Aussenpolitik AKWA
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1. Europa
1.1 Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich für eine gemeinsame EU-Außenpolitik, notfalls vorerst auch für eine gemeinsame Außenpolitik in einem „Europa der zwei Geschwindigkeiten“, ein. Dies bedeutet, dass es für alle beteiligten Staaten nur noch einen Außenminister gibt und somit Europa wirklich mit „einer Stimme“ weltweit auftreten kann. Im Endeffekt bedeutet dies die Abgabe einer klassischen Domäne der Nationalstaaten. Jedoch ist die Abgabe nicht gleichzusetzen mit einem Verzicht auf Außenpolitik, sondern es wird eine Stärkung des europäischen Willens erreicht.
1.2. Ein EU-Außenminister ist sowohl dem EU-Kommissionspräsidenten als auch dem europäischen Parlament gegenüber Rechenschaft schuldig, nicht aber einem einzelnen Staat. Die Tatsache, dass ein EU-Außenminister vorhanden ist und somit alle beteiligten Staaten ihre Außenpolitik gemeinsam gestalten, bedeutet auch, dass innerhalb der UN-Vollversammlung die Vertreter der einzelnen Staaten, die durch den EU-Außenminister vertreten werden, mit einer gemeinsamen Politik die Interessen der EU vertreten, sollte das unter 2.3 formulierte Ziel nicht sofort realisierbar sein.
2. UNO
2.1 Das erste Ziel einer gemeinsamen Außenpolitik muss eine Reform der UNO sein. Hier bei liegt die Zielsetzung eindeutig im Abbau des Vetorechtes für die ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates. Jetzige ständige Mitglieder des Sicherheitsrates können ihre Sitze behalten, jedoch sollten mind. vier weitere Staaten einen ständigen Sitz zugesprochen bekommen. Diese sollten zum einen den afrikanischen Kontinent (zwei Sitze), den asiatischen (plus einen Sitz) und den lateinamerikanischen Bereich (ein Sitz) repräsentieren. Wer die Sitze zugesprochen bekommt sollte nicht vom Sicherheitsrat entschieden werden, sondern von den Delegierten der jeweiligen Kontinente in der Vollversammlung.
2.2 Die Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates müssen von mind. zwei Drittel der Mitglieder unterstützt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
2.3 Unter Berücksichtigung einer gemeinsamen EU-Außenpolitik muss konsequenterweise die Einheit der EU auch in der UNO vollzogen werden. Dies bedeutet, dass der ständige Sitz Frankreichs und Großbritanniens zu einem werden würde, so denn beide Staaten durch den EU-Außenminister vertreten werden. Dies gilt dann natürlich auch für den Sitz anderer Staaten im Sicherheitsrat. Allerdings sollten alle Staaten noch Mitglied der UN-Vollversammlung sein, so lange es keinen Staat gibt, der alle EU-Mitgliedsstaaten in einem vertritt. Also so lange es die „Vereinigten Staaten von Europa“ (oder so ähnlich) nicht gibt, kann jeder EU-Staat, der sich durch den EU-Außenminister vertreten lässt keinen Sitz im Sicherheitsrat innehaben, aber einen Sitz in der Vollversammlung. Wird aus dem europäischen Staatenbund aber ein Staat, so wirkt dies sich automatisch auf die Verschmelzung aller EU-Sitze zu einem einzigen aus.
2.4 Staaten, die die UN-Charta ratifiziert haben und somit die Menschenrechte anerkannt haben, sollen nun auch bei innerstaatlichen Konflikten eingreifen dürfen. Denn nach geltendem Völkerrecht ist es der Völkergemeinschaft nicht gestattet bei einem Völkermord innerhalb eines Staates einzuschreiten. Wir brauchen ein Völkerrecht, das Völker und nicht Machthaber schützt. Dies impliziert keine Präventionskriege.
3. militärische Interventionen
3.1 Militärische Interventionen sind nie zu überschätzende Maßnahmen, vor allem in Hinblick auf das Leid, dem die Zivilbevölkerung während solcher Interventionen ausgesetzt wird. Leider ist zurzeit noch eine Notwendigkeit vorhanden Recht mit Macht durchzusetzen. Schließlich gibt es auch in unserem Staat Polizei, die notfalls Recht mit Macht erzwingt. Aber Militär ist immer das letzte Mittel in einer außenpolitischen Auseinandersetzung.
3.2 Eine gemeinsame EU-Außenpolitik braucht eine gemeinsame EU-Armee.
3.3 Die EU-Armee unterstellt sich ohne Zweifel der UN und somit dem Völkerrecht. Dies bedeutet, dass die EU-Armee bei einer entsprechenden UN-Sicherheitsratsresolution, sich voll in ihren Dienst stellt. Eine unmittelbare Bedrohung der EU setzt allerdings keine UN-Sicherheitsratsresolution voraus. Jedoch impliziert diese Haltung nicht die Zulässigkeit von Präventivkriegen.
3.4 Da die NATO seit ihrer Tagung 1999 in Washington nicht mehr ein Verteidigungsbündnis ist und sich auch nicht der UNO untergeordnet fühlt, sondern sich das Recht der Selbstmandatierung gab, muss ein Austritt Deutschlands/ EU aus der NATO die folgerichtige Entscheidung sein. Außerdem hat sie wirtschaftliche Bedürfnisse der NATO Mitgliedsstaaten und deren Bedrohung als ausreichende Grundlage für eine militärische Intervention definiert. Dies ist nicht zulässig, da Interventionen militärischer Natur nicht geführt werden dürfen, „nur weil“ wirtschaftliche Bedürfnisse bedroht sind.
3.5 Militärische Interventionen setzen mind. eines der folgenden Dinge eines potentiellen Gegners voraus:
o Widerrechtliche Überschreitung von Staatsgrenzen mit militärischen Mitteln o Militärische Maßnahmen gegen Minderheiten im eigenen Land o Missachtung der UN-Charta, so den ein Staat diese ratifiziert hat
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