Gremiumskontrolle

Diese Initiative steht nur den Gremiumskontrolleuren offen, um hier über mögliche Regelverstöße in Gremiumsverfahren durch die Gremianten, sowie über Befangenheitsanträge zu entscheiden.


Aufnahmeanträge von Nicht-Gremiumskontrolleuren sind sinnlos und werden ignoriert.

Gremiumskontrolleure sind derzeit: Anne***, weu_

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Nur Gott-Redax verpflichtet.
rOL, rAn, rBA, rMi, rDa und unter Vorbehalt, weil sie jetzt die "Neu-Götter" sind (*g*): rMk, rJC

Auszüge aus der Gremiumsordnung, welche die Arbeit der Gremiumskontrolleure betreffen:

§ 1 [Allgemeines]
1.3 Die Mitgliedschaft im Gremium oder die Tätigkeit als Gremiumskontrolleur ist nicht vereinbar mit Ämtern oder regelmäßigen Aufgaben in Regierung oder Parteien, ausgenommen Schiedsgerichte und Webmaster. Verstöße werden als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet. (siehe GO 8.4, 8.5)

§ 2 [Anklage]
2.6 Bei Verfahren gegen Gremiumsmitglieder muss intern eine siebentägige Abstimmung erfolgen, die über die Immunität entscheidet. Über die Aufhebung der Immunität wird mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Gremiumsmitglieder entschieden. Hat ein Mitglied des Gremiums ein anderes angezeigt, sind der anzeigende Gremiant und der Betroffene nicht stimmberechtigt. Eine Abstimmung entfällt, wenn der angezeigte Gremiant dem Verfahren zustimmt.
2.7 Mit dem Zeitpunkt der Anklageerhebung ruht die Arbeit des betroffenen Gremiumsmitgliedes oder Gremiumskontrolleurs im Gremium. Der Gremiant darf bis zur Urteilsverkündung durch die Redaktion keine Äußerungen mehr in andere Verfahren tätigen, es erlischt das Abstimmungsrecht in den Verfahren und es dürfen keine Anklagen erhoben werden. Wird das Gremiumsmitglied verurteilt, scheidet es aus dem Gremium aus.
2.8 Verfahren gegen Regierungsmitglieder und/oder Gremiumskontrolleuren bedürfen der Zustimmung der Redaktion.

§ 4 [Verfahren]
4.5 In jedem Verfahren kann ein Antrag auf Nichtöffentlichkeit gestellt werden. Dieser ist im Verfahrensthread zu begründen.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Verfahrensbeteiligten und der Geschädigte . Im Falle eines Antrages durch das Gremium müssen sich mindestens drei Gremiumsmitglieder dafür ausgesprochen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann auch vor Verfahrensbeginn ein Antrag auf Nichtöffentlichkeit durch den Geschädigten und/oder durch mindestens drei Gremiumsmitglieder gestellt werden. Der Antrag wird an die Kontrolleure weiter geleitet, welche über den Antrag entscheiden. Die Entscheidung ist inklusive der Begründung öffentlich und im Verfahren kenntlich zu machen.
Alles bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Öffentlichkeit Geschriebene gilt weiterhin als öffentlich. Werden nach der Nichtöffentlichkeit weitere Verfahrensinformationen, die nicht öffentlich sind und waren, preis gegeben, kann dies zu einem Verfahren führen, welches auf jeden Fall nichtöffentlich verhandelt wird.
4.9.1 Knöllchen:
Jedes Gremiumsmitglied hat die Möglichkeit, ein Knöllchenverfahren gegen einen Doler einzuleiten. Dabei werden aus den verbliebenen Hauptgremianten und ggf. dem Vertreter des Anklägers per Zufall fünf Gremianten ausgewählt, die innerhalb von vier Tagen über den Vorwurf abstimmen. Über die Erteilung eines Knöllchen entscheidet nach Ende die einfache Mehrheit, Gleichheit bedeutet Ablehnung. Endet ein Verfahren mit der Erteilung eines Knöllchens, wird dem dol2day-Mitglied per Mail die Entscheidung sowie der Anzeigentext mitgeteilt. In dieser Mail werden ihm die zwei Möglichkeiten eines Widerspruchs (formal und materiell) erläutert.

Formaler Widerspruch gegenüber den Gremiumskontrolleuren ist möglich, wenn die selbe Tat bereits in einem Gremiumsverfahren behandelt wurde oder wenn Textbelege in der Anzeige gefälscht oder sinnverändert gekürzt wurden.

Materieller Widerspruch gegen ein Knöllchen gegenüber den Gremiumsmitgliedern ist möglich, wenn der Beschuldigte es für ungerechtfertigt hält. Im Widerspruchsverfahren, dass wie ein Knöllchenverfahren abläuft, sind alle Hauptgremianten und ggf. der Vertreter des Anklägers stimmberechtigt, die im ersten regulären Knöllchenverfahren nicht ausgewählt wurden.
Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach vier Tagen. Bei einer Mehrheit für das erste Urteil werden zwei Knöllchen verhängt, bei Stimmengleichheit und bei einer Mehrheit der Stimmen gegen das erste Urteil keines. Knöllchen verfallen nach zwei Monaten automatisch, außer innerhalb der zwei Monate kommt ein weiteres Knöllchen dazu. In dem Fall verlängert sich die Laufzeit der bisherigen Knöllchen bis zum Verfallsdatum des neuesten Knöllchens. Bei fünf Knöllchen wird automatisch ein reguläres Gremiumsverfahren eröffnet, Regelstrafe ist dabei eine Verwarnung. Nach Abschluss des Verfahrens werden im Falle einer Verwarnung drei, bei einem Freispruch alle fünf Knöllchen gelöscht. Eine Übersicht über laufende Knöllchenverfahren und aktuell gültige Knöllchen ist öffentlich zugänglich.

§ 6 [Befangenheit]
6.1 Befangene Gremiumsmitglieder dürfen sich in einem Verfahren nicht äußern. Tun sie dies dennoch, so kann das Verfahren neu gestartet werden. Mit dem betreffenden Gremiumsmitglied wird nach 8.4 und gegebenenfalls nach 8.5 verfahren.
6.2 Gremiumskontrolleure, die in einem Verfahren befangen sind , dürfen in diesem Verfahren ihrer Tätigkeit als Kontrolleur nicht nachgehen. Für Entscheidungen gilt das Mehrheitsprinzip. Solle mehr als ein Gremiumskontrolleur befangen sein übernimmt die Redaktion mit dem verbleibenden Kontrolleur die Rechte und Pflichten der Kontrolleure in diesem Verfahren.

§ 7 [Gremiumskontrolleure ]
7.1 Die drei Gremiumskontrolleure werden von der Redaktion eingesetzt. Sie stimmen nach dem Mehrheitsprinzip ab. Fällt mehr als ein Kontrolleur aus so übernimmt die Redaktion mit dem verbleibenden Kontrolleur die Rechte und Pflichten der Kontrolleure in diesem Verfahren. Gremiumskontrolleuren ist es untersagt, Inhalte aus nichtöffentlichen Verfahrensthreads oder anderen gremiumsinternen Foren (inklusive der Initiative Gremiumskontrolleure) an Dritte weiter zu geben.
7.2 Die Gremiumskontrolleure müssen ihre Entscheidungen ausreichend begründen. Sie ist inklusive der Begründung öffentlich und im Verfahren kenntlich zu machen.. Die Veröffentlichung hat durch den Account @Greko im Verfahren zu erfolgen.
7.3 Bei Formfehlern oder Entscheidungen über Regelauslegungen können die Gremiumskontrolleure in ein laufendes Verfahren eingreifen. Ihre Entscheidungen sind für das Gremium bindend. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Redaktion als höchste Instanz.
7.4 Die Kontrolleure müssen nach Abschluss eines Falles bewerten, ob Anklageerhebung, Verfahrensverlauf und Urteil regelkonform waren, und ob Fehler in dieser Hinsicht das Verfahren in seinem Ergebnis entscheidend beeinflusst haben. Bewerten mindestens zwei von drei Kontrolleuren einen Verfahrensablauf negativ, wird das Verfahren neu gestartet.
7.5 Erhalten nach Abschluss eines Verfahrens, in dem ein Beschuldigter mindestens zu einer Verwarnung verurteilt wurde, die Kontrolleuren glaubhafte Hinweise auf eine vorübergehende Abwesenheit des verurteilten Mitglieds, etwas wegen Krankheit oder Urlaub, können sie nach eigenem Ermessen ein Wiederholungsverfahren beschließen. Die Stimmberechtigung der Gremiumsmitglieder ändert sich im Wiederholungsverfahren nicht und ist identisch wie im ersten regulären Verfahren.
7.6 Wird ein Wiederholungsverfahren nach 7.4 erneut wegen Formfehlern eingestellt, gilt der Beschuldigte als freigesprochen.

letzte Änderung: 14.01.2007
von: weu_