Satzung der LPP

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LPP-Satzung

§ 1. Geltungsbereich der Satzung

Die Satzung interpretiert die Regeln von Dol2day und wendet sie im Sinne der LPP an. Für alle Fragen, die nicht in dieser Satzung geregelt werden, gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.


§ 2. Selbstverständnis der LPP

Die LPP ist eine Gemeinschaft von Dol2day-Mitgliedern innerhalb der Politiksimulation Dol2day. Bezugsrahmen bildet dabei das derzeitige Parteienkonzept von Dol2day. Ziel der LPP ist die Teilnahme an einer ganzheitlichen (u. a. kulturellen, politischen, philosophischen, emanzipatorischen) Willensbildung in der Gemeinschaft von Dol2day.


§ 3. Organe der LPP

Organe der Partei sind die Mitgliederversammlung (das Forum der Partei LPP), das Schiedsgericht und der Parteivorstand. Ein Mitglied des Vorstandes ist der gewählte Parteivorsitzende.


§ 4. LPP-Mitgliedschaft

§ 4.1. Partei-Mitgliedschaft und Initiativen-Mitgliedschaft Neben der Partei-Mitgliedschaft in der Partei LPP gibt es auch noch die Möglichkeit der Sympathiemitgliedschaft in der Initiative LPP.

a) Die Partei-Mitgliedschaft , als Parteimitglied, mit Zugang zur Mitgliederversammlung, Rundmail-Funktionen von Partei (bei Missbrauch für eine begrenzte Zeit durch das Schiedsgericht sperrbar), aktivem und passivem Wahlrecht und Parteibuch im Profil.

b) Die Inimitgliedschaft, als Inimitglied, mit Zugang zum Ini-Forum, Rundmail-Funktion (bei Missbrauch für eine begrenzte Zeit durch die Mitgliederbetreuer der Partei LPP sperrbar) und LPP-Ini-Logo im Profil. Mit einer Mitgliedschaft in der Initiative LPP sind keine Rechte oder Pflichten mit der Partei-LPP verbunden.

§ 4.2. Aufnahme in die LPP

Mitglied der LPP kann jedes Mitglied von Dol2day werden, das sowohl das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als auch das Programm der LPP anerkennt.

§ 4.2.1. Aufnahmeverfahren für Parteimitglieder.

a) Über die Aufnahme entscheiden die Parteimitglieder.

b) Bei Stellung eines Aufnahmeantrags sollte der/die Antragsteller/in mindestens 15 Meinungen in Diskussionen in Dol2day geschrieben haben.

c) Nach Stellung des Aufnahmeantrages bekommt der/die Antragsteller/in einen Fragebogen zugesandt, der ausgefüllt an den/die Mitgliederbetreuer/in oder den Vorstandsaccount (Nuit) zurück geschickt wird.

d) Unabhängig vom Fragebogen ist jede/r Antragsteller/in verpflichtet, 2 Mandatsträgern der LPP (Vorstandsmitglied, Schiedsgerichtsmitglied, Gremiumsmitglied, Regierungsmitglied, Moderator) seine RL-Daten offen zu legen. Die Mandatsträger haben diese Daten zu überprüfen. Eine Aufnahme in die Partei erfolgt erst nach Überprüfung der Echtheit der Daten. Die Echtheit wird im reservierten Aufnahmethread der Mitgliederversammlung festgestellt. Die Mandatsträger haben die RL-Daten geheim zu halten. Ausgenommen von der Bekanntgabe der RL-Daten sind Antragsteller mit RL-Verifizierung durch die Redaktion.

e) Nach Eingang des ausgefüllten Fragebogens wird der Aufnahmeantrag in einem eigenen Thread bekannt gegeben. Dabei wird der ausgefüllte Fragebogen den Parteimitgliedern vorgestellt.

f) Innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen haben die Parteimitglieder die Möglichkeit, über den Aufnahmeantrag mit Pro (dafür) oder mit Contra (dagegen) zu entscheiden.

g) Votieren mindestens 3 Mitglieder gegen den Antrag oder übersteigt die Anzahl der abgegeben Pro die der Contra nicht, so findet eine Abstimmung über den Antrag statt. Über die Aufnahme muss ebenfalls abgestimmt werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied ein Contra einlegt. Die Stimme eines Mitglieds, das beim Ende des Votums nicht Mitglied der LPP ist, zählt nicht mit.

h) Lehnen 10% der Parteimitglieder eine Aufnahme mit Contra ab, so gilt dieses als Ablehnung des Aufnahmeantrages. Eine Abstimmung erfolgt in diesem Fall nicht mehr.

i) Eine Abstimmung zu einer Aufnahme in die LPP läuft über vier Tage. Wahlberechtigt sind alle Parteimitglieder. Eine 2/3 Mehrheit der abstimmenden Parteimitglieder entscheidet über die Aufnahme. Nach Ablauf der Abstimmung ist ihrem Ergebnis nach zu verfahren.

j) In Fällen, in denen eine Aufnahme erst nach einer Abstimmung erfolgt ist, wird die Parteimitgliedschaft für einen Monat zur Probe ausgeschrieben. Ein Probemitglied verfügt nicht über das Abstimmungs- und Rundmailrecht. Während der Dauer der Probemitgliedschaft kann jedes Parteimitglied jederzeit via Parteiforum beim Parteivorstand einen begründeten Antrag auf Ausschluss des Probemitglieds stellen. Der Vorstand hat daraufhin unverzüglich eine Abstimmung über den Ausschluss zu starten. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden für den Ausschluss, ist das Mitglied sofort auszuschließen, andernfalls läuft die Monatsfrist weiter.

k) Ein abgelehnter Antrag kann nach einer Frist von zwei Monaten erneut gestellt werden. Eine Ablehnung ist nicht auf den Account beschränkt, sondern bezieht sich auf den Halter des Accounts.

§ 4.2.2. Aufnahmeverfahren für Inimitglieder

a) Bei Stellung eines Aufnahmeantrags sollte der/die Antragsteller/in mindestens 15 Meinungen in Diskussionen in Dol2day geschrieben haben, um eine erweiterte Grundlage für eine Bewertung des Antrags zu ermöglichen.

b) Über die Aufnahme als Inimitglied entscheiden die Mitgliederbetreuer der Partei LPP.


§ 5. Wahlen/Abstimmungen

a) Personenwahlen (die Wahlen des Vorstands, des Schiedsgerichts, Partei-Repräsentanten in Gremien...) sind geheim. Anderweitige Abstimmungen sind offen, sofern nicht mindestens drei Parteimitglieder auf eine geheime Wahl bestehen.

b) Eine Wahl ist mindestens eine Woche vor Wahlbeginn durch ein Mitglied des Parteivorstandes mit einer Rundmail anzukündigen, um die Sammlung von Kandidaturen in einem speziellen Thread zu ermöglichen. Die Wahl selbst ist am Tag des Wahlbeginns mit einer Rundmail anzukündigen.

c) Jedes Parteimitglied hat bei einer Wahl so viele Stimmen wie es Ämter zu besetzen gibt. Gewählt sind die Kandidat/innen, die die meisten Stimmen erhalten. Personenwahlen dauern vier Tage.

d) Tritt ein/e Amtsinhaber/in aus der Partei aus, verliert er/sie sein/ihr Amt. Handelt es sich dabei um ein Vorstandsmitglied, soll spätestens 14 Tage nach dem Entstehen der Vakanz eine Neuwahl gestartet werden, um dieses Amts neu zu besetzen. Handelt es sich dabei um ein Schiedsgerichtsmitglied, rückt derjenige Bewerber nach, der in entsprechenden Wahl die meisten Stimmen hatte. Gab es keine weiteren Bewerber, erfüllen die Gremiumsmitglieder der LPP (in alphabetischer Reihenfolge) diese Funktion bis zu den nächsten Wahlen. Diese Regelungen treten auch in Kraft, wenn ein/e Amtsinhaber/in von ihrem Amt zurücktritt.

e) Einen Antrag auf Abstimmung über die Amtsenthebung eines/einer Amtsinhabers/in kann von jedem Parteimitglied gestellt werden. Eine Abstimmung über die Absetzung wird durchgeführt, wenn sich 20 % der aktiven Parteimitglieder innerhalb von 3 Tagen dafür aussprechen. Die Abstimmung läuft über 3 Tage. Die Amtsenthebung erfolgt, wenn sich eine 2/3 Mehrheit der Abstimmenden für die Amtsenthebung ausspricht. Nach einer erfolgreichen Absetzung muss eine Neuwahl/Neubesetzung wie unter d) erfolgen.

f) Der Vorstand mitsamt dem/der Parteivorsitzenden wird immer innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss einer dol2day Kanzlerwahl gewählt. Die Vorsitzenden-Wahl findet zuerst statt. Restlicher Parteivorstand und Schiedsgericht wird nach erfolgter Vorsitzenden-Wahl gleichzeitig gewählt. Parteirepräsentanten werden je nach zeitlicher Erfordernis gewählt. Amtszeiten erstrecken sich über eine Dol-Legislatur-Periode. Dies gilt, solange es Kanzlerwahlen in Dol2day gibt.

g) Sollten Fristen für Neuwahlen nicht eingehalten werden, bleiben die gewählten Vertreter im Amt, die Wahlen werden umgehend, nach Feststellung des Fristversäumnisses, eingeleitet. Die Legislaturperiode verkürzt sich in diesem Fall entsprechend des Fristversäumnisses. Eine Fortsetzung des Fristversäumnisses führt automatisch zu einer Amtsenthebung des Vorstandes.


§ 6. Befugnisse des Parteivorstandes und des/der Parteivorsitzenden

a) Ein Mitglied des Parteivorstandes gilt als prima bzw. primus inter pares. Die LPP hat vier Vorstandsmitglieder, von denen eines das Amt der/des Parteivorsitzenden innehat, eines stellvertretender Parteivorsitzender ist und zwei Mitgliederbetreuer sind. Sie alle haben die Admin- und die Abstimmungsrechte.

b) Sie fungieren als Ansprechpartner der Partei von außen und gegenüber der Redaktion. Sie übernehmen, soweit nicht anders geregelt, repräsentative Aufgaben der Partei. Dies gilt im besonderen Maße für die/den Parteivorsitzende/n.

c) Sie fungieren parteiintern als Diskussionsleiter/innen und setzen Anträge der Mitglieder um.

d) Sie haben die Admin- und die Abstimmungsrechte der Initiative LPP.

e) Sie starten Abstimmungen.

f) Sie berufen mit einfacher Mehrheit einen Webmaster zur Gestaltung der Parteiseite.

g) Der Parteivorstand kann einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betreuen (kooptieren). Diese sind dem Parteivorstand Rechenschaft schuldig und können von ihm auch jederzeit von dem delegierten Aufgabenfeld abgezogen werden. Für ihr Handeln ist der Parteivorstand gegenüber der Partei verantwortlich.

h) Der Parteivorstand ist im Zweifelsfall für alle nicht durch diese Satzung gedeckten Belange der Partei direkt verantwortlich.


§ 7. Mitgliederversammlung und Mitgliederrechte

a) Jedes Mitglied hat Vorschlagsrecht für Diskussionen.

b) Jedes Parteimitglied hat Antragsrecht, d. h. es kann eine Partei-Erklärung, einen Programmpunkt, eine Amtsenthebung zur Abstimmung stellen. Ein Antrag gilt als gestellt, wenn er spätestens fünf Tage nach seiner Veröffentlichung im Forum von mindestens 10% der aktiven Parteimitglieder unterstützt wird. Unterstützer- Listen werden in einem reservierten Thread gesammelt.

c) Jedes Mitglied erhält die Rundmailfunktion, um alle anderen Mitglieder auf interne Diskussionen aufmerksam zu machen. Diese Rundmail muss mit dem Betreff "LPP-Mitglieds-RM" gekennzeichnet werden.


§ 8. Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht besteht aus 3 Parteimitgliedern, die nicht Mitglieder des Parteivorstandes sein dürfen.

(2) Das Schiedsgericht ist für die Durchführung eines Parteiausschlussverfahrens (PAV) zuständig.

(3) Ein Parteiausschlussverfahren (PAV) kann von jedem Parteimitglied der LPP beantragt werden und gilt als gestellt, wenn ihn weitere 10% der aktiven Parteimitglieder innerhalb von 3 Tagen unterstützen. Der Antrag ist vom Antragsteller innerhalb dieser Frist per Dol-Mail gegenüber dem Schiedsgericht zu begründen.

(4) Das Schiedsgericht versucht zwischen Antragsteller und Beschuldigtem eine gütliche Einigung zu vermitteln.

(5)

a) Nach einem Scheitern des Einigungsversuchs hat das Schiedsgericht seine Entscheidung innerhalb von 5 Tagen zu treffen. Nimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts nicht aktiv an der Beratung teil, kann die Entscheidung auch ohne seine Stimme gefällt werden, jedoch nicht vor dem Ablauf von 3 Tagen. Zur Entscheidungsfindung bedarf es mindestens zweier Schiedsgerichtsmitglieder. Auf begründeten Antrag eines LPP-Mitglieds kann die Frist einmalig verlängert werden, sie darf jedoch nicht länger als insg. 14 Tage dauern. Über die Begründetheit des Antrags entscheidet der Vorstand innerhalb von 2 Tagen mit einfacher Mehrheit.

b) Sprechen sich 2/3 des Schiedsgerichts gegen die Abweisung des Antrags aus, muß das Schiedsgericht zu einer Entscheidung über das Strafmaß finden. Das Schiedsgericht kann

- eine Strafe gegen den Beschuldigten verhängen (siehe (6)a)- dem Beschuldigten eine Weisung erteilen (siehe (6)b) - oder den Vorstand anweisen, eine Mitglieder-Abstimmung über den Parteiausschluss zu starten. (siehe (6)c)

c) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung über das Strafmaß einstimmig. Sie ist für den Vorstand und die Mitglieder bindend.

(6)

a) Das Schiedsgericht kann als Strafe den temporären Entzug von Rechten (Abstimmungsrecht, Forenzugang und Rundmailrecht) für eine Dauer von bis zu vier Wochen verhängen.

b) Eine Weisung soll insbesondere von dem Gedanken geleitet sein, zu einer Verbesserung des Verhältnisses zwischen Beschuldigtem und Antragsteller(n) beizutragen. Das Schiedsgericht hat gleichzeitig die Konsequenzen für den Fall festzulegen, daß der Verurteilte der Weisung nicht nachkommt.

c) Weist das Schiedsgericht den Vorstand an, eine Mitglieder-Abstimmung über den Parteiausschluss zu starten, erfolgt diese durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung über 4 Tage. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden für den Ausschluss, ist das Mitglied sofort auszuschließen. Das ausgeschlossene Mitglied kann erst nach einer Frist von zwei Monaten erneut einen Aufnahmeantrag stellen. Das Schiedsgericht kann gleichzeitig eine Strafe nach Abs. 6 a) für den Fall festlegen, daß sich die Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss des Mitglieds entscheidet.

(7) Sollte ein Mitglied der LPP gegen die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung verstoßen, der Partei oder einem ihrer Mitglieder schweren Schaden zufügen oder die Foren mittels Scripten oder willkürliches Öffnen von Threads unbrauchbar machen, können das Schiedsgericht und der Vorstand einen sofortigen Parteiausschluss beschließen. Der sofortige Ausschluss einen Mitglieds muss durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und des Schiedsgerichts erfolgen. Die entsprechende Abstimmung kann jedes Schiedsgerichts- oder Vorstandsmitglied beantragen. Gibt ein Schiedsgerichts- oder Vorstandsmitglieds nicht innerhalb von 2 Tagen nach der Beantragung der Abstimmung seine Entscheidung bekannt, ist seine Stimme entbehrlich. Dieser Beschluss ist nachträglich durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung über 3 Tage zu legitimieren. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Abstimmenden gegen den Ausschluss, ist das Mitglied wieder aufzunehmen


§ 9. Auflösung der Partei

Die Partei kann aufgelöst werden, wenn die absolute Mehrheit der Parteimitglieder und die Mehrheit des Parteivorstandes dies so beschließt. Bei dieser Abstimmung müssen mindestens 50% der aktiven Parteimitglieder teilnehmen, damit sie rechtsgültig ist.


§ 10. Notverordnung

a) Sollten die Parteiforen durch Scriptmanipulationen von externen Dol-Mitgliedern manipuliert werden (durch die Aneignung von administrativen Rechten oder regelwidrige Parteibeitritte), so ruht jegliche Parteiaktivität. Es ist mit der Redaktion vorab zu verabreden, dass die gewählten Mitglieder des Partei-Vorstandes für diesen Fall als einzige, authorisierte Kontaktpersonen gegenüber der Redaktion gelten. Die Herstellung der gewählten Ordnung und die verabredete Verteilung der administrativen Rechte liegt in der Verantwortung der/des Parteivorsitzenden.

b) Sollte aufgrund der nicht mehr vorhandenen Beschlussfähigkeit (aufgrund der Inaktivität ihrer Mitglieder) eine Auflösung der Partei nach § 9 nicht mehr zustandekommen, dürfen die gewählten Mitglieder des Parteivorstandes die Partei einstimmig auflösen.


§ 11. Änderung der Satzung

Die Satzung kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der abstimmenden Parteimitglieder und gleichzeitiger einfacher Mehrheit im Parteivorstand geändert werden.


Die Satzung wurde am 10.09.2002 einstimmig beschlossen. Die Satzung wurde zuletzt am 26.02.2005 mit einer 2/3-Mehrheit der abstimmenden Parteimitglieder und gleichzeitiger einfacher Mehrheit im Parteivorstand geändert.

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