Satzung der IDL

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Dieser Artikel enthält die aktuelle Satzung sowie die Wahl- und Abstimmungsordnung der IDL.

Satzung

1. Grundsätze

Die „Internetpartei der Liberalen“ (IDL) versteht sich als politische Heimat der Liberalen in dol2day. Sie steht in der Tradition des politischen Liberalismus und ermöglicht es jedem liberal eingestellten Internetnutzer, seine Meinungen und Ideen mit anderen zu diskutieren, in ein Wahlprogramm einzubringen und persönliche Erfolge im politischen Geschehen zu erleben. Losgelöst von Parteizugehörigkeit im wirklichen Leben, Fachkenntnissen, Beruf, Zeitmangel und Erfahrungen in der Politik ist es hier jedem möglich, sich für bestimmte Themenbereiche einzusetzen und Meinungen zu bilden.

2. Mitgliedschaft in der IDL

2.1 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der IDL steht jedem liberal denkenden Mitglied der DOL-Community offen, das sich zu den Zielen der IDL bekennt. Über die Aufnahme aufgrund eines Antrages beschließt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person. Die Mitgliedschaft in der IDL beginnt mit der Vollziehung des Aufnahmebeschlusses. Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt, kann der Beitrittswillige beim Vorstand den Antrag auf Abstimmung durch die Vollmitglieder der IDL stellen. Der Vorstand veröffentlicht diesen Antrag in einem gesonderten Thread im internen Forum. Der bedarf zur Gültigkeit binnen 7 Tagen der Unterstützung von mindestens fünf Vollmitgliedern. Über die erneute Aufnahme einer bereits ausgeschlossenen Person bedarf es einer Abstimmung durch die Mitglieder. Vollmitglieder der IDL sind solche Mitglieder, denen mindestens drei Mitglieder mehr vertrauen, als mißtrauen.


2.2 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft in der IDL endet durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der Zugehörigkeit zu dol2day, zweimonatiger Abwesenheit von dol2day , Eintritt in eine andere dol2day-Partei oder bei Sperrung durch das Gremium. Durch von der Redaktion dol2days identifizierte Halter von Doppelaccounts verlieren ihr Recht auf Mitgliedschaft in der IDL. Der Vorstand kann sie sofort ausschließen oder bei begründeten Zweifeln an der Feststellung der dol2day Redaktion ein normales Ausschlussverfahren einleiten. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds ist innerhalb des IDL-Forums zu stellen. Er bedarf zur Gültigkeit binnen 7 Tagen der Unterstützung von mindestens vier weiteren Vollmitgliedern. Über den Ausschluß entscheiden die Vollmitglieder durch Abstimmung. Die Abstimmung beginnt erst nachdem der Betroffene die Möglichkeit hatte sich zu den Vorwürfen zu äußern, spätestens aber 7 Tagen nachdem der Antrag zu genüge unterstützt und der Betroffene informiert wurde. Der Ausschluß gilt als angenommen wenn mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen für den Ausschluß sind. Der Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes ist nicht zulässig. In dringenden Fällen kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluß ein Mitglied ausschließen. Der Ausgeschlossene kann diesen Beschluß durch eine Abstimmung unter den Vollmitgliedern anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

2.3 Rechte der Mitglieder


Vollmitglieder haben das Recht, Diskussionen im IDL-Forum zu initiieren und an solchen teilzunehmen, Anträge auf Abstimmungen, Abwahlen und Ausschlüsse zu stellen, zu unterstützen und an solchen teilzunehmen, Wahlvorschläge zu machen und an Wahlen aktiv und passiv teilzunehmen.

2.4 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben die Pflicht, die Grundsätze dieser Satzung, insbesondere des Art. 1, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Doliquette zu beachten und in der DOL-Community zu vertreten.


3. Vorstand

3.1 Zusammensetzung und Amtszeit

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am Tag nach seiner Wahl. Sie endet nach vier Monaten.

(3) Vorstandsmitglieder, die aus der IDL ausscheiden, verlieren ihren Sitz im Vorstand.

(4) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entscheiden die verbleibenden Vorstandsmitglieder, ob der Nächstplatzierte der vorangegangenen Vorstandswahlen nachrücken soll oder ob eine Nachwahl stattfinden soll. Für die Nachwahl gelten die Grundsätze der Vorstandswahlen.

3.2 Wahlen


(1) Zur Neuwahl eines Vorstandes wird vom amtierenden Vorstand rechtzeitig vor dem Ablauf seiner Amtszeit im Parteiforum jeweils ein gesonderter Thread eröffnet, in dem jedes Vollmitglied der IDL innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist seine Kandidatur um a) das Amt der Vorsitzenden b) das Amt eines sonstigen Vorstandsmitglieds erklären kann. Die Threads können auch von Bewerbern um ein Vorstandsamt eröffnet werden.

(2) Frühestens 7 und spätestens 10 Tage nach Eröffnung der Bewerbungsthreads leitet der Vorstand den Wahlgang zur Wahl des Vorsitzenden ein. Frühestens 24 und spätestens 48 Stunden nach Beendigung der Wahl zum Vorsitzenden leitet der Vorstand den Wahlgang zur Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder ein. Die Bewerbungsfristen enden mit Eröffnung der jeweiligen Wahlgänge.

(3) Eine gleichzeitige Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden und das eines sonstigen Vorstandsmitgliedes ist zulässig, die gleichzeitige Bekleidung beider Ämter nicht.

(4) Näheres regelt eine Wahl- und Abstimmungsordnung.

3.3 Abwahlen


Der Antrag auf Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb der IDL-Forums zu stellen. Er bedarf zur Gültigkeit binnen 7 Tagen der Unterstützung von mindestens vier weiteren Vollmitgliedern. Über den Ausschluß entscheiden die Vollmitglieder durch Abstimmung.

3.4 Aufgaben, Rechte und Pflichten


(1) Der Vorstand vertritt die IDL nach außen, sofern keine gesonderten Vertreter gewählt wurden. Der Parteivorsitzende vertritt die IDL gegenüber der Redaktion von dol2day als Parteiverantwortlicher.

(2) Der Vorstand hat das Recht, a) Rundmails an die Mitglieder zu senden, b) die IDL-Homepage zu gestalten oder sie durch ein Vollmitglied gestalten zu lassen, c) Abstimmungen zu starten.

(3) Der Vorstand hat die Pflicht, a) die Grundsätze dieser Satzung, insbesondere des Art. 1, und die Beschlüsse der IDL zu befolgen und nach außen zu vertreten, b) unverzüglich Wahlen und Abstimmungen zu starten, sobald die satzungsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen, c) die Mitglieder über für die IDL wesentliche Ereignisse zu informieren.

(4) Liegt bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes Stimmgleichheit vor, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


4. Wahlen und Abstimmungen

4.1 Zulässigkeit und Erfordernis

Wahlen sind bei anderen Personalentscheidungen, die nicht bereits von anderen Teilen dieser Satzung geregelt sind, erforderlich. Abstimmungen sind zu allen Entscheidungen zulässig, die diese Satzung oder allgemeine dol-Regeln nicht anderen Institutionen vorbehalten. Sie sind neben den in anderen Teilen dieser Satzung genannten Fällen zur Beschlußfassung über die Programmatik der IDL, über den Abschluß von Wahlbündnissen und Listenverbindungen und zur Änderung dieser Satzung erforderlich. Anträge auf Abstimmungen sind innerhalb des IDL-Forums zu stellen. Sie bedürfen zur Gültigkeit binnen 7 Tagen der Unterstützung von mindestens vier weiteren Vollmitgliedern.

4.2 Durchführung


Die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen wird in einer Wahl- und Abstimmungsordnung geregelt.


5. Änderung der Satzung

Zur Änderung dieser Satzung bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung Teilnehmenden. Zur Gültigkeit der Abstimmung ist es erforderlich, dass mindestens jedes fünfte, zum Ende des Abstimmungsganges aktive Vollmitglied an der Abstimmung teilnimmt. Die Dauer der Abstimmung beträgt sieben Tage. Im übrigen gelten die Regelungen der Wahl- und Abstimmungsordnung über Abstimmungen. Sofern ein Antrag wegen mangelnder Beteiligung an der Abstimmung abgelehnt wird, erfolgt unmittelbar nach Ende der Abstimmung ein erneuter Abstimmungsgang, zu dessen Wirksamkeit keine Mindestbeteiligung erforderlich ist.

6. Ämter in der IDL

6.1 Amt des Schatzmeisters 6.1.1 Wahl und Eignungsvoraussetzungen.


Der Schatzmeister wird parallel zu den Vorstandswahlen gewählt. Die Bewerbungen für das Amt des Schatzmeisters müssen getrennt von den Bewerbungen für Vorstandsposten abgegeben werden. Es gelten ansonsten dieselben Fristen und Regelungen, wie bei der Vorstandswahl. Mitglieder können sich nicht für den Vorstand UND für das Schatzmeisteramt bewerben. Um für das Amt des Schatzmeisters kandidieren zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1.) Der (die) Bewerber(in) muss mindestens ein halbes Jahr ohne Unterbrechung Mitglied in der IDL sein.

2.) Der (die) Bewerber(in) muss mindestens 20 % der Aktiven-Zahl an IDL Vertrauen besitzen.

3.) Der(die) Bewerber(in) muss nach seiner Wahl seine RL-Daten (Name, Adresse, Telefonnummer) beim Vorstand hinterlegen.

4.) Der (die) Bewerber(in) muss volljährig und voll geschäftsfähig sein.


6.1.2 Rechte und Pflichten.


Der Schatzmeister übernimmt die Führung des IDL Spendenkontos. Er ist berechtigt, Geld für die IDL als virtuelle Partei anzunehmen. Er darf aus diesem Geld keine Ausgaben ohne Genehmigung der gesamten Partei (mittels Mitgliederabstimmung) tätigen. Er hat über die Kontoführung mindestens einmal zur MItte seiner Amtsperiode und einmal am Ende der Amtsperiode Bericht zu erstatten. Als Beleg sind die Kontoauszüge den IDL Mitgliedern zugänglich zu machen. Der Schatzmeister muss am Ende seiner Amtszeit per Mitgliederabstimung entlastet werden.


Wahl- und Abstimmungsordnung

§ 1: Prinzipien

Die Wahlen und Abstimmungen in der IDL sind frei, gleich, geheim und unmittelbar. Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle Vollmitglieder der IDL. Wahlen und Abstimmungen sind durch den Vorstand allen Mitgliedern der IDL mittels Rundmail unmittelbar vor Beginn anzukündigen. Fordern die Satzung der IDL, diese Wahlordnung oder die allgemeinen DOL-Regeln Voraussetzungen zur Bekleidung eines Amtes, so sind diese bereits bei Eröffnung des Wahlganges zu erfüllen.


§ 2: Vorstandswahlen

(1) Für die Durchführung der Wahl findet Abschnitt 3.2 der Satzung der IDL Anwendung.

(2) Die Dauer eines Wahlgangs (auch einer Stichwahl) beträgt vier Tage.

(3) Die Anzahl der Stimmen, die ein Wahlberechtigter jeweils vergeben kann, entspricht der Anzahl der in diesem Wahlgang zu vergebenden Posten. Es ist zulässig, mehrere oder alle Stimmen an einen Bewerber zu vergeben (Kumulieren).

(4) Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder ist der Bewerber, auf den die meisten Stimmen entfallen, zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

(5) Eine Stichwahl findet jeweils statt bei Stimmengleichheit a) auf der Position des stellvertretenden Vorsitzenden b) auf der letzten zu vergebenden Vorstandsposition.


§ 3: Sonstige Wahlen

Als sonstige Wahlen gelten Personalentscheidungen, die nicht den Vorstand betreffen und über die die Satzung keine anderslautenden Bestimmungen enthält. Sind bei sonstigen Wahlen mehrere gleichwertige Positionen zu besetzen, finden die Bestimmungen der Vorstandswahlen entsprechend Anwendung. Ist bei sonstigen Wahlen nur eine Position zu besetzen, so hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Es gilt der Bewerber als gewählt, auf den im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen ist. Sollte kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl auf dem ersten Platz nehmen nur diese Bewerber an der Stichwahl teil, bei Stimmengleichzahl auf dem zweiten Platz der Bewerber mit den meisten Stimmen und alle Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Sind bei sonstigen Wahlen mehrere ungleichwertige Positionen zu besetzen, so wird nur über die jeweils gleichen Positionen zusammen abgestimmt. Sollte ein Kandidat für mehrere ungleiche, sich gegenseitig ausschließende Positionen gewählt werden, so darf er sich die sich nicht ausschließenden Ämter, die er besetzten will, auswählen; entsprechend rücken bei den anderen Positionen die Nächstplazierten nach. Die Dauer des Wahlganges beträgt vier Tage. Sie kann vom Vorstand in dringenden Fällen auf bis zu zwei Tage verkürzt werden. Dieser Bedarf ist vom Vorstand im IDL Forum in einem gesonderten Thread zu begründen.


§ 4: Stichwahlen

Bei einer Stichwahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Sollten die Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, gilt der Bewerber als gewählt, der sich zuerst beworben hat. Die Dauer des Wahlganges beträgt vier Tage.


§ 5: Abstimmungen

Bei Abstimmungen hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Ein Vorschlag gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit der Stimmen nicht berücksichtigt. Stehen mehr als zwei Vorschläge zur Auswahl und erhält kein Vorschlag mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, wird eine erneute Abstimmung durchgeführt, bei der als Alternativen nur noch der Vorschlag mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang und dessen Ablehnung gestellt werden. Sofern im ersten Wahlgang mehrere Vorschläge mit gleicher Stimmenzahl auf dem ersten Platz lagen, gelten alle Vorschläge als abgelehnt. Die Dauer des Abstimmungsganges beträgt fünf Tage. Sie kann vom Vorstand in dringenden Fällen auf zwei Tage verkürzt werden. Dieser Bedarf ist vom Vorstand im IDL Forum in einem gesonderten Thread zu begründen.


§ 6: Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung

Die Gültigkeit einer Wahl oder Abstimmung kann angefochten werden, wenn bei der Durchführung der Wahl oder Abstimmung gegen diese Wahl- und Abstimmungsordnung, die Satzung der IDL oder allgemeine DOL-Regeln verstoßen wurde. Der Antrag auf Anfechtung bedarf binnen drei Tagen nach Ende des angefochtenen Wahl- oder Abstimmungsganges der Unterstützung von mindestens vier Mitgliedern der IDL. Über die Anfechtung wird mittels einer dreitägigen Abstimmung entschieden. Ist eine Anfechtung erfolgreich, wird die angefochtene Wahl oder Abstimmung in ordnungsgemäßer Weise wiederholt.