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Sind Links nach Einführung des Leistungsschutzrechtes noch zulässig? |
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18.12.2013 09:26 Uhr |
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| Solange man nicht-kommerzielle Seiten betreibt, dürfte man hinsichtlich des Leistungsschutzrechts auf der sicheren Seite sein. |
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18.12.2013 09:34 Uhr |
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| Kann mir insgesamt nicht vorstellen, dass auch nur ein höheres Gericht das Setzen von Links als entsprechende Leistung wertet, egal was der Gesetzestext sagt. Ein Link alleine ist ja nur ein Hinweis auf weiterführende Angebote. |
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18.12.2013 09:37 Uhr |
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Sehe ich wie Tilia.
Und einige Medienkonzerne erlauben ja auch ausdrücklich nicht nur das Verlinken, sondern auch das Zitieren.
Unter http://www.dol2day.com/index.php3?position=14000&ini_id=4278 wurde deshalb begonnen zu sammeln, welche Medien das Zitieren/Verlinken unter welchen Bedingungen erlauben und welche nicht. |
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18.12.2013 09:47 Uhr |
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"Einzelne Wörter oder
kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel
„Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleis-
tet." (Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drucksache 17/12534)
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18.12.2013 10:11 Uhr |
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Und hier noch einmal aus der Begründung zum § 87f:
"Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt. So wird eine bloße Verlinkung von dem Leistungsschutzrecht nicht erfasst und bleibt weiterhin zulässig. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahre 2003 entschieden (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 – „Paperboy“), dass durch das Setzen eines Links auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird. Dies gilt ebenso für das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers."
www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_LSR.pdf |
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18.12.2013 11:18 Uhr |
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@BAzifist
Es wäre nicht das erste Mal, dass die Bundesregierung in ihrer Rechtsauffassung von den Gerichten zurückgepfiffen wird.
Nur weil man einen bestimmten Efekt von einem Gesetz will, heißt das ja noch lange nicht, dass der auch eintritt.
Vor Gericht und auf Hoher See sind wir alle in Gottes Hand... |
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18.12.2013 11:21 Uhr |
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@Solid:
"Es wäre nicht das erste Mal, dass die Bundesregierung in ihrer Rechtsauffassung von den Gerichten zurückgepfiffen wird."
Das mag sein. Nur geht es hier um die Begründung eines Gesetzes im Gesetzgebungsverfahren. Und da hat der Gesetzgeber reingschrieben, welchen Effekt er von dem Gesetz erwartet. Der Willen des Gesetzgebers ist in dem hier diskutierten Punkt eindeutig. Und nur darauf kommt es bei der späteren Auslegung eines Gesetzes an. |
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18.12.2013 12:36 Uhr |
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@rKa
Wenn dol sich hat beraten lassen, warum stellst du dann nicht einfach mal das Ergebnis dieser Beratung ein?
Oder ist das urheberrechtlich geschützt?
Aber selbst da gilt: Zwei Juristen, drei Meinungen. |
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18.12.2013 12:46 Uhr |
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@Solid:
Es gab vor Monaten schon eine Disk zu diesem Thema. In der hat die Redax alles relevante bzgl dol mitgeteilt.
Wenn Du es eilig hast musst Du selbst suchen.
Ich habe jetzt meine Schicht beendet und werde erstmal ein Schläfchen machen.
Heut abend schaue ich mal wo das war... |
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