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Möchtest Du das Jugendstrafrecht abschaffen? |
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04.12.2023 14:03 Uhr |
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Was für ein Hintergrund, man merkt gleich, dass heute Montag ist. |
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04.12.2023 14:13 Uhr |
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Ich möchte es nicht abschaffen, aber verschärfen. Kinderschändung und Vergewaltigung sind so massive Straftaten, dass sich diese nur mit spürbaren Haftstrafen angemessen belegen lassen und somit ausreichend abschreckend wirken.
Dabei halte ich die Forderung nach einer Todesstrafe, die ein Diskussionsteilnehmer in einer anderen Umfrage ins Spiel gebracht hatte, für blödsinnig. Es war wohl eher ein untauglicher Versuch des betreffenden Diskussionsteilnehmer, diejenigen, die eine Verschärfung des Jugendstrafrechtes wünschen, zu diskreditieren.
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 04.12.2023 14:13 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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04.12.2023 15:06 Uhr |
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Ich würde dieses Sonderstrafrecht nicht abschaffen, allerdings sollte die Anwendung des Jugenstrafrechtes bei Tätern ab 18 Jahren eher die Ausnahme und nicht wie aktuell üblich, die Regel, sein. |
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04.12.2023 15:15 Uhr |
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Ich habe schon so viele minderjährige Täter gesehen und gesprochen, die Anwendung des "richtigen" Strafrechts bei diesen teilweise noch richtigen Kindern im Kopf wäre eine Katastrophe. Selbstverständlich ist es sinnvoll, hier einen erzieherischen Bestandteil zu haben.
Wichtig wäre allerdings, was SBF schon schrieb. Anwendung des Jugendstrafrechts bei Volljährigen nur noch als absolute Ausnahme. |
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04.12.2023 15:17 Uhr |
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@Botsaris
Ich hörte mal bei einem Gerichtstermin, dass es Usus wäre, dass man dieses bis 21 abwendet.
So wurde das bei der Verhandlung gesagt, bzw. vom Anwalt eingebracht. Entspricht das der Faktenlage?
Ich spreche hier von Österreich, muss ich sagen. |
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04.12.2023 15:20 Uhr |
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Wenn ich nun daran gehe den Gedanken der Umfrage fortführe, dann müsste man für arabische Jugendliche sowas wie die Polenstrafordnung der Nazis einführen. Gott behüte uns vor solchen Gedanken.
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04.12.2023 20:38 Uhr |
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@SBF
Ich weiß nicht, was Du so studiert hast, Jura ist es definitiv nicht. Also tön hier nicht so rum.
Keinesfalls wird willkürlich das Jugendstrafrecht in Anwendung gebracht. Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren können nur unter die Normen des Jugendstrafrechts fallen, auf die in den §§ 105 ff. JGG verwiesen wird. Fehlt es an einem solchen Verweis, wendet der Richter Erwachsenenstrafrecht an. Die Rechtsfolgen einer Tat sind in § 105 JGG geregelt. Hiernach ist stets zu prüfen, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit (hier wird durch die Jugendhilfe oder einen Psychologen beurteilt) im Hinblick auf dessen konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er eine jugendtypische Tat – eine sogenannte „Jugendverfehlung“ – begangen hat.
Weiterhin bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob eingehendere Prüfungen dieser Details der Rechtsanwendung notwendig sind (ggf. Gutachten). |
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04.12.2023 20:42 Uhr |
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Schon mal im Vorgriff auf die wahrscheinlich laienhafte Erwiderung durch SBF: Manchmal kommt es vor, dass im Rahmen der Würdigung (ob Jugendstrafrecht angewandt werden soll) gewisse Zweifel nicht ausgeräumt werden können. In solchen Fällen soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nach dem Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ zwingend das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden zur Anwendung kommen. |
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04.12.2023 20:45 Uhr |
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Nein, möchte ich nicht. Siehe dort. |
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04.12.2023 20:53 Uhr |
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So weit würde ich nicht gehen, aber eine Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 12 wäre überlegenswert. Genauso wie eine Regelbestrafung nach Erwachsenenstrafrecht ab 18. |
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04.12.2023 20:54 Uhr |
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Das ist mir hier zu blöd. Die KDP-Balken scheuen sich nicht die Realität und die Wahrheit zu negieren. Wenn man Realitäts- und Wahrheitsverweigerer ist, dann lebt man im Reich der reinen Behauptung und im rhetorischen Darwinismus. Das Argument (so bescheuert es auch ist) erlangt Gültigkeit durch den Applaus der eigenen Kuschelgruppe.
KDP - gespickt mit Lügen und Halbwahrheiten - aber gruppendynamisch wirkungsvoll, könnte man das umschreiben. |
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04.12.2023 21:27 Uhr |
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Zitat: Ich weiß nicht, was Du so studiert hast, Jura ist es definitiv nicht. Also tön hier nicht so rum.
Da du ja offenbar wesentlich besser im Thema bist, kannst du sicher belastbar nachweisen, warum sich der Reifeprozess der Heranwachsenden in Deutschland kontinuierlich verzögert.
Anders ist es nicht zu erklären, dass die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht 1955 nur etwa 22 Prozent betragen hat und mittlerweile bei etwa 66-68 Prozent liegt.
Auch innerhalb der Länder selbst, gibt es gravierende Unterschiede, die sich schwerlich nur durch individuelle Beurteilungen erklären lassen.
Offenbar gibt es bei dem § 105 ABS. 1 JGG einige ungelöste Anwendungsprobleme, denn der Gebrauch der Norm variiert deliktsspezifisch, bei schweren Straftaten steigt die Einbeziehungsquote auf fast 90 Prozent, bei geringeren Vergehen sinkt sie.
Ach und wenn du schon Zitate nutzt, solltest du sie auch entsprechend kennzeichnen. |
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GRUENE |
IDL |
SII, KSP |
FPi |
CKP, KDP |
UNION |
NIP |
PsA |
LPP |
Volk, Sonstige |
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