einfach bei einem "Ansprechpartner gem. § 5 NetzDG" davor setzen und fertig ist der Lack


Die Staatsanwaltschaft hat unsere Adressen beim letzten Anschreiben auch gefunden.
Das ist die geringste Sorge.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 04.10.2017 22:39 Uhr. Frühere Versionen ansehen
04.10.2017 22:47 Uhr
Zitat:
Die Staatsanwaltschaft hat unsere Adressen beim letzten Anschreiben auch gefunden.


Das ist es ja...als ob es jemals ein Problem gewesen wäre, einen Verantwortlichen zu finden. Insbesondere bei .de-Domains...
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