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Fragenübersicht Sind Links nach Einführung des Leistungsschutzrechtes noch zulässig?
1 - 20 / 27 Meinungen+20Ende
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18.12.2013 09:26 Uhr
Solange man nicht-kommerzielle Seiten betreibt, dürfte man hinsichtlich des Leistungsschutzrechts auf der sicheren Seite sein.
18.12.2013 09:34 Uhr
Kann mir insgesamt nicht vorstellen, dass auch nur ein höheres Gericht das Setzen von Links als entsprechende Leistung wertet, egal was der Gesetzestext sagt. Ein Link alleine ist ja nur ein Hinweis auf weiterführende Angebote.
18.12.2013 09:37 Uhr
Sehe ich wie Tilia.
Und einige Medienkonzerne erlauben ja auch ausdrücklich nicht nur das Verlinken, sondern auch das Zitieren.
Unter http://www.dol2day.com/index.php3?position=14000&ini_id=4278 wurde deshalb begonnen zu sammeln, welche Medien das Zitieren/Verlinken unter welchen Bedingungen erlauben und welche nicht.
18.12.2013 09:47 Uhr
"Einzelne Wörter oder
kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel
„Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleis-
tet." (Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drucksache 17/12534)





18.12.2013 10:11 Uhr
Und hier noch einmal aus der Begründung zum § 87f:

"Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt. So wird eine bloße Verlinkung von dem Leistungsschutzrecht nicht erfasst und bleibt weiterhin zulässig. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahre 2003 entschieden (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 – „Paperboy“), dass durch das Setzen eines Links auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird. Dies gilt ebenso für das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers."

www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_LSR.pdf
18.12.2013 10:43 Uhr
Zitat:
Einige Verlage würde gerne auch schon für das bloße setzen eines Links Geld kassieren.


Klar. Ich könnte mir auch vorstellen, dass einige Verlage gerne Geld vom Buchhändler kassieren würden, wenn der ihre Bücher in der Auslage präsentiert. Probieren kann mans ja mal. Ob die Erzeugnisse noch gelesen werden, wenn sie gänzlich aus der Präsentation herausgenommen werden - egal ob Schaufenster oder Link - sei dahingestellt.
Schade eigentlich, dass es dazu schon eine Rechtsprechung gibt. Meinetwegen würden solche Verlage nämlich zu recht in der Versenkung verschwinden.
18.12.2013 10:57 Uhr
Zitat:
dass durch das Setzen eines Links auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird.

Alles andere wäre auch absurd. Wenn ich einem Passanten den Weg zum nächsten Kiosk zeige, greife ich damit ja auch nicht in die Zugänglichmachung der BILD-Zeitung ein.
18.12.2013 11:00 Uhr
Zitat:
Solange man nicht-kommerzielle Seiten betreibt


Gewerblich ist eine Seite schon dann, wenn Werbung darauf geschaltet ist.

Das ist wie bei eBay und Finanzamt. Beim Finanzamt ist man auch routinemäßig gewerblich sobald man drei Artikel verkauft.
18.12.2013 11:02 Uhr
Zitat:
"Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt. So wird eine bloße Verlinkung von dem Leistungsschutzrecht nicht erfasst und bleibt weiterhin zulässig. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahre 2003 entschieden ...


Das ist eine Privatmeinung des BMJ.
Gerichte urteilen regelmäßig ganz anders.
Da das Gesetz neu ist, muss auch für Rechtssicherheit erst ein neues Urteil abgewartet werden. Das alte Urteil ist nicht einfach übertragbar.
18.12.2013 11:04 Uhr
Zitat:
Wenn ich einem Passanten den Weg zum nächsten Kiosk zeige, greife ich damit ja auch nicht in die Zugänglichmachung der BILD-Zeitung ein.
Wobei DAS ein berechtigter Grund wäre, dem Passanten den Weg nicht zu zeigen!
18.12.2013 11:08 Uhr
Zitat:
Das ist eine Privatmeinung des BMJ.


Der war gut.

Der Begründung eines Gesetzes (die im Übrigen als Bundestagsdrucksache 17/11470 auch ein Parlamentspapier ist) kommt bei dessen Auslegung eine wesentliche Bedeutung zu. Kein Gericht kommt daran vorbei.

Du kannst gerne auf das Setzen von links verzichten, genau wie Du auch auf andere Dinge verzichten kannst. Auf Verunsicherung andere solltest Du aber verzichten.

18.12.2013 11:18 Uhr
@BAzifist
Es wäre nicht das erste Mal, dass die Bundesregierung in ihrer Rechtsauffassung von den Gerichten zurückgepfiffen wird.

Nur weil man einen bestimmten Efekt von einem Gesetz will, heißt das ja noch lange nicht, dass der auch eintritt.

Vor Gericht und auf Hoher See sind wir alle in Gottes Hand...
18.12.2013 11:21 Uhr
@Solid:

"Es wäre nicht das erste Mal, dass die Bundesregierung in ihrer Rechtsauffassung von den Gerichten zurückgepfiffen wird."

Das mag sein. Nur geht es hier um die Begründung eines Gesetzes im Gesetzgebungsverfahren. Und da hat der Gesetzgeber reingschrieben, welchen Effekt er von dem Gesetz erwartet. Der Willen des Gesetzgebers ist in dem hier diskutierten Punkt eindeutig. Und nur darauf kommt es bei der späteren Auslegung eines Gesetzes an.
18.12.2013 11:30 Uhr
Zitat:
Gewerblich ist eine Seite schon dann, wenn Werbung darauf geschaltet ist.

Siehst Du hier irgendwo Werbung?
Seit gut 1 1/2 Jahren gibt es auf dol keine Werbung mehr.
Wird sich bestimmt ändern, derzeit ist dieses "Gewerbemerkmal" aber nicht gegeben.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 18.12.2013 12:45 Uhr. Frühere Versionen ansehen
18.12.2013 11:46 Uhr
Zitat:
Und nur darauf kommt es bei der späteren Auslegung eines Gesetzes an.


Nö. Die teleologische Auslegung ist nicht die einzig mögliche. Wenn den Richtern danach ist, können sie auch den Verlagen zu willen sein und nach dem Buchstaben des Gesetzes auslegen.
18.12.2013 11:50 Uhr
Zitat:
Siehst Du hier irgendwo Werbung?


Die Aussage bezog sich nicht speziell auf dol2day.

Wer Werbung schaltet, handelt gewerblich.

Darüber hinaus kann man es z.B. auch am Umfang der Seite festmachen, wenn man mag.
18.12.2013 11:57 Uhr
Zitat:
Nö. Die teleologische Auslegung ist nicht die einzig mögliche.


Sicher, dass du die teleologische und nicht die historische bzw. deren Sonderfall genetische Auslegung meinst?

Wie auch immer: Nach meiner bescheidenen Meinung ist man mit der Gesetzesbegründung zu § 87f auf der sicheren Seite, wenn man einen link setzt. Du kannst Dich dieser Freiheit gern berauben, Deine Sache
18.12.2013 11:58 Uhr
Zitat:
Darüber hinaus kann man es z.B. auch am Umfang der Seite festmachen, wenn man mag.

Ganz klar: Das ist falsch.
Ich betreibe noch eine Page mit rund 5000 Seiten. Rein privat, ohne jede Gewinnerzielung.
Weder Finanzamt, noch irgendwer anderes hat bisher auch nur den Versuch unternommen diese als gewerblich zu interpretieren.
Im Gegenteil, daß FA bestätigte ausdrücklich daß es keine Form des Gewerbes ist.
Und das ist eine Page, die wegen der Zahl ihrer Fotos (rund 2000) gern von Abmahngeiern gefilzt wird.
18.12.2013 12:36 Uhr
@rKa
Wenn dol sich hat beraten lassen, warum stellst du dann nicht einfach mal das Ergebnis dieser Beratung ein?

Oder ist das urheberrechtlich geschützt?

Aber selbst da gilt: Zwei Juristen, drei Meinungen.
18.12.2013 12:46 Uhr
@Solid:
Es gab vor Monaten schon eine Disk zu diesem Thema. In der hat die Redax alles relevante bzgl dol mitgeteilt.
Wenn Du es eilig hast musst Du selbst suchen.
Ich habe jetzt meine Schicht beendet und werde erstmal ein Schläfchen machen.
Heut abend schaue ich mal wo das war...
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