Thomas Morus zum Freitod:
Willkommen auf der Seite der Initiative für ein würdiges Ableben!

Diese Initiative verfolgt die Legalisierung der Sterbehilfe, egal welcher Art sie ist, damit Menschen wieder würdig aus dem Leben scheiden können und nicht mehr sinnlos dahinsiechen und leiden müssen!

"Früher hatten die Menschen Angst vor dem Tod, heute haben sie Angst vor dem Sterben [...] Die Angst vor der Hölle und dem Fegefeuer ist heute der Angst vor dem Siechtum auf Erden gewichen. Die Menschen fürchten sich, am Ende ihres Lebens an Schläuche gehängt, künstlich ernährt und entwürdigt zu werden. Es gibt niemanden, der ihnen diese Angst nimmt. Die Ars moriendi, die Kunst des Sterbens, ist verloren gegangen. (Nina von Hardenberg, Süddeutsche Zeitung, 5. Juli 2008)

Unter dem Begriff Sterbehilfe verstehen wir die Betreuung Sterbender und die Sterbehilfe im engeren Sinn, bei der sich vier Abstufungen unterscheiden lassen:

* passive Sterbehilfe (Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, künstliche Beatmung usw.)

* indirekte Sterbehilfe (medikamentöse, mit einer unbeabsichtigten Beschleunigung des Sterbens einhergehende Schmerzlinderung)

* Beihilfe zum Suizid (zum Beispiel durch die Beschaffung eines tödlichen Giftes)

* aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen)

Die Frage der Zulässigkeit von Sterbehilfe im engeren Sinn ist umstritten. Die christlichen Kirchen gehen von der Unantastbarkeit des gottgegebenen und deshalb auch der eigenen Verfügbarkeit entzogenen menschlichen Lebens aus. Diese Auffassung zwingt einen Arzt zwar nicht dazu, das Sterben mit allen Mitteln der modernen Apparatemedizin zu verlängern, aber sie verbietet es ihm, passiv oder aktiv Sterbehilfe zu leisten. – Das andere Extrem ist die Überzeugung, dass der Einzelne das Recht habe, über seinen eigenen Tod zu bestimmen. Diesem Selbstbestimmungsrecht wird beispielsweise in den Niederlanden durch ein am 1. April 2002 in Kraft getretenes Gesetz der Vorrang gegenüber dem Schutz des Lebens eingeräumt.

Die Problematik der Sterbehilfe ist sehr viel komplexer und berührt beispielsweise auch Befürchtungen eines Missbrauchs aufgrund finanzieller Erwägungen. Viele Menschen assoziieren damit die von den Nationalsozialisten durchgeführte Euthanasie. Für den Arzt kann die Sterbehilfe außerdem einen Konflikt mit seiner Berufsethik bedeuten, denn das Töten steht in krassem Gegensatz zu seiner Aufgabe des Heilens.

Der Wunsch eines Betroffenen nach Sterbehilfe wird häufig durch unerträgliche Schmerzen, Depressionen, das Gefühl der Sinnlosigkeit des Weiterlebens, die eigene Hilflosigkeit und/oder die Einsamkeit hervorgerufen. Bücher von Dieter Wunderlich Hier setzt die Hospizbewegung an, die versucht, durch schmerzlindernde Mittel (palliative care), persönliche Zuwendung und menschenwürdige Begleitumstände den Wunsch nach Sterbehilfe gar nicht erst aufkommen zu lassen. Die 1967 mit der Gründung des weltweit ersten Hospizes in London entstandene Bewegung wendet sich mit ihren stationären und ambulanten Lösungen allerdings nur an Sterbende, nicht an unheilbar Kranke oder beispielsweise Querschnittgelähmte, deren Tod noch nicht abzusehen ist.

Papst Johannes Paul II. sagte am 24. März 2002: "Die Komplexität des Menschen fordert bei der Verabreichung der notwendigen Heilmethoden, dass man nicht nur seinen Körper berücksichtigt, sondern auch seinen Geist. Es wäre anmaßend, allein auf die Technik zu setzen. Und in dieser Sicht würde sich eine Intensivmedizin um jeden Preis bis zum Letzten schließlich nicht nur als unnütz erweisen. Sie würde auch nicht völlig den Kranken respektieren, der nun an sein Ende gelangt ist." (zit.: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21. Dezember 2006)

Juristisch hängt die Sterbehilfe im engeren Sinn mit Bestimmungen des Strafrechts (StGB) und des Standesrechts der Ärzte zusammen. In den 2004 formulierten "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" wurde die Aufgabe des Arztes zur Schmerzlinderung betont und hingenommen, dass es dadurch zu einer Lebensverkürzung kommen kann. Außerdem dürfte der Arzt lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch eines sterbenden Patienten unterlassen, heißt es.

Einem Patienten, der bei klarem Verstand ist, darf der Arzt keine Behandlung aufzwingen. Führt ein Arzt eine Maßnahme gegen den erklärten Willen des Patienten durch, kann ihm das unter Umständen als Körperverletzung ausgelegt werden. Was geschieht jedoch, wenn ein Sterbender oder gehirngeschädigter Patient nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen bzw. mitzuteilen? Wie soll man in diesen Fällen mit einer eventuell vorliegenden – unter Umständen Jahre alten – Patientenverfügung umgehen? – Die von der Bundesjustizministerin eingesetzte Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" legte am 10. Juni 2004 ihren Abschlussbericht vor ("Patientenautonomie am Lebensende. Ethische, rechtliche und medizinische Aspekte zur Bewertung von Patientenverfügungen"), in dem eine gesetzliche Regelung der Form und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen empfohlen wird. Dafür sprach sich ein Jahr später, am 2. Juni 2005, auch der Nationale Ethikrat aus. Im Koalitionsvertrag der von Angela Merkel geführten Regierung vom November 2005 heißt es: "Die Rechtssicherheit von Patientenverfügungen wird gestärkt."

Roger Kusch (* 1954), der von 2001 bis 2006 Justizsenator von Hamburg gewesen war, stellte im November 2007 eine Injektionsmaschine vor und kündigte im März 2008 an, er wolle damit das Verbot der Sterbehilfe in Deutschland unterlaufen. Die mit einem Betäubungsmittel und tödlichem Kaliumchlorid gefüllte Maschine werde intravenös mit dem Patienten verbunden, der dann selbst auf den Startknopf drücken müsse, um die Injektionen auszulösen. Das Gift wirke so schnell, dass der Straftatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung nicht eintreten könne. – Zwei Tage nachdem sich die 79-jährige Bettina S. am 28. Juni 2008 in ihrer Wohnung in Würzburg mit einem Medikamentencocktail das Leben genommen hatte, lud Roger Kusch zu einer Pressekonferenz ein und präsentierte Video-Aufnahmen mit Aussagen der Lebensmüden. Während ihres Suizids hatte er ihre Wohnung für einige Zeit verlassen, aber zuvor eine Kamera eingeschaltet. Die Presseberichte über den von Roger Kusch in die Öffentlichkeit getragenen Fall heizten die Debatte über die Sterbehilfe erneut an."

(Quelle:http://www.dieterwunderlich.de/sterbehilfe.htm)

Der heilige Thomas Morus und die Freitod-Hilfe

«Es war schon die Rede davon, mit welcher Hingabe die Utopier für die Kranken sorgen; da fehlt es weder an Medikamenten noch an Nahrungsmitteln, die der Genesung dienen könnten. Wen das schlimme Los einer unheilbaren Krankheit getroffen hat, der empfängt jede Tröstung, jede Hilfe, jeden moralischen und physischen Beistand, der ihm das Leben erträglich machen könnte. Stellen sich aber ausserordentliche Schmerzen ein, denen kein Heilmittel gewachsen ist, dann begeben sich Priester und Amtspersonen zu dem Kranken und erteilen ihm jenen Rat, den sie den Umständen entsprechend für den einzig richtigen ansehen: Sie versuchen, ihm klar zu machen, dass ihm alles genommen sei, was das Leben angenehm mache, ja was das Leben überhaupt ermögliche, dass er gewissermaßen nur seinen bereits eingetretenen Tod noch überlebe und dadurch sich selbst und seiner Mitwelt zur Last geworden sei. Sie legen ihm nahe, das quälende Ende nicht länger währen zu lassen und mutig zu sterben, da das Weiterleben für ihn nur eine einzige Abfolge von Qualen darstelle. Sie reden ihm zu, er möge die Ketten sprengen, die ihn umschließen, er solle freiwillig aus dem Kerker des Lebens entweichen oder wenigstens die Einwilligung geben, dass andere ihn daraus erlösen. Wenn er sterbe, so verschmähe er damit nicht in unverantwortlicher Weise die Wohltaten des Lebens, sondern er beende damit nur eine grausame Marter. Wenn einer daraufhin den Worten der Priester, die als Werkzeuge Gottes angesehen werden, sich gefügig zeigt, so verrichtet er damit ein frommes, ein heiliges Werk. Wer sich auf diese Weise bereden lässt, verzichtet freiwillig auf seine Nahrung und gibt sich so den Tod, oder man verabreicht ihm einen Schlaftrunk, der ihn aus dem Leben scheiden lässt, ohne dass er es bemerkt. Wer aber auf das Leben nicht verzichtet, wird trotzdem in der freundlichsten Weise umsorgt und bleibt auch nach seinem Tode in ehrenvollem Andenken.»

Thomas Morus (1478-1535), Utopia (1517)
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Links:

DIGNITAS

Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e.V.

Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e. V.

Sterbehilfe-Debatte

Literatur:



* Ernst Ankermann: Sterben zulassen (München 2004)

* Svenja Flasspöhler: "Mein Wille geschehe". Sterben in Zeiten der Freitodhilfe (Berlin 2007)

* Michael Friess: "Komm süßer Tod". Europa auf dem Weg zur Euthanasie? Zur theologischen Akzeptanz von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe (Stuttgart 2008)

* Wolfgang Prosinger: Tanner geht. Sterbehilfe – ein Mann plant seien Tod (Frankfurt/M 2008)

* Eberhard Schockenhoff: Sterbehilfe und Menschenwürde (Regensburg 1991)

* Rita Kielstein und Hans-Martin Saß: Die persönliche Patientenverfügung. Ein Arbeitsbuch zur Vorbereitung (Münster 2005)

Ergänzungen immer willkommen!

Zitate:
«Die Verfassung besteht darauf, dass Menschen die Freiheit haben müssen, diese zutiefst persönliche Entscheidung für sich zu fällen, und dass sie nicht gezwungen werden, ihr Leben in einer für sie entsetzlichen Weise zu beenden, nur weil eine Mehrheit vermeint, dies sei angemessen.»
Ronald Dworkin (Amerikanischer Rechtsphilosoph)