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Halten zeitliche Einschränkungen bei Gutscheinen vor Gericht? |
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21.04.2020 16:58 Uhr |
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| https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/gutscheine/gutscheine-unbegrenzt-gueltig |
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21.04.2020 16:59 Uhr |
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| Grundsätzlich ja mit gewissen Ausnahmen, i.d.R. gilt zudem in den meisten Fällen noch die gesetzliche Verjährungsfrist |
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21.04.2020 16:59 Uhr |
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| Sind wir hier jetzt eigentlich ein Rechtsberatungsforum? |
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21.04.2020 17:21 Uhr |
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Zitat:Zitat:Sind wir hier jetzt eigentlich ein Rechtsberatungsforum?
Mich hätte nur interessiert, wie das Juristen und Mitdoler sehen.
Da wirst du vielleicht Schwierigkeiten haben, gerade hier eine richtige Antwort zu bekommen...die meisten fachkundigen doler hier werden sich wohl eher mit deutschem Recht auskennen.
Wenn der Gutscheinbereich nicht voll vom EU-Recht harmonisiert ist, wird es da also Unterschiede zur deutschen Rechtslage geben... |
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21.04.2020 20:39 Uhr |
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Als Nichtjurist würde ich spontan sagen, ja bei Gutscheinen die man gekauft hat.
Bei solchen die man als Entschädigung für eine ausgefallene Veranstaltung bekommt, eher nicht - die müßten entweder ewig halten, oder am Ende der Laufzeit gegen Bares ausgetauscht werden können. |
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21.04.2020 20:42 Uhr |
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Das kommt drauf an.
In vielen Fällen ist die zeitliche Begrenzung nicht gültig. Der Verkäufer hat ja sein Geld erhalten und somit keinen vernünftigen Grund die Einlösung abzulehnen. Anders ist das bei Sonderangeboten, Rabatten usw., die oftmals sehr berechtigt befristet sind. |
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21.04.2020 20:51 Uhr |
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Zitat:Solche Fragen DOL zu stellen, ist eher nicht so sinnvoll - es sei denn, es geht einem um die "Bimbes" ;-) Sinnvoll ist es dagegen, Organisationen zu Rate zu ziehen, die sich mit sowas auskennen, zum Beispiel die Arbeiterkammer:
Zitat:....Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Eine Verkürzung der Frist sei zwar möglich. Verfallsklauseln sind aber unzulässig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlich nachvollziehbare Gründe übermäßig erschweren. Je kürzer dabei die Frist ist, umso triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein......
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/EinkaufundRecht/Gutschein_abgelaufen.html
30 (!) Jahre? Was haben die denn für Verjährungsfristen in Österreich? Kann ich mir in der Absolutheit eigentlich nicht vorstellen. |
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22.04.2020 12:35 Uhr |
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@r.legis:
Auch in Deutschland ist die Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht unüblich. (Zwar ist seit 2002 die kurze Frist wesentlich häufiger, aber es gibt doch noch etliche Konstellationen in denen auch in Deutschland Ansprüche 30 Jahre lang nicht verjähren).
Und: von Absolutheit ist überhaupt nicht die Rede, sondern von das kommt drauf an.
Wenn ich 2020 einem großen Buch-Kaufhaus einen 100-Euro-Gutschein abkaufe - welchen Nachteil hat er, wenn ich ihn erst 2030 einlöse?
Keinen, da er die Ware ja eh hat - Aber: Er hat viele Vorteile, da er bereits jetzt über das Geld verfügen kann
Anders sieht das aber bei sehr kleinen Geschäften aus, die dann möglicherweise teure Bevorratung betreiben müssten oder bei sehr großen Beträgen.
Fazit: Es kommt halt drauf an und sowohl in Deutschland als auch in Österreich haben die Gerichte den Werbetricks großer Konzerne einfach auf die gekauften Gutscheine "gilt nur ein Jahr" drauf drucken und (erfolgreich) darauf spekulieren, dass somit viele Gutscheine nicht eingelöst werden, einen Riegel vorgeschoben. |
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22.04.2020 13:10 Uhr |
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| Ich fand das schon echt dreist Flüge anzubieten, die mehrfach zu stornieren und nun Gutscheine als Ersatz mit einer Laufzeit von einem Jahr anzubieten. Derzeit streiten wir noch, wie es scheint spielt die Fluggesellschaft auf Zeit. Nein, Gutscheine lehne ich ab, schon deshalb weil es nicht absehbar ist ob der Gutschein innerhalb eines Jahres einlösbar ist. Natürlich wissen die Geschäftsführungen/ CEO´s und wie sie nicht alle heißen das die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg bringen will, um die Firmen von Schadensersatzansprüchen zu befreien. Denn für die Stornierung bei der Bank gelten auch Fristen und man muss eine Bemühung des Gläubigers nachweisen. |
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22.04.2020 13:18 Uhr |
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Zitat:Wenn ich 2020 einem großen Buch-Kaufhaus einen 100-Euro-Gutschein abkaufe - welchen Nachteil hat er, wenn ich ihn erst 2030 einlöse?
Keinen, da er die Ware ja eh hat - Aber: Er hat viele Vorteile, da er bereits jetzt über das Geld verfügen kann
Der Händler hat keinen Nachteil, aber andersherum ist das Verschaffen eines Vorteils auch nicht per se Grund dafür, dass der Vertrag oder ein Teil des Vertrages nichtig ist. Gegenteilige Vorteilssuche ist doch die Regel bei Verträgen, das Problem eine unangemessene Benachteiligung, die vielleicht bei einem sehr kurz befristeten Gutschein vorliegen mag, bei einer Befristung nahe an der regelmäßigen Verjährungsfrist wohl wieder nicht.
Zitat:
Fazit: Es kommt halt drauf an und sowohl in Deutschland als auch in Österreich haben die Gerichte den Werbetricks großer Konzerne einfach auf die gekauften Gutscheine "gilt nur ein Jahr" drauf drucken und (erfolgreich) darauf spekulieren, dass somit viele Gutscheine nicht eingelöst werden, einen Riegel vorgeschoben.
Und das ist aus meiner Sicht eben die Ankunft in der Rechtswirklichkeit. Ich weiß nicht, wie sich die großen Händler so anstellen, wenn man das erstreiten will - doch wird es sich kaum lohnen, bei einem niedrigen Gutscheinwert im Zweifel zu prozessieren. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 22.04.2020 13:18 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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